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Saige

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{{#if: erläutert die Bedeutung einer frühmittelalterlichen Münze, zur Bedeutung als Wasserseige im Bergbau siehe Rösche.

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Eine Saige war nach der Lex Baiuvariorum und weiteren Leges<ref>Nach der Lex Alamannorum sollte jemand, der ein nicht jochgängiges Vieh wegnahm, mit zwei Saigen büßen, siehe dazu Clausdieter Schott: Lex Alamannorum. Das Gesetz der Alemannen. Schwäbische Forschungsgemeinschaft, Augsburg 1993, S. 65.</ref> aus der Mitte des 8. Jahrhunderts eine Münze. Dabei entspricht ein Schilling, verstanden als Goldsolidus, drei Tremissen, eine Tremisse vier Saigen<ref>LegIT. Der volkssprachige Wortschatz der Leges barbarorum. Abgerufen am 14. Dezember 2024.</ref> und eine Saige drei Denaren. Da im frühen Mittelalter der Münzumlauf sehr gering war, ist davon auszugehen, dass dies Wertangaben für Naturalleistungen waren; beispielsweise entsprach der Wert eines Ferkels einer Saige, nach Urkunden des Bistums Freising aus dem 9. Jahrhundert aber bereits zwei Saigen.<ref>Roman Deutinger: Lex Baioariorum. Das Recht der Bayern. Pustet, Regensburg 2017, ISBN 978-3-7917-2787-5, S. 16/17.</ref> In der Raffelstettener Zollordnung war für eine Sklavin und ebenso für einen Hengst eine Zollabgabe von einer Tremisse festgelegt, für einen Sklaven und für eine Stute musste eine Saige bezahlt werden.<ref>Franz Pfeffer: Raffelstetten und Tabersheim, In: Jahrbuch der Stadt Linz, 1955, S. 52.</ref>

Einzelnachweise

<references />