Ständeratspräsident
Der Ständeratspräsident der Schweiz ist der Vorsitzende des Ständerates.
Wahl
Jedes Jahr zu Beginn der Wintersession wählt der Ständerat aus seiner Mitte für ein Jahr einen Präsidenten sowie eine ersten und zweiten Vizepräsidenten. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln und nacheinander gewählt. Eine Wiederwahl in dasselbe Amt für das folgende Jahr ist ausgeschlossen (Art. 152 Bundesverfassung [BV]).
In der Praxis basiert die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten auf der jährlich stattfindenden Wahl in das Büro des Ständerates. Dem Büro gehören die drei Mitglieder des Präsidiums sowie ein Stimmenzähler und ein Ersatzstimmenzähler an (Art. 5 GRS). Ein Ratsmitglied wird zuerst als Ersatzstimmenzähler gewählt und rückt anschliessend Jahr für Jahr auf die anderen Funktionen vor, bis es im fünften Jahr ususgemäss als Präsident gewählt wird.
Anders als in einer parlamentarischen Demokratie besteht in der Schweiz keine für die Dauer einer Legislaturperiode konstante Parlamentsmehrheit, welche die Regierung stützt und in der Regel auch den Parlamentspräsidenten stellt. In der Konkordanzdemokratie bilden sich von Thema zu Thema wechselnde Mehrheiten und die politischen Parteien sind wie in der Regierung so auch in den Leitungsorganen des Parlaments gemäss ihrer Wählerstärke vertreten. Bei der Verteilung der Sitze im Büro des Ständerates und damit auch bei der Bestellung des Ratspräsidiums wird daher darauf geachtet, dass alle Fraktionen (im Ständerat gewohnheitsmässig als Gruppen bezeichnet) gemäss ihrer Stärke im Rat zum Zuge kommen. Die im internationalen Vergleich kurze Amtsdauer von einem Jahr erlaubt eine bessere Berücksichtigung der proportionalen Ansprüche der verschiedenen Fraktionen, hat aber den Nachteil einer geringen Kontinuität in der Ratsleitung.<ref>Andrea Caroni, Boris Burri: Art. 34 Präsidien. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 13, 16 (sgp-ssp.net).</ref>
Wird das Amt des Präsidenten während seiner Amtsdauer frei, so nimmt der Rat eine Ersatzwahl vor, wenn er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet; tritt die Vakanz später ein, so übernimmt der erste Vizepräsident seine Funktion (Art. 3 Abs. 3 GRS).
Aufgaben
Der Ständeratspräsident hat folgende Aufgaben:
- Leitung der Sitzungen des Ständerates, des Präsidiums und des Büros des Ständerates (Art. 4 GRS)
- stellvertretende Leitung der Vereinigten Bundesversammlung, wenn der Nationalratspräsident verhindert ist (Art. 39 ParlG)
- Festlegung der Tagesordnung des Rates im Rahmen des vom Büro des Ständerates beschlossenen Sessionsprogramms; dies unter Vorbehalt anderer Ratsbeschlüsse (Art. 4 GRS)
- Stichentscheid bei Stimmengleichheit in Abstimmungen. Er stimmt aber sonst nicht mit, ausser bei Abstimmungen, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Rates verlangen (Art. 80 ParlG). Dies ist der Fall, wenn der Rat ein Bundesgesetz für dringlich erklären, die Ausgabenbremse aufheben oder den Plafond der Ausgaben, die der Schuldenbremse unterstehen, anheben will (Art. 159 Abs. 3 BV). Auch wenn das Recht zur Teilnahme an Wahlen nicht explizit geregelt ist, ergibt sich aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung das Recht des Präsidenten zur Teilnahme an Wahlen.<ref>Moritz von Wyss: Art. 80 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 8 (sgp-ssp.net).</ref>
- Bestimmung des Erstrates, d. h. desjenigen Rates, der im Zweikammersystem einen von beiden Räten zu behandelnden Beratungsgegenstand zuerst behandelt (zusammen mit dem Nationalratspräsidenten; Art. 84 ParlG). Dieser Beschluss kann politische Auswirkungen haben, da der Erstrat die Beratungen des Zweitrates beeinflusst, indem er eine bestimmte politische Richtung vorgibt.<ref>Martin Graf, Cornelia Theler: Art. 84 Bestimmung des Erstrates. In: Martin Graf, Andrea Caroni (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. 2., überarbeitete Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2024, ISBN 978-3-7190-4742-9, N 8 (sgp-ssp.net).</ref>
- Wahrung der Ordnung im Rat, nötigenfalls durch Ordnungsruf (Art. 34 GRS) oder Disziplinarmassnahmen (Art. 13 ParlG)
- Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Rates (Art. 159 BV, Art. 31 GRS)
- Überprüfung der formalen Rechtmässigkeit von eingereichten Vorstössen und parlamentarischen Initiativen (Art. 19 GRS)
- Ausübung des Hausrechts in den Ratssälen, z. B. die Regelung des Zuganges zu den Ratssälen und zu den Publikumstribünen (Art. 69 ParlG, Art. 47–48 GRS)
- Vertretung des Rates nach aussen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d GRS), insbesondere gegenüber dem Bundesrat, aber auch im Kontakt mit Parlamenten anderer Länder. Der Präsident stattet während des Präsidialjahres ausländischen Parlamenten offizielle Besuche ab und empfängt ausländische Delegationen bei deren offiziellem Besuch beim Schweizer Parlament.
- vom Büro an ihn übertragene Zuweisung von Geschäften an die Kommissionen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GRS)
Der Präsident des Ständerates ist zudem von Gesetzes wegen Mitglied des Präsidiums des Ständerates und der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung sowie gemäss konstanter Praxis Mitglied der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.
Das Präsidium des Ständerates hat als Organ zwei Aufgaben: 1. Vermittlung und Entscheidung bei Streitigkeiten über das Ausmass der parlamentarischen Informationsrechte zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat (Art. 7 Abs. 3–6 ParlG) oder einer Kommission und dem Bundesrat (Art. 150 Abs. 4–7 ParlG) und 2. Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weiterer Ermittlungsmassnahmen gegen Ratsmitglieder (zusammen mit dem Präsidium des Nationalrates, Art. 18–19 ParlG).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
<references />