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Schikane

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Schikaneverbot)

Vorlage:Hinweisbaustein Eine Schikane ist eine insbesondere durch „Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse getroffene Maßnahme, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden“; angelehnt daran auch „kleinliche, böswillige Quälerei“.<ref>Duden: Schikane, abgerufen am 1. Juni 2013.</ref>

Etymologie und Begriffsgeschichte

Das Verb schikanieren für ‚willkürlich, mutwillig boshaft behandeln‘ stand anfangs für ‚einen Sachverhalt verdrehen‘, ‚verfälschen‘ und wurde im 16. Jahrhundert aus dem Mittelfranzösischen (frz. chicaner ‚jmdn. mit aufgebauschten Kleinigkeiten plagen‘, ‚gerichtlich belangen‘) entlehnt, dessen Wortendung -aner vermutlich von dem bedeutungsähnlichen Verb ricaner ‚grinsen‘, ‚höhnen‘ übernommen wurde. Schikane für ‚absichtlich niederträchtige Behandlung‘, ‚Bosheit‘ wurde im 17. Jahrhundert etabliert und bedeutete juristisch eine ‚Rechtsverdrehung‘ sowie ‚Spitzfindigkeit‘, ‚Kniff‘, wonach im Deutschen im 19. Jahrhundert die Redewendung mit allen Schikanen ‚mit allen Raffinessen‘, ‚mit allem Zubehör‘ entstand.<ref>Schikane, Etymologisches Wörterbuch nach Pfeifer, online im DWDS, abgerufen am 1. Juni 2013</ref>

Meyers Großes Konversations-Lexikon definierte Schikane 1909 als:

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Gegen S. bei der Prozeßführung schützen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, daß die Prozeßkosten derjenige zu zahlen hat, der den Prozeß unnötigerweise verschleppt hat, und daß in frivoler Weise erst spät vorgebrachte Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden konnten. Gegen S. bildet einen starken Schutz endlich auch die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten (s. Sicherheitsleistung). Daher Schikaneur, einer, der darauf ausgeht, die Rechtsansprüche eines andern nicht zur Geltung kommen zu lassen, Ränkemacher. […]}} | {{#ifeq: {{#if:|{{{vor}}}|@#@}}{{#if:|{{{nach}}}|@#@}} | @#@@#@ | {{#ifeq: de | de | „{{#if:trim|[…] eine in böser Absicht veranlaßte Schwierigkeit, durch die namentlich die von einem andern bezweckte Ausführung einer Sache verzögert oder verhindert werden soll (calumnia). Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Schutz gegen ein solches Vergehen durch § 226 (sogen. 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Das Wort „Schikane“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für böswillig bereitete Schwierigkeit, Quälerei oder kleinliche Haarspalterei verwendet<ref>Duden, Das Fremdwörterbuch 1982, S. 397</ref> und steht im Kontext zu Themen wie Mobbing.<ref>Norbert Kollmer: Mobbing im Arbeitsverhältnis: Was Arbeitgeber dagegen tun können – und sollten. Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm, 2007, S. 23</ref> Altertümliche, ähnliche oder synonym verwendete Ausdrücke für das Verb (jemanden) schikanieren sind etwa eine Person schurigeln, piesacken oder malträtieren.

Andererseits kann der Begriff auch positiv konnotiert sein, etwa bei der Aussage: „Das ist ein Auto mit allen Schikanen“, was aussagen soll mit sehr viel Ausstattung.

Schikaneverbot

{{#invoke:Vorlage:Anker|f |errCat=Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:Anker |errHide=1}} Im deutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, {{#switch: juris

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Ähnlich ist das Schikaneverbot in Österreich (Schadenersatz, {{#switch: RIS-B

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Einzelfälle

  • Die Wiederbeschaffung von hinterlegten Aktien anstelle der angebotenen Kompensation, obwohl die Aktien wertlos sind<ref>RG 96, 184</ref>.
  • Witwe verbietet Schwiegermutter Blumen an die Grabstätte des Sohnes zu legen<ref>aA AG Grevenbroich NJW 98,2063</ref>.
  • Wenn ein und dieselbe Klage an einer Vielzahl von Gerichten gleichzeitig eingereicht wird<ref>ArbG Hamm MDR 66,272</ref>.
  • Wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen 2,1 DM Zinsen verlangt wird<ref>LG Köln Rpfleger 91, 328</ref>.
  • Das Registrieren einer Internetdomain unter Verletzung des Namensrechtes eines anderen ohne Grund<ref>FFM MMR 00, 424</ref>.

Rechtsfolgen

Die schikanöse Rechtsausübung ist unzulässig, das heißt rechtswidrig<ref>RG 58, 216</ref>. Gegen sie ist daher Notwehr möglich. Das Schikaneverbot ist zudem Schutzgesetz nach BGB § 823 II. Schikanöses Handeln verpflichtet daher zum Schadensersatz. Bei Wiederholungsgefahr besteht ein Unterlassungsanspruch<ref>Düss NJW-RR 01, 162</ref>.

Siehe auch

Weblinks

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Einzelnachweise

<references />

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