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Sachsenspiegel

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{{#if: befasst sich mit dem Rechtsbuch Sachsenspiegel. Zu anderen Bedeutungen siehe Sachsenspiegel (Begriffsklärung).

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Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg

Der Sachsenspiegel (Selbstbezeichnung mittelniederdeutsch: sassen spegel) ist ein zwischen 1220 und 1235 entstandenes Rechtsbuch. Mit rund 400 Handschriften handelt sich um den mit Abstand am häufigsten handschriftlich überlieferten Rechtstext in niederdeutscher Sprache aus dieser Zeit. Der sächsische Rechtskundige Eike von Repgow, der jedenfalls das Landrecht des Sachsenspiegels verfasste, sagt, er habe sich das niedergelegte Recht nicht ausgedacht, sondern nur an alte Traditionen angeknüpft: „Diz recht ne han ich selve nicht underdacht / iz haben von aldere an unsich gebracht/ Unse gute vore varen“.<ref>Sachsenspiegel, Reimvorrede, V. 151–153.</ref> Das tat er mit großem Erfolg und für ein Rechtsbuch unerreichter Wirkung. Was Eike niederschrieb, blieb teilweise bis in das 19. Jahrhundert geltendes Recht und erfuhr räumliche Verbreitung über Tausende von Kilometern in verschiedene Richtungen. Der Sachsenspiegel wurde Vorbild für weitere Rechtskodifizierungen wie Glogauer Rechtsbuch, Görlitzer Rechtsbuch, Rechtsbuch der Stadt Herford, Löwenberger Rechtsbuch, Meißener Rechtsbuch, Neumarkter Rechtsbuch, Livländischer Rechtsspiegel oder dem Schwabenspiegel.

Autor und Zielrichtung

Datei:Eike von Repgow Oldenburger Sachsenspiegel.jpg
Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel
(um 1336, Landesbibliothek Oldenburg)

Der Sachsenspiegel besteht aus zwei Teilen, dem Landrecht und dem Lehnrecht. Für den ersten und sowohl im Hinblick auf die Überlieferungsdichte wie auch im Hinblick auf heutiges Forschungsinteresse weitaus wichtigeren Teil – das ist das Landrecht – ist sicher, dass Eike von Repgow der Autor war. Das ist sicher, weil Eike von Repgow sich selbst in der Reimvorrede des Sachsenspiegels als Autor zu erkennen gibt.<ref>Nu danket al gemeine / dem von Valkensteine, / der greve Hoyer ist genant, / daz an diütisch ist gewant / diz buch durch sine bete:/ Eyke von Repgowe iz tete (Reimvorrede, V. 261–266).</ref> Seine Autorenschaft des Lehnrechtsteils kann hingegen nicht als gesichert gelten.<ref>Jörg Weinert: Eike von Repgow, Verfasser des "Sachsenspiegels"? In: Zeitschrift für deutsche Philologie 133, 2014, S. 67–98; Maike Huneke: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft. Wiesbaden 2014, S. 494–535; Bernd Kannowski: Landrecht und Lehnrecht nach dem Sachsenspiegel. Für und Wider einen (vermeintlichen?) „uralten Irrtum“. In: Jan Hallebeek, Martin Schermaier, Roberto Fiori, Ernest Metzger, Jean-Pierre Coriat (Hrsg.): Inter cives necnon peregrinos. Essays in honour of Boudewijn Sirks. Göttingen 2014, S. 351–365. Vgl. dazu aber: Heiner Lück: Woher kommt das Lehnrecht des Sachsenspiegels? Überlegungen zu Genesis, Charakter und Struktur. In: Karl-Heinz Spieß (Hrsg.): Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert. Thorbecke, Ostfildern 2013, S. 239–268 (online).</ref>

Über Eike von Repgow und seine seit 1156 nachweisbare Familie ist wenig bekannt, immerhin aber, dass er zwischen ca. 1170/80 und ca. 1230/40 gelebt haben könnte. Seine Erwähnung in einigen Urkunden zu Anfang des 13. Jahrhunderts deuten auf diese Lebensspanne hin und weisen ihn als Zeugen wichtiger Rechtshandlungen auf Versammlungen fürstlicher Landgerichte aus.<ref>1209 (Übereignung einer Burg an Bischof von Naumburg); 1215 (Rechtsgeschäfte zwischen Kollegiatstift Coswig und Graf Heinrich von Aschersleben); 1218 (Übereignung einiger Güter des Markgrafen Dietrich von Meißen an Kloster Altzelle); 1219 (Urkunde über Rechtsstreit zwischen Fürst Heinrich von Anhalt und Stift Goslar); 1224 (Urkundenzeuge auf Landding der Grafschaft Eilenburg in Delitzsch) 1233 (Schenkung der Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg zugunsten des Klosters Berge). Cod. dipl. Anhalt. I Nr. 779 (1209, Mettine), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 14 (1215 Lippene), Cod. dipl. Sax. reg. I,3 Nr. 254 (1218), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 32 (1219), Cod. dipl. Sax. reg. I,3 Nr. 325 (1224), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 116 (1233 Salbke).</ref> In der Vorrede seines Werkes gibt er an, den Sachsenspiegel zunächst auf Latein geschrieben und dann ins Deutsche übersetzt zu haben, und zwar auf Bitte seines Herrn, des Grafen Hoyer von Falkenstein. Der Hintergrund dieser Bitte ist nicht bekannt. Eike entstammte einer Familie, die sich seit 1156 bis in das frühe 19. Jahrhundert hinein in Urkunden nachweisen lässt. Sie nannte sich nach einem kleinen Dorf in Sachsen-Anhalt, das heute Reppichau heißt und einige Kilometer westlich von Dessau liegt. Wahrscheinlich gehörten Teile von Eikes Familie der erzbischöflichen Ministerialität Magdeburgs an. Sein Vater und Großvater könnten Burgmannen auf dem Giebichenstein bei Halle gewesen sein. Möglicherweise war Eike von Repgow ein Lehnsmann des Grafen Hoyer von Falkenstein und gehörte dem Stand der Schöffenbarfreien an, der im Sachsenspiegel immer wieder vorkommt, demgegenüber jedoch in der urkundlichen Überlieferung kaum greifbar ist.<ref>Hiram Kümper: Sachsenspiegel - Eine Bibliographie. Mit einer Einleitung zu Überlieferung, Wirkung und Forschung. Nordhausen 2004, S. 28.</ref>

Offenbar war Eike seit Jahrzehnten in Gerichten seiner Heimat tätig gewesen, vielleicht als Schöffe. Er konnte schreiben und offenbar Latein, vielleicht hatte er eine Klosterschule besucht. Ein studierter Jurist war er nicht. Das in seinem Rechtsbuch niedergelegte Recht unterscheidet sich im Hinblick auf Charakter und Geltungskraft vom gelehrten, das heißt römischen und kanonischen Recht. Damit gibt es auch große Unterschiede zum heutigen Rechtsverständnis, das stark vom gelehrten Recht geprägt ist. Streitig ist, inwiefern bzw. in welchem Umfang Eike seinen Sachsenspiegel auf schriftliche Quellen stützte. Nach älterer und wohl herrschender Auffassung schrieb er jedenfalls ganz weitgehend aus dem Gedächtnis und ohne schriftliche Vorlage<ref>Erich Molitor: Der Gedankengang des Sachsenspiegels. Beiträge zu seiner Entstehung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 65, 1947, S. 15–69, hier: S. 19; anderer Auffassung Christa Bertelsmeier-Kierst: Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozess des Rechts im 13. Jahrhundert. Stuttgart 2008, S. 87, 91; ähnlich Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglonormannische Kanonistik. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61, 2005, 73–101, hier: S. 100 (online); dagegen wiederum Bernd Kannowski: Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 99, 2013, S. 382–397; Raphael Holfeld, Julia-Katharina Horn: Calefurnia – eine römische Frau im Sachsenspiegel? Zur schriftlichen, mündlichen und rechtsikonografischen Überlieferung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 139, 2022, S. 40–85, hier: S. 53.</ref> das gesamte zu seiner Zeit geltende Recht auf, das zuvor allein in der ständigen Übung vor Gericht und anderswo existiert hatte, also nicht schriftlich fixiert war. Wörtliche Übernahmen aus den frühen Volksrechten, wie der Lex Saxonum, konnten jedenfalls nicht nachgewiesen werden.<ref>Vgl. Gerhard Theuerkauf: Sachsenrecht im Übergang von der Lex Saxonum zum Sachsenspiegel. In: Stefan Weinfurter (Hrsg.), Die Salier und das Reich, 3: Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Sigmaringen 1991, S. 415–423, hier S. 423; Gerhard Theuerkauf: Lex, Speculum, Compendium iuris. Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland vom 8. bis zum 16. Jahrhundert. Köln u. a. 1968, S. 99.</ref>

Wenn also dem gelehrten Recht ein „ungelehrtes“ gegenübersteht, bedeutet das keineswegs, dass es in der mittelalterlichen sächsischen Tradition nicht Rechtsexperten und rechtliches Fachwissen gegeben hätte. Das heutige Begriffsverständnis von „Laie“ verzerrt das Bild, denn es setzt einen Typus von Jurist voraus, den es damals im deutschsprachigen Raum noch nicht gab. Die Bezeichnung „Laie“ wäre nur sinnvoll, wenn man einem sächsischen Schöffen studierte Juristen entgegenhalten könnte. Diese aber existierten zu Eikes Lebenszeit in seiner Heimat eben noch nicht. Weder war es möglich, das sächsische Recht an einer Universität zu studieren (das „gelehrte“ Recht war das römisch-kanonische), noch existierte eine solche im deutschsprachigen Raum um das Jahr 1230. Eike ist der einzige bekannte Kenner dieser Materie, und ihre Überlieferung allein ihm zu verdanken. Dass Eike als Schöffe tätig war, lässt sich nicht nachweisen, es wäre aber standesgemäß gewesen und ist in Anbetracht seines herausragenden Rechtswissens überaus wahrscheinlich. Jedenfalls war er dank seiner praktischen Erfahrung im sächsischen Gerichtswesen zum Experten geworden.

„Rechtsbücher“ wie der Sachsenspiegel wurden in der gängigen Lehr- und Handbuchliteratur nahezu einhellig als „private“ Rechtsaufzeichnungen bezeichnet,<ref>Die Bezeichnung bereits bei Jacob Friedrich Ludovici (Hrsg.): Sachsen-Spiegel oder das Sächsische Landrecht in der Alt-Teutschen, Lateinischen und jetzo gebräuchlichen Hoch-Teutschen Sprache [.. .], Halle 1720, Vorrede § 12. Heiner Lück Rechtsbücher als „private“ Rechtsaufzeichnungen? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 131, 2014, S. 418–433, hier: S. 421–426.</ref> da Eike von Repgow kein ausgebildeter Jurist war. Seit längerem bestehen an dieser generalisierenden Charakterisierung jedoch Zweifel. Die aus dem 19. Jahrhundert überkommene Zweiteilung in „privat“ und „öffentlich“ ist eine moderne, dem Mittelalter fremde Vorstellung.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 35 f.</ref> Gegen eine Einordnung des Sachsenspiegels als „Privatarbeit“ spricht, dass ihm eine große Verbreitung wie Wirkung ja keineswegs versagt blieb und er von seinem Verfasser offenbar gerade nicht dazu bestimmt war, sein engstes Umfeld nicht zu verlassen.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 38.</ref> Die Geltung des Sachsenspiegels beruht nicht darauf, dass ein Herrscher ihn in Auftrag gegeben und nach Fertigstellung obrigkeitlich sanktioniert hätte. Eike schrieb vielmehr aus dem Gedächtnis das gesamte in seiner Zeit geltende Recht nieder. Damit war bei ihm keineswegs die Vorstellung verbunden, dass das dort Niedergeschriebene nur deshalb gelten solle, weil es niedergeschrieben war. Die Aufzeichnung des Sachsenspiegels war kein Rechtssetzungsakt, sondern eine Sammlung bereits geltenden Rechts. Geltungsgrundlage war die ständige Übung und allgemeine Akzeptanz, die Gewohnheit. In einer weitgehend schriftlosen Rechtskultur gab es neben dieser Gewohnheit grundsätzlich keine andere Rechtsquelle, so dass es nicht angemessen ist, den heutigen Begriff „Gewohnheitsrecht“ zu verwenden. Dieser nämlich setzt das geschriebene Recht als Pendant voraus, welches zu Eikes Zeit jedenfalls für das einheimische sächsische Recht nicht existierte. Um Missverständnissen vorzubeugen, verwendet die Fachwelt für die Beschreibung dieses Phänomens den Begriff „Rechtsgewohnheit“.<ref>Gerhard Dilcher, Heiner Lück, Reiner Schulze, Elmar Wadle, Jürgen Weitzel, Udo Wolter: Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheit im Mittelalter. Berlin 1992.</ref> Jüngst sprach sich Hiram Kümper für eine Revision des tradierten Rechtsbuchbegriffs aus. Er lehnt die Reduktion auf „Privatarbeiten“ ab. Nach seinem eingebrachten Definitionsvorschlag sind Rechtsbücher „autoritative Lehrbücher“.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 46. Kritisch zu dieser Definition wiederum Heiner Lück Rechtsbücher als „private“ Rechtsaufzeichnungen? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 131, 2014, S. 418–433, hier: S. 424.</ref>

Nach eigenen Angaben schrieb Eike den Sachsenspiegel zunächst in lateinischer Sprache nieder und fertigte später dann eine deutsche Übersetzung. Die ältere Forschung hat sich viel damit beschäftigt, diese lateinische Vorlage zu suchen. Über einige Jahrzehnte galt als gesichert, dass die lateinische Vorlage des Lehnrechts der Auctor vetus de beneficiis sei. Ein Argument hierfür beruhte jedoch auf der Annahme, Eike habe neben dem Sachsenspiegel auch die Magdeburger Weltchronik verfasst, was sich mittlerweile als nicht haltbar erwiesen hat. Heute ist somit offen, ob die lateinische Vorlage des Lehnrechtsteils gefunden wurde. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, ob Eikes Aussage, er habe zunächst eine lateinische Fassung erstellt, überhaupt zutreffend ist. Denkbar ist auch, dass seine Aussage über eine lateinische Vorlage eine Erfindung ist, die in ein gängiges Konzept seiner Zeit passen und der Rechtfertigung seines damals beispiellosen und gewagten Versuchs, erstmalig Recht in deutscher Sprache aufzuschreiben, dienen könnte. Eike sagte es in seiner Reimvorrede selbst: Nur mit Bedenken („ungerne“) habe er der Bitte des Grafen Hoyer von Falkenstein entsprochen, den Sachsenspiegel auf Deutsch aufzuschreiben.<ref>Reimvorrede v. 261–271: Nu danket al gemeine / dem von Valkensteine, / der greve Hoyer ist genant, / daz an diütisch ist gewant / diz buch durch sine bete: / Eyke von Repgowe iz tete, / ungerne er'z aber an quam, / do er aber vornam / So groz dar zu des herren gere, / do ne hatte her keine were; / Des herren liebe in gare verwan.</ref>

Eike schrieb tatsächlich geltendes Recht nieder, jedoch gibt es hiervon einige Ausnahmen, bei denen es um eigene, sich mit dem geltenden Recht nicht deckende Auffassungen oder auch Fiktionen geht. Das passt durchaus zum Namen, den er seinem Werk gibt. Dieser nämlich bettet es ein in die Tradition der spätmittelalterlichen Spiegelliteratur. Bei dieser Art von Schrifttum geht es darum, der Leserschaft buchstäblich einen Spiegel (lateinisch Speculum) vorzuhalten, in welchem sie ihr Spiegelbild oder auch ein Zerrbild sehen, mit dem Zweck, sie zu verbessern. Beschrieben wird dabei ein Ideal, an welchem die Wirklichkeit zu messen sein soll, genau wie in Eikes Sachsenspiegel.

Mittelalterliches Rechtsbuch

Sprache

Der Sachsenspiegel ist nicht in Latein aufgezeichnet, sondern in Mittelniederdeutsch, genau gesagt in elbostfälisch. Er ist der erste überlieferte längere deutsche Prosatext überhaupt.<ref>Friedrich Ebel, Art. Sachsenspiegel. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV, Berlin 1990, Sp. 1228–1237, hier: Sp. 1228.</ref> Beides ist ungewöhnlich, nämlich einerseits, das vorher schriftlose Recht aufzuzeichnen, und andererseits, das in deutscher Sprache zu tun. Der Umstand, dass es sich beim Sachsenspiegel um den ersten längeren Prosatext in deutscher Sprache handelt, macht ihn zu einem begehrten Forschungsobjekt unter Sprachwissenschaftlern. In den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts ist im Bereich der Germanistik ein reges Interesse zu verzeichnen<ref>Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Text – Bild – Interpretation. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, I. Textband. München 1986; Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch. Vorträge und Aufsätze. Frankfurt am Main u. a. 1991; Henrike Manuwald: Jesus und das Landrecht. Zur Realitätsreferenz in der Bibelepik. Basel 2018.</ref>, während die Beschäftigung mit dem Sachsenspiegel an den juristischen Fakultäten deutlich abnahm.

Entstehungszeit und Entstehungsort

Die Datierung des Sachsenspiegels ist nur annähernd möglich. Nach übereinstimmender Meinung aktueller Forschung wird die Entstehung des Sachsenspiegels zwischen 1220 und 1235 datiert.<ref>Vgl. etwa Heiner Lück: Der Sachsenspiegel als Kaiserrecht. Vom universalen Geltungsanspruch eines partikularen Rechtsbuches. In: Matthias Puhle, Claus-Peter Hasse (Hrsg.): Heiliges Römisches Reich deutscher Nation 962 bis 1806, 2: Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters. Magdeburg 2006, S. 263–275, hier S. 263.</ref> Der Autograph ist nicht überliefert und die älteste datierte Handschrift (Harffer Sachsenspiegel) entstammt keinem früheren Jahr als 1295.<ref>Anders Bertelsmeier-Kierst, die ein Fragment auf Mitte des 13. Jahrhunderts datiert. Vgl. Christa Bertelsmeier-Kierst: Zur ältesten Überlieferung des Sachsenspiegels. In: Stephan Buchholz, Heiner Lück (Hrsg.): Worte des Rechts – Wörter zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Dieter Werkmüller zum 70. Geburtstag. Berlin 2007, S. 56–77.</ref> Eike gibt das Datum der Vollendung seines Werkes auch nicht an, so dass eine zeitliche Einordnung nur anhand von Eikes mutmaßlicher Lebensspanne einerseits und den ihm bekannten, datierbaren Ereignissen und Rechtstexten andererseits erfolgen kann. Anhaltspunkt für den Terminus ante quem ist die Errichtung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg durch den Mainzer Reichslandfrieden in jenem Jahre 1235, denn dieses Herzogtum fehlt bei Eikes Aufzählung in Ldr. III 62 § 2.<ref>Karl Kroeschell: Von der Gewohnheit zum Recht. Der Sachsenspiegel im späten Mittelalter. In: Hartmut Boockmann, Ludger Grenzmann, Bernd Moeller, Martin Staehelin (Hrsg.): Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Teil 1. Bericht über Kolloquien der Kommission zur Erforschung der Kultur des Spätmittelalters 1994 bis 1995. Göttingen 1998, S. 68–92, hier: S. 71.</ref> Erwähnt ist dieses Herzogtum allerdings in der Vorrede „Von der hohen Herren Geburt“, bei der es sich jedoch um eine Interpolation handelt.<ref>Vgl. dazu Rolf Lieberwirth, Die Sachsenspiegelvorrede von der herren geburt. In: Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch. Frankfurt am Main u. a. 1991, S. 1–18, hier: S. 1 ff, 3. f.</ref> Die ältere Literatur hielt diese Reimvorrede für einen ursprünglichen Teil des Rechtsbuches und gelangte so zu dem falschen Schluss, Eike müsse den Sachsenspiegel nach 1235 fertiggestellt haben.<ref>Carl Wilhelm Gärtner: Eykens von Repgow Sachsenspiegel oder das Sächsische Landrecht. Leipzig 1732, Vorbericht § 4. (online)</ref> Karl August Eckhardt hingegen meint, die Vorrede „Von der hohen Herren Geburt“ sei zwischen 1232 und 1234 entstanden und zieht hinsichtlich der Erwähnung des Herzogs von Lüneburg eine bewusste Geschichtsfälschung in Erwägung.<ref>Die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und der sächsischen Weltchronik. Beiträge zur Verfassungsgeschichte des 13. Jahrhunderts. Berlin1 1931 S. 79; anders Rolf Lieberwirth, Die Sachsenspiegelvorrede von der herren geburt. In: Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch. Frankfurt am Main u. a. 1991, S. 1–18, hier: S. 16 f.</ref> Anhaltspunkt für den Terminus post quem ist die Treuga Heinrici (1224), die „zu den wenigen klar nachweisbaren Quellen des Sachsenspiegels gezählt werden darf.“<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 82.</ref> Unklar ist, wo Eike von Repgow sein Werk verfasste. Die ältere Literatur zog verschiedene Orte im östlichen Harzvorland in Betracht und hatte dabei vor allem die Stiftsbibliothek von Quedlinburg<ref>Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel IV, Eike von Repchow und Hoyer von Valkenstein. Hannover 1966, S. 65 f.; Joachim Heinzle: Modelle literarischer Interessenbildung. Literatur und neue Staatlichkeit, in: ders. (Hrsg.): Geschichte der deutschen Literatur von den Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Bd. 2, 2, Königsstein i. T. 1984, S. 21.</ref> oder die Domschule von Halberstadt<ref>Adolf Siebrecht: Halberstadt zur Zeit des Eike von Repgow. In: Mamoun Fansa (Hrsg.): Der sassen speyghel. Sachsenspiegel – Recht – Alltag, Bd. 2, Oldenburg 1995, S. 27–35.</ref> oder auch die Burg Falkenstein diskutiert, später sind Magdeburg<ref>Peter Johanek: Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels. In: Helmut Jäger (Hrsg.): Civitatum Communitas. Studien zum Europäischen Städtewesen. Festschrift für Heinz Stoob. Bd. 2, Köln u. a. 1984, S. 716–755, hier: S. 723 f.</ref> und Halle<ref>Rolf Lieberwirth: Eike von Repchow und die Stadt Halle. In: Gerhard Köbler (Hrsg.): Wege europäischer Rechtsgeschichte. Festschrift für Karl Kroeschell. Frankfurt am Main 1988, S. 272–280.</ref> in den Blick geraten.

Peter Landau hat demgegenüber in einem viel beachteten Aufsatz von 2005 das Kloster Altzelle vorgeschlagen.<ref>Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61, 2005, S. 73–101 (online).</ref> Für diesen Vorschlag hat Landau wesentlich zwei Gründe angeführt, nämlich die zweimalige Zeugentätigkeit Eikes für dieses Kloster und vor allem die dort nachweisbare Sammlung kanonistischer Handschriften, die Eike benutzt haben könnte. Landaus Erwägungen haben in der Fachwelt viel Zuspruch, zum Teil aber auch Ablehnung erfahren. So beruhen seine Überlegungen zu einem erheblichen Anteil darauf, welche Bücher Eike benutzt haben soll. Hierfür bezieht sich Landau auf Passagen aus dem Sachsenspiegel und weist unter Abgleich mit einer Bestandsliste der Klosterbibliothek zur Entstehungszeit des Sachsenspiegels darauf hin, dass Referenzwerke damals dort vorhanden waren. Dabei geht Landau davon aus, dass Eike weniger ein Rezipient der Bologneser Rechtstexte gewesen sei, sondern vielmehr in der anglo-normannischen kanonistischen Tradition gestanden habe. Diese Überlegungen richten sich jedoch gegen den fundamentalen Ausgangspunkt vom oralen Hintergrund des Sachsenspiegels. Nach dem bisherigen Stand der Forschung basiert der Sachsenspiegel jedenfalls ganz wesentlich auf der Aufzeichnung schriftloser Rechtsgewohnheit, nicht auf einer Kollage gelehrter Schriften. An diesem Punkt wirft sich auch die schwierige und grundlegende Frage auf, was Oralität eigentlich genau bedeutet. Weiterhin unterstreicht Landau die Position Eikes von Repgow als gelehrter Kanonist in einer Weise, die in der älteren wie auch in der neueren Forschung nicht alle Stimmen teilen.<ref>Bernd Kannowski: Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 130, 2013, S. 382–397.</ref> Andererseits verweisen Landaus Überlegungen auf eine These, die Karl Zeumer aufgebracht hat. Eike habe mit dem Zisterzienserorden in Verbindung gestanden und sei sogar zumindest zeitweise selbst ein Mönch gewesen<ref>Karl Zeumer: Die Sächsische Weltchronik ein Werk Eikes von Repgow. In: Festschrift Heinrich Brunner. Weimar 1910, S. 135–174, hier: S. 139.</ref>, was wiederum eine Stütze darin findet, dass Eike mit einem Blick auf die Quelle des Sachsenspiegels Zugang zu geistlicher Literatur gehabt zu haben scheint.

Aufbau

Datei:Heerschildordnung.jpg
Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft, Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r

Der Sachsenspiegel besteht mit dem Landrecht (vor allem die bäuerlichen Rechtsverhältnisse) und Lehnrecht (Rechtsverhältnisse der Feudalherren untereinander) aus zwei Hauptteilen. Über die Systematik des Sachsenspiegels wurden zahlreiche Vermutungen angestellt, etwa dass der Sachsenspiegel einem Ordnungssystem folge, das dem modernen Leser nicht mehr zugänglich sei<ref>Erich Molitor: Der Gedankengang des Sachsenspiegels. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 65, 1947, S. 15–69.</ref>, dass er entlang der Dekretalensammlung konzipiert worden sei<ref>Gerhard Theuerkauf: Lex, Speculum. Compendium iuris. Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland vom 8. bis zum 16. Jahrhundert. Köln u. a. 1968, S. 107–165.</ref> oder dass er sich am Verfahren orientiere.<ref>Alexander Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow. Paderborn u. a. 1984, S. 260–281.</ref>

Landrecht

Der Sachsenspiegel beginnt je nach Handschrift mit einer Vorrede in Strophen (prologus), eine Vorrede in Reimpaaren (praefatio rhythmica) und einem Prolog (textus prologi). Danach ist er untergliedert in Landrecht und Lehnrecht. Genau diese und keine anderen Rechtsgebiete stellt er nebeneinander.<ref>Alexander Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow. Zürich 1983, S. 258.</ref> Auch wenn inhaltlich Gruppen von Artikeln und somit ein Gedankengang des Autors erkennbar sein mag, macht Eike doch keine Anstalten, das Recht danach zu gliedern, ob es um die Herausgabe einer geliehenen Sache oder um die Todesstrafe für ein Verbrechen geht. Ob eine rechtliche Beziehung zwischen zwei Bauern oder zwischen Reichsfürst und König besteht, spielt konzeptionell keine Rolle. All das gehört dem Landrecht an. Unterschieden davon wird allerdings das Lehnrecht, und das hat nicht allein eine konzeptionelle Bedeutung, sondern ganz offensichtlich eine praktische. Ähnlich unserer heutigen Vorstellung zeichnen sich die mittelalterlichen Rechtsgebiete dadurch aus, dass sie in unterschiedlichen Gerichtszweigen verhandelt werden. Dem schließt sich die Frage an, was das Landrecht und was dagegen das Lehnrecht ausmacht.

Das Landrecht ist jedenfalls in den späteren Handschriften in drei Bücher aufgeteilt. Das erste weist 71 Artikel auf, das zweite 72, das dritte schließlich 91. Ein Schwerpunkt von Eikes Rechtsbuch liegt, ganz im Sinne mittelalterlichen Rechts, auf dem Geschehen vor Gericht. Mittelalterliches Recht ist vom Gericht aus gedacht und in erster Linie Prozessrecht.<ref>Bernd Kannowski: Rechtsbegriffe im Mittelalter. Stand der Diskussion. In: Albrecht Cordes, Bernd Kannowski (Hrsg.): Rechtsbegriffe im Mittelalter. Frankfurt am Main u. a. 2002, S. 1–27.</ref> Zu Anfang seines Werkes geht Eike auf die Zwei-Schwerter-Theorie ein und vertritt hier die Auffassung, die geistliche und die weltliche Macht stünden gleichberechtigt nebeneinander.<ref>Ssp Ldr I 1: Tvei svert lit got in ertrike to bescermene de kristenheit. Deme pavese is gesat dat geistlike, deme keisere dat wertlike. Deme pavese is ok gesat to ridene to bescedener tiet up eneme blanken perde unde de keiser sal ime den stegerep halden, dur dat de sadel nicht ne winde. - Dit is de beteknisse, svat deme pavese widersta, dat he mit geistlikeme rechte nicht gedvingen ne mach, dat it de keiser mit wertlikem rechte dvinge deme pavese gehorsam to wesene. So sal ok de geistlike gewalt helpen deme wertlikem rechte, of it is bedarf.</ref> Es ist ein Beispiel einer Sachsenspiegel-Stelle, die im römischen Recht, kanonischen Recht und im mittelalterlichen Reichsrecht verankert ist.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel als Kaiserrecht. Vom universalen Geltungsanspruch eines partikularen Rechtsbuches. In: Matthias Puhle, Claus-Peter Hasse (Hrsg.): Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962–1806. Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters. 20. Ausstellung des Europarates in Magdeburg und Berlin und Landesausstellung Sachsen-Anhalt. Essays. Dresden 2006, S. 263–273, hier: S. 267.</ref> Der Sachsenspiegel spricht weiterhin von Materien, die heute dem Straf- und Privatrecht zugeordnet werden. Es geht um die Bestrafung von Verbrechen (ungerichte), daneben aber auch um Unrechtsausgleich zwischen den Beteiligten. Ein Strafrecht in unserem heutigen Verständnis kennt der Sachsenspiegel jedoch nur in frühen Ansätzen.<ref>Wolfgang Schild: Die strafrechtlichen Verfahren um "ungericht" im Sachsenspiegel: Am Beispiel der schlichten Klage und des Rügeverfahrens. In: Heiner Lück (Hrsg.): Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M 32; vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat der Handschrift aus der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Graz 2011, S. 113–125, hier: S. 125.</ref> Es geht im Sachsenspiegel außerdem um Ersatzzahlungen für Tierschäden, um Nachbar- und Grundstücksrecht, die Wahl des Königs und den Kirchenbann, um nur einige Beispiele aus dem breiten Spektrum zu nennen. Es geht um alles, was zur Lebenszeit des Autors Eike von Repgow Recht war.

In vielen, nicht in allen Punkten, folgt Eike der zu Anfang seines Werkes formulierten Absicht, nur das von den guten Vorfahren hergebrachte Recht aufzuzeichnen. Manchmal wird er auch rechtsschöpferisch tätig. Zu nennen ist die so genannte Freiheitsstelle (Ldr III 42).<ref>Dazu Hans von Voltelini: Der Gedanke der allgemeinen Freiheit in den deutschen Rechtsbüchern. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 57, 1937, S. 182–209;
Adalbert Erler: Ältere Ansätze zur Überwindung der Sklaverei. Wiesbaden 1978;
Bernhard Töpfer: Naturrechtliche Freiheit und Leibeigenschaft. Das Hervortreten kritischer Einstellungen zur Leibeigenschaft im 13.–15. Jahrhundert. In: Jürgen Miethke, Klaus Schreiner (Hrsg.): Sozialer Wandel im Mittelalter. Wahrnehmungsformen, Erklärungsmuster, Regelungsmechanismen. Sigmaringen 1994, S. 335–354.
Es existiert ferner eine japanische Veröffentlichung zum Thema: Takeshi Ishikawa: Hito ni tsuite no Gevere shoko (Leibeigenschaft im Sachsenspiegel). In: Hokudai Hogaku Ronshu 37/4 (1987), S. 1–27.</ref> Hier führt Eike, gegen die Realitäten seiner Zeit, aus, Leibeigenschaft verstoße gegen den Willen Gottes, so dass es sie deshalb nicht geben dürfe. Das sucht er zu beweisen anhand eines scholastischen Traktats. Er führt die Bibelstellen, die für die Untermauerung des gegenteiligen Standpunktes („Unfreiheit ist zulässig“) in Betracht kommen könnten, der Reihe nach auf und zeigt, dass sie bei richtigem Verständnis nicht für diese Position streiten. Ein weiterer Punkt ist das Widerstandsrecht gegen den König. Eike meint, wenn der Monarch gegen das Recht verstoße, müsse kein Mann ihm folgen und es bestünde ein Recht, sich gegen solches Unrecht zu wehren.<ref>Sachsenspiegel Ldr III 78, dazu Fritz Kern: Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im früheren Mittelalter. Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie. 2. Auflage, herausgegeben von Rudolf Buchner, Münster / Köln 1954 (Leipzig 1914).</ref>

Lehnrecht

Der zweite Teil des Sachsenspiegels – wie Altmeister Carl Gustav Homeyer ihn nennt – behandelt das Lehnrecht. Die Unterscheidung zum Landrecht ist in erster Linie eine ständische. Das Lehnrecht nämlich gilt zunächst nur für eine bestimmte Gruppe von Personen, die sich durch nur ihnen vorbehaltene Rechte und ausschließlich ihnen zukommende Pflichten von allen anderen abgrenzen. Das dokumentieren diese Personen auch durch eine besondere Lebensweise. Bei diesen Leuten handelt es sich um das waffenfähige Rittertum. Das Lehnrecht allerdings enthält nicht alles für diese Personen geltende Recht, sondern nur einen Teil davon. Es geht um das gegenseitige Verhältnis zwischen dem Waffenfähigen und seinem Herrn. Der Ritter erhält ein Anwesen, welches für ihn die Existenzgrundlage darstellt, dafür ist er seinem Herrn zu Diensten, in erster Linie zur Waffenfolge verpflichtet. All das richtet sich nach Lehnrecht. Für das Lehnrecht des Sachsenspiegels kann die Autorenschaft Eikes – anders als für das Landrecht – nicht als sicher gelten. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts war immer nur das Landrecht gemeint, wenn vom „Sachsenspiegel“ die Rede war, während für das, was heute „Sachsenspiegellehnrecht“ genannt wird, vom „Sächsischen Lehnrecht“ die Rede war. Karl August Eckhardt bezeichnete das als einen „uralte[n] Irrtum“.<ref>Karl August Eckhardt: Rechtsbücherstudien, Heft 3: Die Textentwicklung des Sachsenspiegels von 1220 bis 1270. Berlin 1933, S. 49.</ref> Land- und Lehnrecht seien von Anfang an ein einheitliches Werk gewesen, dessen Autor Eike von Repgow gewesen sei. Nach derzeitigen Forschungsstand ist nichts davon sicher. Insbesondere kann die Urheberschaft Eikes für den Lehnrechtsteil des Sachsenspiegels – anders als für seinen Landrechtsteil – nicht als gesichert gelten. So bedarf „[d]ie Frage, wann und wie genau sich beide Bücher zu einem verbanden, [...] der Revision.“<ref>Maike Huneke: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft. Wiesbaden 2014, S. 533.</ref>

Das Landrecht gilt im Gegensatz zum Lehnrecht zwischen allen freien Menschen. Es kann regionale Besonderheiten aufweisen, hat aber auch eine überregionale Schicht von Bestimmungen, die der Sachsenspiegel als „allgemeines Landrecht“ bezeichnet (Ldr III 79 § 2). Das Landrecht ist am klarsten ex negativo zu beschreiben: Was für Eike jedenfalls nicht dazu zählt, ist einerseits das Recht der Städte, über welches er nicht spricht, andererseits das Hofrecht, also das Sonderrecht zwischen einem Herrn und einer Personengruppe, die in seine Grundherrschaft eingeordnet sind. Solche Materien spart Eike mit der Begründung aus, diese Verhältnisse ließen sich nicht darstellen, weil sie zu stark von Fall zu Fall differierten. Diese Regelungen hat er demnach als eigenen rechtlichen Bereich neben dem Landrecht wahrgenommen. Landrecht und Lehnrecht waren aus damaliger Sicht etwas so Verschiedenes, dass man in späterer Zeit die beiden Teile des Sachsenspiegels auch zwei verschiedenen Urhebern zuschrieb, zwischen denen Jahrhunderte lagen. Karl der Große habe das Landrecht erlassen, während das Lehnrecht auf Kaiser Friedrich Barbarossa zurückgehe.<ref>Na deme so scholde hir dat landtrecht wiken, wen id is elder wen id lenrecht. Wen dy edelle koning Karl dy grote gaff dat landtrecht, vnde keyser Frederick gaff dat lenrecht. Frank-Michael Kaufmann: Buch’sche Glosse. S. 204.</ref> Nichts davon entspricht der Wirklichkeit, ist der Sachsenspiegel doch ein Rechtsbuch.

Ein Unterschied zwischen Landrecht und Lehnrecht liegt darin, dass das Landrecht nur für ein „Land“ gilt, das heißt ursprünglich für die dort lebenden Menschen bzw. den dort lebenden Stamm. So galt zum Beispiel für jeden Schwaben sein schwäbisches Recht, wo auch immer er sich gerade befand. Es wird vom älteren „Personalitätsprinzip“ im Gegensatz zum neueren „Territorialitätsprinzip“ gesprochen. Das Lehnrecht hat hingegen nichts mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Region zu tun und ist für das gesamte Reich gleich. Das Lehnrecht des Sachsenspiegels ist dem Landrecht gegenüber überregional und auf die große Welt ausgelegt. Örtliche Begrenzungen wie im Landrecht kommen an keiner Stelle vor, der einzige Ortsname, der genannt wird, ist „Rom“, im Zusammenhang mit der Romfahrt des deutschen Königs. Die Reichsfürsten waren nach Lehnrecht verpflichtet, den König auf seinem Weg zur Kaiserkrönung in die Ewige Stadt zu begleiten. Lehnrecht ist das Recht zwischen denjenigen, welche – wie der Sachsenspiegel es ausdrückt – einen „Heerschild“ haben. Die so genannte Heerschildordnung ist eine Hierarchie der Personen, die berechtigt sind, ein Lehen innezuhaben, wobei die Heerschildordnung des Sachsenspiegels nach den Thesen von Susan Reynolds ein systematisierendes Konstrukt Eikes war.<ref>Dazu Wilhelm A. Eckhardt: Die Heerschildordnung im Sachsenspiegel und die Lehnspyramide in hessischen Urkunden. In: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 54, 2004, S. 47–68.</ref> Der Sachsenspiegel gruppierte Lehnsherren und Lehnsträger in sieben von ihm so genannte Heerschilde,<ref>Ssp Ldr I 3 § 2; Lnr Art. 1.</ref> in Anlehnung an seine sieben Zeitalter der Weltgeschichte. Der Heerschild steht als Symbol für die kampffähige Ritterschaft und deutet auf die Ursprünge des Lehnswesens, die im Bedürfnis nach einem schlagkräftigen Heer lagen. Nach Eike hat der König den ersten Heerschild inne, die geistlichen Fürsten den zweiten, die weltlichen den dritten, den vierten die freien Herren, den fünften deren Vasallen und die Schöffenbarfreien (das heißt Leute, die bei einem Gericht als Schöffen zugelassen waren), die sechste Stufe deren nicht mit einer besonderen Bezeichnung versehene Vasallen, der siebente Heerschild schließlich ist leer, seine Inhaber unbekannt. Es ist also nicht sicher, ob es sie überhaupt gibt bzw. ob sie als lehnsfähig anzusehen sind.

Inhalt

Landwirtschaft

Sich an fremdem Getreide zu vergehen wurde schwer bestraft – ein Korndiebstahl bei Nacht sogar mit dem Galgen.<ref>Ldr. II 39 § 1.</ref> Eine erhebliche Erleichterung bestand aber für Reisende. Wem unterwegs das Pferd zum Erliegen kam, der durfte für das Tier Korn schneiden, soweit er mit einem Fuß auf dem Weg stehen bleiben konnte. Nur mitnehmen durfte man das Korn nicht.<ref>Ldr. II 68; auch Ldr. II 39 § 2 enthält eine entsprechende allgemeine Regel für abgefressenes Korn auf Reisen.</ref> Fremdes Holz zu schlagen, Gras zu schneiden sowie in fremden Gewässern zu fischen führte neben dem Ersatz des Schadens zu einem Strafgeld.<ref>Ldr. II 28 § 1.</ref> Ging es dabei um angelegte Teiche, angepflanztes Holz oder das Pflücken von fremdem Obst, so verzehnfachte dieses sich.<ref>Und zwar von drei auf dreißig Schillinge, Ldr. II 28 § 2.</ref> Auch sein Vieh auf fremdes Gelände zu treiben war bußbewehrt.<ref>Ldr. II 47 § 1.</ref> Fahren durfte man hingegen über fremdes, unbearbeitetes Land.<ref>Ldr. II 47 § 5.</ref> Hunde hatte man auf Feldern generell an der Leine zu führen.<ref>Ldr. III 49.</ref> Bestellte man unwissentlich ein fremdes Feld, so konnte man den Ertrag an den rechtmäßigen Besitzer verlieren. Geschah das, konnte man sich aber bei dem entschädigen, der einem das Land überlassen hatte.<ref>Ldr. II 46 § 1.</ref> Das unwissentliche Pflügen eines fremden Feldes war ebenfalls nicht bußbewehrt, der Ertrag verblieb aber auch hier beim rechtmäßigen Besitzer.

Tiere

Tiere konnten auf zwei Arten eine Rolle spielen. Zum einen gab es Vorgaben für die Jagd. Im Grundsatz durften alle wilden Tiere bejagt werden.<ref>Ldr. II 61 § 1.</ref> Eine Ausnahme galt dabei für die Bannforste, wo nur Bären, Wölfe und Füchse getötet werden durften.<ref>Ldr. II 61 § 2; die Strafe für das Fangen wilder Tiere in diesen Gebieten lag bei 60 Schillingen.</ref> Wer hier durchreiten wollte, musste Bogen und Armbrust ungespannt lassen, den Köcher bedecken und seine Hunde anleinen.<ref>Ldr. II 61 § 3.</ref> Eine Gegenausnahme galt für Wild, das von Hunden in den Bannforst verfolgt wurde – solches Wild durfte weiter gejagt und auch erlegt werden, die Hunde durften dabei aber nicht angetrieben werden und auch das Jagdhorn war tabu.<ref>Ldr. II 61 § 4.</ref> Zum anderen waren Tiere als Schutzgut und Verantwortung des Besitzers relevant. Wilde Tiere mussten generell eingezäunt gehalten werden.<ref>Ldr. II 63 § 3.</ref> Wurde Vieh verletzt oder derart getötet, dass man es noch essen konnte, so war das für dieses Tier vorgesehene Wergeld zu zahlen.<ref>Ldr. III 48 § 1.</ref> Konnte man es aber nicht mehr essen oder hatte man es am Fuß verwundet, so fiel über das Wergeld hinaus noch eine Buße an.<ref>Ldr. III 48 § 2.</ref> Das Wergeld betrug dabei für ein Huhn einen halben Pfennig, für ein Kalb sechs Pfennig, für ein Rind vier Schillinge und für ein Reitpferd ein Pfund.<ref>Ldr. III 51 § 1.</ref> Hatte ein Tier einen Menschen oder ein anderes Tier getötet oder verletzt, so war auch hier grundsätzlich das Wergeld zu bezahlen.<ref>Ldr. II 40 § 1.</ref> Das galt aber nur, wenn man das Tier danach wieder in Besitz nahm.<ref>Ldr. II 40 § 2.</ref> Jagte man es davon, so musste man für den Schaden nicht einstehen; der Geschädigte konnte sich aber dafür das Tier nehmen. Bei gefährlichen Tieren (wobei neben bösartigen Hunden und zahmen Wölfen erstaunlicherweise auch Affen genannt sind) konnte sich der Besitzer aber grundsätzlich nicht durch eine Entäußerung des Tieres befreien.<ref>Ldr. II 62 § 1.</ref> Eine explizite Ausnahme galt außerdem für Hunde, welche Schweine oder Gänse verletzen oder töten, die fremdes Korn abfraßen. Deren Wert musste nicht ersetzt werden.<ref>Ldr. II 40 § 5.</ref> Im Übrigen war auch das Erschlagen eines angreifenden Tieres straffrei.<ref>Ldr. II 62 § 2.</ref>

Gemeingut und Hirten

Fließende Gewässer waren (anders als stehende) ein Gemeingut.<ref>Ldr. II 28 § 4.</ref> Sie durften von jedem befahren und befischt werden. Dieser Status galt auch für das Ufer, soweit man aus dem Schiff einen Schritt setzen konnte. Für die gemeinschaftliche Nutzung von Mühlen hält der Sachsenspiegel eine Regel bereit, die sich bis heute als gebräuchliches Sprichwort gehalten hat – wer zuerst kommt, mahlt zuerst.<ref>Wörtlich: Die ok irst to der molen kumt, die sal erst malen. („Wer zuerst zur Mühle kommt, der darf auch zuerst mahlen.“), Ldr. II 59 § 4.</ref> Auch die Instandhaltung von Deichen war eine gemeinschaftliche Aufgabe; jedes Dorf hatte seinen Teil eines Deiches zu befestigen.<ref>Ldr. II 56 § 1.</ref> Das ging so weit, dass derjenige, der bei einem Notruf über einen Deichbruch nicht zur Hilfe kam, sein gesamtes Erbe im Deichbereich verwirkte. Eine gewisse Sonderrolle kam auch den Hirten zu. Vieh, das mit den Hirten gehen konnte, sollte nicht auf dem Hof bleiben.<ref>Ldr. II 54 § 1.</ref> Die Hirten mussten wiederum grundsätzlich ersetzen, was sie verloren oder was die behüteten Tiere zerstörten.<ref>Ldr. II 48 § 1; auch das, was Wölfe fressen oder Räuber holen, wenn der Räuber nicht gefangen genommen wurde oder der Hirte es nicht mit dem Notruf beschrien hat, Ldr. II 54 § 4.</ref> Ließ allerdings jemand sein Korn stehen, obwohl jeder andere es bereits abgenommen hat, so musste der Hirte nicht erstatten, was abgefressen oder zertreten wurde.<ref>Ldr. II 48 § 2.</ref> Der Gemeindehirte war vor Konkurrenz geschützt – niemand durfte einen eigenen Hirten beschäftigen, wenn dies den Verdienst des Gemeindehirten geschmälert hätte.<ref>Ldr. II 54 § 2.</ref> Einzig einen Schafhirten durfte man beschäftigen, wenn das eigene Land groß genug war.

Der Zehnt

Der Sachsenspiegel enthält genaue Bestimmungen darüber, wo und in welcher Höhe der Zehnt zu erbringen ist.<ref>Ldr. II 48 § 3-12.</ref> Darüber hinaus findet sich in der Heidelberger Bilderhandschrift auch ein Abgabenkalender, dem die Fälligkeiten verschiedener Zehnte zu entnehmen ist.<ref>9r</ref> Am Tag der Heiligen Walburga (dem 1. Mai) war der Lämmerzehnt fällig, am Tag des Heiligen Urban (dem 25. Mai) die Abgaben auf Wein- und Obstgärten zu entrichten. Der Tag des Heiligen Johannes (der 24. Juli) war der Zahltag für Zehnte auf verschiedene Tiere; abgebildet sind ein Rind, ein Kalb, eine Ziege und ein Hahn. Am Tag der Heiligen Margarethe (dem 13. Juli) folgte der Kornzehnt. Zum Fest der Kräuterweihe (dem 15. August) hatte man den Gänsezehnt zu zahlen. Am Tag des Heiligen Bartholomäus (dem 24. August) waren sodann Zins- und Pachtzahlungen fällig. Ferner erwähnt der Sachsenspiegel einen Bienenzehnt, dessen genaue Übergabe aber nicht erläutert wird.<ref>Ldr. II 48 § 11.</ref> Dieser Zehnt ist jedoch in der Wolfenbütteler Bilderhandschrift abgebildet, wobei dem Zehntherr ein Bienenkasten samt Bienenvolk übergeben wird.<ref>56r.</ref>

Nachbarrecht

Auch das Nachbarrecht ist im Sachsenspiegel geregelt. Konfliktvermeidend dürfte sich ausgewirkt haben, dass Grenzbäume und Marksteine generell nur mit dem jeweiligen Nachbar zusammen aufgestellt werden sollten.<ref>Ldr. II 50.</ref> Jeder Hof war zu umzäunen.<ref>Ldr. II 49 § 2.</ref> Zog man einen Zaun, hatte man die Äste zu seinem Hof zu wenden.<ref>Ldr. II 50.</ref> Überwuchs über Zäune war zu verhindern.<ref>Ldr. II 52 § 2.</ref> Rankte sich Hopfen um einen Zaun, wurde dieser aufgeteilt. Derjenige, der die Wurzel im Hof hatte, sollte möglichst nah an den Zaun greifen und alles zu sich ziehen, was er konnte; was er zu sich gezogen hatte gehörte ihm, der Rest seinem Nachbar.<ref>Ldr. II 52 § 1.</ref> Ähnlich wurde verfahren, wenn sich neues Land zwischen zwei Nachbarn auftat. Erhob sich eine Insel in einem Fluss, so gehörte sie demjenigen, dem das Ufer gehörte, dem die Insel näher lag.<ref>Ldr. II 56 § 3.</ref> Lag sie in der Mitte, gehörte sie beiden.

Seine Dachtraufe durfte man nicht in den Hof eines anderen hängen lassen, Fenster sollten keinen Blick in den Hof eines anderen gewähren.<ref>Ldr. II 49 § 1</ref> Insbesondere mussten Backöfen, Aborte und Schweineställe drei Fuß vom Zaun entfernt sein.<ref>Ldr. II 51 § 1; einen Abort, der gegen den Hof eines anderen stand, war hingegen bis zur Erde einzuhegen, Ldr. II 51 § 3.</ref> Zum Schutz der Nachbarn sollte auch jeder besonders auf seinen Backofen und seine Feuermauer achten.<ref>Ldr. II 51 § 2.</ref>

Eherecht

Heiraten durfte man so oft man wollte, gleich wie viele Ehepartner vorher bereits verstorben waren.<ref>Ldr. II 23.</ref> Während der Ehe blieben dabei die Vermögensmassen der Eheleute getrennt.<ref>Ldr. I 31 § 1.</ref> Unabhängig davon hatte der Mann im Rahmen der Ehe die Vormundschaft über alle Güter der Frau inne, und ohne seine Zustimmung konnte eine Frau nichts von ihrem Gut veräußern.<ref>Ldr. I 31 § 1, 2; ferner Ldr. I 45 § 2, der zusätzlich anordnet, dass eine Frau auch lebenslange Nutzungsrechte nicht auflassen darf.</ref> Selbst wenn der Mann seiner Frau nicht ebenbürtig war, trat sie bis zu seinem Tod in sein Recht ein und er wurde ungeachtet ihres Standes ihr Vormund.<ref>Ldr. I 45 § 1.</ref> Dies galt auch für die Kinder; diese waren ihrer Mutter sodann nicht ebenbürtig und hatten das Recht des Vaters.<ref>Ldr. III 73 § 1, der explizit auf eine Ehe zwischen einer Schöffenbarfreien und einem Abgabenpflichtigen oder einem Landsassen abstellt.</ref>

Ein wichtiges Thema des Eherechts ist die Absicherung der Frau beim Tod ihres Mannes, stand sie doch während der Ehe unter dessen Vormundschaft, so dass sie allein kaum Rechtshandlungen durchführen konnte. Zunächst galt, dass eine Frau nach dem Tod ihres Mannes dessen Gut erst nach dreißig Tagen verlassen musste,<ref>Ldr. I 22 § 1.</ref> war sie schwanger, so durfte sie bis zur Geburt des Kindes bleiben.<ref>Ldr. III 38 § 2.</ref> Nach dieser Zeit stand ihr sodann zum einen die Hälfte aller Speisevorräte zu (Musteil).<ref>Ldr. I 22 § 3.</ref> Zum anderen durfte sie die ihr geschenkte Morgengabe und auch ihre Aussteuer (Gerade) mitnehmen.<ref>Ldr. I 24 § 1, 3; zu beachten ist dabei, dass weder Morgengabe noch Musteil zu Lebzeiten des Mannes vererbt werden konnten, Ldr. III 38 § 3.</ref> Die Morgengabe war vom Mann abhängig, weil sich ihr Umfang nach dessen Stand bemaß. War er von ritterlichem Stand, konnte er ihr einen noch nicht erwachsenen Knecht oder eine Magd sowie Zaun, Zimmer und feldgängiges Vieh schenken.<ref>Ldr. I 20 § 1, sogar ohne Zustimmung der Erben.</ref> War er nicht von ritterlichem Stand, durfte er ihr höchstens das beste Pferd oder Vieh schenken, was er besaß.<ref>Ldr. I 20 § 8.</ref> Für die Gerade ist findet sich eine umfassende Auflistung abgebildet. Genannt sind darin unter anderem Schafe, Gänse, Betten, Kissen, alle weibliche Kleidung, Leuchter, Teppiche, Sessel, Truhen und auch Psalter und zum Gottesdienst gehörende Bücher, denn „die Frauen pflegen zu lesen“.<ref>Ldr. I 24 § 3.</ref>

Erbrecht

Frauen vererben ihre Aussteuer an die nächste weibliche Verwandte mütterlicherseits und ihr sonstiges Erbe an den nächsten Verwandten.<ref>Ldr. II 27 § 1.</ref> Männer hingegen vererben ihre Kriegsausrüstung (Heergewette) an den ältesten Verwandten väterlicherseits und ihr sonstiges Erbe an den nächsten ebenbürtigen Verwandten.<ref>Ldr. II 27 § 2.</ref> Stirbt indes die Frau vor dem Mann, so vererbt sie abgesehen von ihrer Gerade vorerst nichts. Alles andere bleibt zunächst unter der Vormundschaft des Mannes.<ref>Ldr. II 31 § 1</ref> Hinzu kommt, dass in diesem Fall die weibliche Verwandte, die die Gerade geerbt hat, dem Mann sein Bett so herrichten soll, wie es war, als dessen Frau noch lebte.<ref>Ldr. III 38 § 5.</ref> Was die Kinder betrifft, so erbt nur ein ehelich geborenes Kind sowohl vom Vater als auch von der Mutter, wenn es der Mutter ebenbürtig oder höheren Standes ist.<ref>Ldr. III 72.</ref> Sind sie der Mutter aber nicht ebenbürtig (weil sich die Eltern nicht ebenbürtig sind), so beerben die Kinder die Mutter nicht.<ref>Ldr. III 73 § 1.</ref> Bezüglich der Erbenstellung der Kinder untereinander beerben sich Vollgeschwister vorrangig vor etwaigen Halbgeschwistern.<ref>Ldr. II 20 § 1; Ldr. I 3 § 3</ref>

Königswahl

Beachtung gefunden in der Forschung hat die Passage aus dem Sachsenspiegel über die Königswahl.<ref>Ldr. III 52 § 1, 57 § 2</ref> Dort sind die sieben Kurfürsten genannt, wie sie später in der Goldenen Bulle von 1356 aufgeführt sind, allerdings mit der Einschränkung, dass der König von Böhmen kein Kurrecht haben soll, weil er – wie es dort heißt – kein Deutscher sei.<ref>Ldr. III 57 § 2: In des keiseres kore sal die erste sin die bischop von megenze; die andere die von trere; die dridde die von kolne. Under den leien is die erste an'me kore die palenzgreve von'me rine des rikes druzte; die andere die herthoge van sassen die marschalk; die dridde die marcgreve von brandeburch die kemerere. Die schenke des rikes die koning von behemen, die ne hevet nenen kore, umme dat he nicht düdesch n'is.</ref> Auf Interesse stieß diese Bestimmung zum einen in der älteren klassischen Verfassungsgeschichte (etwa bei Heinrich Mitteis),<ref>Heinrich Mitteis: Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur Goldenen Bulle. 2. Auflage, Brünn u. a. 1944; Heinrich Mitteis: Die Krise des deutschen Königswahlrechts. München 1950.</ref> darüber hinaus aber auch in neuerer Zeit, insbesondere in dem Lebenswerk des Historikers Armin Wolf. Dabei geht es im Wesentlichen darum, eine überzeugende Erklärung für die Auswahl der Königswähler – das sind die Kurfürsten – zu liefern. Ein älterer Ansatz ist die so genannte Erzämtertheorie. Danach erhalten die Kurfürsten ihr Wahlrecht, weil sie zentrale und symbolträchtige Aufgaben für den König insbesondere im Rahmen des Krönungsmahls wahrnehmen. So hat sich der Marschall um das Pferd des Königs zu kümmern, der Kämmerer ihm das Wasser für das Waschen der Hände zu bringen, der Truchsess die Speisen aufzutragen und der Mundschenk den Wein. Diese Erklärungsansatz freilich hat etwas Zirkuläres, weil sich dem die Frage anschließt, aus welchen Gründen die Kurfürsten denn zu diesen Ämtern gekommen seien. Die Frage, was genau sie so wichtig mache, bleibt damit weiterhin offen.

Diese Schwäche hat das erbrechtliche Erklärungsmodell von Armin Wolf nicht. Durch aufwändige genealogische Untersuchungen im Hinblick auf circa 3000 Personen konnte Wolf zeigen, dass die 20 an der Königswahl von 1198 beteiligten Wähler die nach damaliger Rechtsvorstellung einzigen legitimen Erben ottonischer Tochterstämmen waren.<ref>Für einen Überblick Armin Wolf: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198–1298. Zur 700-jährigen Wiederkehr der ersten Vereinigung der sieben Kurfürsten. Idstein 1998.</ref> Die Königswahlpassage des Sachsenspiegels stellt für die Wolf’sche Theorie aber ein Problem dar. Die im Sachsenspiegel als Königwähler genannten Fürsten nämlich hatten diese Positionen als nach Reichsrecht legitimierte Wähler erst im Jahr 1356 inne. Wolf versuchte daher durch Handschriftenforschung zu zeigen, dass es sich bei der Passage zur Königswahl aus dem Sachsenspiegel um eine spätere Interpolation handeln muss.<ref>Armin Wolf: Königswähler in den deutschen Rechtsbüchern. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 115, 1998, S. 150–197.</ref>

Auch wenn Wolf mit seiner Interpolationsbehauptung Unrecht haben sollte, bringt das jedoch seine Theorie nicht zu Fall. Eike von Repgow gibt entgegen seiner Behauptung in der Reimvorrede eben nicht nur das Recht seiner Vorfahren wieder, das schon seit unvordenklicher Zeit gelte und das er selber – wie er wörtlich sagt – nicht erdacht habe.<ref>Sachsenspiegel, Reimvorrede, V. 151–153.</ref> Das eine oder andere im Sachsenspiegel nämlich hat Eike durchaus „erdacht“. Das gilt gerade für heikle Aussagen wie diejenige, dass Leibeigenschaft gegen Gottes Gebot verstoße oder für diejenige, dass ein jeder eine Recht oder sogar eine Pflicht habe, dem König mit Gewalt zu widerstehen, wenn dieser Unrecht tue. Das mag gleichermaßen für das Kurfürstenkolleg gelten. Möglicherweise gab Eike hier eine in seiner Zeit entstehende oder entstandene Rechtsauffassung wieder, so dass er für deren Niederschrift im Sachsenspiegel eine prophetische Gabe gar nicht benötigte.

Noch einen Schritt weiter geht Peter Landau, wenn er sagt, Eike habe hier rechtsschöpferisch gewirkt. Der Grund dafür, dass die Zusammenstellung des Kurfürstenkollegiums sich schließlich wie in der Goldenen Bulle festgesetzt durchsetzen konnte, sei dessen Formulierung in Eikes Sachsenspiegel gewesen.<ref>Peter Landau: Eike von Repgow und die Königswahl im Sachsenspiegel. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte , Germanistische Abteilung 125, 2008, S. 18–49.</ref> Dagegen spricht, dass damit einem ohne jeden obrigkeitlichen Auftrag aufgeschriebenen Werk in der Frühphase seiner Verbreitung eine rechtsbildende Kraft zugeschrieben wird, die schwer vorstellbar erscheint.<ref>Bernd Kannowski: Dynastische und normative Rahmenbedingungen der Königswahl im Spätmittelalter. In: Ellen Widder, Iris Holzwart-Schäfer, Christian Heinemeyer (Hrsg.): Geboren, um zu herrschen? Gefährdete Dynastien in historisch-interdisziplinärer Perspektive. Tübingen 2018, 47–57, hier: S. 56.</ref>

Bilderhandschriften

Datei:Cpg164027.jpg
Seite aus dem Heidelberger Sachsenspiegel, Universitätsbibliothek Heidelberg. Cod. Pal. germ. 164 (Hs. H) fol. 7r

Ein ganz besonderes Phänomen, das von je her Interesse nicht nur von Forschern auf sich gezogen hat, sind die Bilderhandschriften zum Sachsenspiegel. Vier davon sind überliefert und werden nach ihrem gegenwärtigen Aufbewahrungsort unterschieden: die auf der Grundlage einer älteren (verlorenen) aus dem späten 13. Jahrhundert stammenden Vorlage wohl im frühen 14. Jahrhundert entstandene Heidelberger Bilderhandschrift, die Oldenburger Bilderhandschrift von 1336, die um 1350/63 entstandene Dresdner und schließlich die um 1350/75 entstandene Wolfenbütteler Bilderhandschrift. So etwas existiert in dieser Form von keinem anderen Rechtstext des Mittelalters, vermutlich überhaupt von keinem anderen Text. Dabei handelt es sich um außergewöhnliche, durchgängig illustrierte Handschriften zu dem Rechtsbuch, wobei auf jedem Blatt jeweils eine Spalte Text einer Spalte Bildern gegenübersteht. Vier solcher Bilderhandschriften sind überliefert. Ihre Bilder nehmen jeweils auf bestimmte Textpassagen Bezug, was durch groß gezeichnete Anfangsbuchstaben, die sich sowohl im Text als auch in den Bildern finden, zum Ausdruck kommt. Oft enthält der Text Informationen, die sich in den Bildern nicht finden, zum Teil ist es aber auch umgekehrt.

Ein Beispiel für das Text-Bild-Verhältnis findet sich in dem für das mittelalterliche Rechtsdenken zentralen Rechtsbereich von Gericht und Urteil. In diesem Punkt gibt es zum modernen Verfahren einen entscheidenden Unterschied. Die heutige Auffassung von der Funktion eines Richters ist vom Einzelrichter des gelehrten Rechts geprägt, während die des Sachsenspiegels eine grundlegend andere war. Der Richter saß der Verhandlung vor und leitete sie, traf aber selbst nicht die Entscheidung. Das „Schöpfen“ des Rechts war Aufgabe der Urteiler, der Schöffen. Nach dem Sachsenspiegel war es jeweils die Aufgabe eines einzigen Schöffen, das Recht zu finden. Zwar waren bei der Verhandlung stets mehrere Schöffen zugegen, doch fragte der Richter immer nur einen von ihnen, wie seine rechtliche Beurteilung laute. Der Richter war der „Urteilsfrager“, weil er den Schöffen nach einem Urteil fragte, der Schöffe war der „Urteilsfinder“. Die Antwort des Schöffen wurde zur Entscheidung des Rechtsstreits, wenn nicht sofort jemand Protest dagegen einlegte und das Urteil schalt („Urteilsschelte“). Wenn es dazu kam, war das Urteil nichts weiter als ein Lösungsvorschlag für den rechtlichen Konflikt, der nicht mehr Autorität für sich beanspruchen konnte als der durch den Urteilsschelter formulierte Gegenvorschlag. Dem Richter war es nicht möglich, diese Form von Zerwürfnis über die richtige Lösung sofort und selbst aus der Welt zu schaffen. Er musste eine Delegation schicken, die mit den beiden Vorschlägen zu einem anderen Gericht zog („Rechtszug“), das dann darüber entschied, welcher Vorschlag Zustimmung verdiente. Dieses „Urteil“ brachte die Delegation zurück, es war dann die endgültige Lösung. Der Begriff „Urteil“ war in diesem mittelalterlichen Verfahren also mehrdeutig. Das abstrakte Phänomen eines endgültigen oder nicht endgültigen Urteils („Urteilsvorschlags“) – in heutiger Terminologie so etwas wie die Frage der Rechtskraft – stellte der Zeichner mit verschiedenfarbigen „Urteilsrosen“ dar.<ref>Katharina König: Scheltegestus und Urteilsrosen – Vom Versuch, eine Ikonographie für die Urteilsschelte zu erschaffen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 127, 2010, S. 33–50.</ref>

Europäische Dimensionen

Rechtsbücherzeit

Der Sachsenspiegel ist Teil einer allgemeinen Verschriftlichung bislang nur mündlich tradierten einheimischen Rechts, die im 12. und 13. Jahrhundert in Europa Hochkonjunktur hatte. Nach den Konflikten Anfang des 13. Jahrhunderts setzte im Reich ein erheblicher Entwicklungsschub ein, Gewohnheiten schriftlich zu fixieren. Der Sachsenspiegel ist eines der Zeugnisse dieser Entwicklung.<ref>Gerd Althoff: Otto IV. – Woran scheiterte der welfische Traum vom Kaisertum? In: Frühmittelalterliche Studien 43, 2009, S. 199–214, hier: S. 202. Siehe ausführlich Hagen Keller: Vom 'heiligen Buch' zur 'Buchführung'. Lebensfunktionen der Schrift im Mittelalter. In: Frühmittelalterliche Studien 26, 1992, S. 1–31.</ref> Niedergelegt wird das Recht nunmehr in Rechtsbüchern. Das ist ein für die damalige Zeit charakteristischer Quellentyp. Es handelt sich um umfassende Niederschriften zuvor mündlich tradierten Rechts ohne obrigkeitlichen Auftrag. Neben der Rechtsgewohnheit als Grundlage (1) ist für ein Rechtsbuch charakteristisch, dass es umfassend das Rechtsleben einer Gemeinschaft durch Aufzeichnung zu durchdringen sucht und dabei normbildend wirkt (2), wobei diese Wirkung von herrschaftlichen oder auch kollektiven Rechtssetzungsakten klar abgrenzbar sein muss (3).<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 44 f.</ref> Anschaulich für den Geltungsgrund des Sachsenspiegels ist dabei das Bild von einem autoritativen Lehrbuch aus der Rechtskultur des englischen Common Law. Altehrwürdige Lehrbücher berühmter Juristen vergangener Jahrhunderte sind dort als „books of authority“ – mithin als Rechtsquellen – anerkannt.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 44–47.</ref> Eine ähnliche Absicht verfolgt der Sachsenspiegel. Nicht Rechtssetzung, sondern Verschaffung von Rechtswissen für den Leser („Lehre“) ist zentrales Anliegen des Autors. „Svie lenrecht kunnen wille, die volge disses bukes lere“ – „Wer das Lehnrecht kennen will, der folge der Lehre dieses Buches“: Mit diesen Worten beginnt der Lehnrechtsteil des Sachsenspiegels.<ref>Sachsenspiegel, Lehnrecht, Art. 1 Satz 1.</ref> Dass die Rechtsgewohnheit Grundlage von Eikes Werk war bedeutet nicht, dass sich gar keine Spuren aus schriftlichen Quellen in seinem Werk finden. Eine wichtige Rolle spielen – wie vor allem der bedeutende Rechtshistoriker Guido Kisch gezeigt hat – Passagen aus der Bibel.<ref>Guido Kisch: Biblische Einflüsse in der Reimvorrede des Sachsenspiegels. In: Publications of the Modern Language Association of America 54, 1939, S. 20–36; Guido Kisch: Sachsenspiegel and Bible. Notre Dame, Ind. 1941, S. 76–83 (Nachdruck 1960).</ref> Daneben nimmt Eike unter anderem Bezug auf Landfrieden. Ferner kommen Anlehnungen an kanonistische Quellen in Betracht.

In der „Rechtsbücherzeit“ (13.–15. Jahrhundert) entstanden in England das Werk De legibus et consuetudinibus Regni Angliae des Henry de Bracton, in Frankreich die Coutumes, in Dänemark der liber legis Scaniae und das Skånske Lov, in Spanien die Fueros oder in Russland die Russkaja Prawda. Offenbar bestand geradezu ein „Drang zur Kodifikation“.<ref>Sten Gagnér: Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung. Stockholm u. a. 1960, S. 288.</ref> Karl August Eckhardt sagt, es habe europaweit „in der Luft gelegen“, ein Rechtsbuch zu verfassen. Auch wenn die Niederschrift von Recht allein keinen Rechtssetzungsakt darstellte, könnte doch die Vorstellung, Schriftlichkeit verleihe dem Recht eine höhere Autorität, ein wichtiges Motiv für die in ganz Europa zu beobachtende Schreibtätigkeit gewesen sein. Die Formulierung von der „consuetudo in scriptis redacta“ („in Schriftform gebrachte Gewohnheit“) aus dem Decretum Gratiani legt von solchen Vorstellungen Zeugnis ab. Aber nicht nur in Rechtsdingen erlebte die Literalität um 1200 eine Blüte, es ist auch die Zeit des höfischen Romans. Der Sachsenspiegel aber ist gerade kein literarischer Text, sondern Gebrauchsprosa, und zwar einer der ersten längeren Prosatexte in deutscher Sprache überhaupt.<ref>Friedrich Ebel: Sachsenspiegel. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 4. Berlin 1990, Sp. 1228–1237, hier: Sp. 1228.</ref> Daher ist er nicht nur allein für die Rechts-, sondern auch für die Sprach- und Literaturwissenschaft von großem Interesse.

Überlieferung und räumliche Verbreitung

Kein anderer deutscher Rechtstext ist auch nur annähernd so dicht überliefert wie der Sachsenspiegel. Bis heute erhalten sind 341 Handschriften des Landrechts und 94 des Lehnrechts<ref>Friedrich Ebel: Art. Sachsenspiegel. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV, Berlin 1990, Sp. 1228–1237, hier: Sp. 1231.</ref>, die zahlreichen Fragmente nicht mitgerechnet. Weiterhin sind in Dresden, Heidelberg, Oldenburg und Wolfenbüttel vier erhaltene – für den Sachsenspiegel einzigartige – Bilderhandschriften überliefert. Eine weitere europäische Dimension des Sachsenspiegels liegt mithin in seiner Verbreitung. Eine anonyme rechtliche Abhandlung über den Sachsenspiegel aus dem 15. Jahrhundert, die Informatio ex speculo Saxonum, gibt die einzige konkrete zeitgenössische Zahl zur handschriftlichen Verbreitung des Sachsenspiegels an. Danach soll es damals „in deme lande to sassen ind to westfalen“ über 5000 (boeven vyff dusent) Handschriften gegeben haben, von denen heute nur noch die wenigsten wie die Werner Handschrift des Jahres 1444 erhalten sind.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 263.</ref>

Der Sachsenspiegel diente anderen Rechtsbüchern als Vorlage und erlangte Bekanntheit weit über den deutschen Sprachraum hinaus. Die Aufnahme in die Rechtsbücher anderer Städte sorgten für die weitere Verbreitung des Sachsenspiegels. So lässt sich in den Stader Annalen des Benediktinerabts Albert von Stade und im 1270 entstandenen Hamburger Ordeelbook der Sachsenspiegel nachweisen. Am Mittelrhein entstand 1295 eine Übersetzung in kölnische Mundart, die als Harffer Sachsenspiegel bekannt ist.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 134.</ref> In den Niederlanden entstand ein holländischer Sachsenspiegel, und im Jahre 1479 erschien dort einer der ersten Drucke des Rechtsbuches.<ref>Holländischer Sachsenspiegel, Gouda (Gerard Leeu) 1479 (GW 9269).</ref> Im süddeutschen Sprachraum war der Schwabenspiegel verbreitet, der deutlich an den Sachsenspiegel angelehnt ist.<ref>Zum Schwabenspiegel vgl. vor allem die entsprechenden Artikel in den einschlägigen Lexika: Peter Johanek: Art. Schwabenspiegel. In: Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon 8, 1992, Sp. 896–907; Winfried Trusen: Art. Schwabenspiegel. In: HRG 4, 1990, Sp. 1547–1551; Karin Nehlsen-von Stryk: Art. Schwabenspiegel. In: Lexikon des Mittelalters 7, 1995, Sp. 1603–1605; sowie Harald Rainer Derschka: Der Schwabenspiegel. Übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften. München 2002.</ref> Wenn der Schwabenspiegler auch aus verschiedenen anderen Quellen schöpft, nimmt der Sachsenspiegel unter seinen Vorlagen klar den ersten Rang ein. Viele Artikel des Schwabenspiegels sind mehr oder weniger hochdeutsche Übersetzungen von Sachsenspiegelartikeln. Zwischenstufen der Umarbeitung vom Sachsenspiegel zum Schwabenspiegel stellen dabei der Augsburger Sachsenspiegel und der wahrscheinlich um 1265 in Augsburg niedergeschriebene Deutschenspiegel dar<ref>Karl August Eckhardt, Alfred Hübner (Hrsg.): Deutschenspiegel und Augsburger Sachsenspiegel (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui. Neue Folge 3). 2., neubearbeitete Auflage. Hannover 1933, S. 77. Der Deutschenspiegel ist vollständig nur in einer Handschrift überliefert: Innsbruck, Universitätsbibliothek, Hs. 922; vgl. Ulrich-Dieter Oppitz: Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters. 2, Köln u. a. 1990, Nr. 731.</ref>, wobei diese beiden Quellen allerdings erheblich dünner überliefert sind als Sachsen- und Schwabenspiegel. Die Umarbeitungen fanden zwischen 1265 und 1276 im Umkreis der Augsburger Barfußbrüder statt und stehen in einer Wechselwirkung mit dem Augsburger Stadtrecht. Der an den Sachsenspiegel angelehnte Schwabenspiegel erfuhr eine Übersetzung ins Französische. Vor kurzem schien ein Nachweis des Sachsenspiegels („speculum in Saxoniae“) in den Protokollen der Cortes Catalanes von 1251 in Katalonien gelungen zu sein, wo dieser auf einer Ebene mit der englischen Magna Charta Libertatum von 1215 gestanden haben soll.<ref>Ignacio Czeguhn: Rechtsbücher in Spanien. In: Heiner Lück (Hrsg.): Von Sachsen-Anhalt in die Welt. Der Sachsenspiegel als europäische Rechtsquelle. Halle an der Saale 2015, S. 223–232.</ref> Die Urkunde hat sich jedoch als Fälschung erwiesen.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 134.</ref>

Von größerer Bedeutung aber ist die Wanderung des Sachsenspiegels in Richtung Osten.<ref>Dazu die Publikationen des Projekts „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“, (abgerufen am 8. Dezember 2024).</ref> Die Rezeption des Sachsenspiegels ist dabei untrennbar mit der des Magdeburger Rechts verbunden. Häufig ist in einer Art Paarformel von „Sachsenspiegel und Magdeburger Recht“ oder vom „sächsisch-magdeburgischen Recht“ die Rede.<ref>Heiner Lück: Die Rezeption des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts in Ostmitteleuropa. In: Heiner Lück (Hrsg.): Eike von Repgow. Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M 32. Aufsätze und Untersuchungen. Graz 2011, S. 151–159.</ref> Die Rezeption des Magdeburger Rechts ging einher mit der Gründung zahlreicher neue Städte, die mit dem in der Stadt Magdeburg geltenden Recht gewidmet worden. Damit war bei zweifelhaften Rechtsfragen Rechtsrat bei Magdeburger Schöffen als Oberhof einzuholen. Quelle des Magdeburger Rechts war neben den beiden Teilen des Sachsenspiegels das Stadtrecht von Magdeburg (Sächsisches Weichbildrecht oder Magdeburger Weichbild), alles davon in glossierter Form.<ref>Bernd Kannowski: Die dritte Säule und das Dach. Bemerkungen zur Sächsischen Weichbildvulgata mit Glosse und zum Remissorium des Dietrich von Bocksdorf. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 75, 2019, S. 143–176.</ref>

Schon aus der sprachlichen Fassung „sächsisch-magdeburgisches Recht“ wird ersichtlich, dass sich die beiden Komponenten (inhaltlich) kaum auseinanderhalten lassen. Diese Vermischung war auch durchaus eine zeitgenössische Erscheinung. Das wird deutlich in dem Titel eines für das polnische Recht wichtigen Werkes von 1558, wenn dieser wie selbstverständlich behauptet, das Magdeburger Recht sei nichts anderes als der Sachsenspiegel: „Artykuły prawa majdeburskiego, które zowią Speculum Saxonum“, also „Artikel des Magdeburger Rechts, welche man Speculum Saxonum (lateinisch für Sachsenspiegel)“ nennt. Diese Aussage ist bei einem Blick auf die Quellen nicht richtig, sofern mit Magdeburger Recht (jedenfalls auch) das Magdeburger Stadtrecht, also das Magdeburger Weichbild gemeint ist. Dieses enthält zentrale Aussagen zur Stadtverfassung, die sich im Landrecht des Sachsenspiegels, das ja in erster Linie eine ländlich-bäuerliche Welt vor Augen hat, nicht finden. Andererseits stehen im Magdeburger Weichbild auch Rechtssätze, die inhaltlich nah am Landrecht des Sachsenspiegels sind, während das Lehnrecht in einem städtischen Kontext kaum eine große Rolle spielen konnte. Alles in allem erweist sich mithin als rätselhaft, was jeweils genau gemeint ist. Es wird sich stets immer nur von Fall zu Fall mit einem vergleichenden Blick auf die konkreten Quellen erweisen lassen. Zwischen 1322 und 1337 entstand der „Spiegel Land- und Lehnsrechts für Livland“ (Livländischer Spiegel), der nichts anderes ist als ein Auszug aus dem Sachsenspiegel. Ferner nahm der Sachsenspiegel Einfluss auf das zu Anfang des 15. Jahrhunderts entstandene Stadtrechtsbuch der ungarischen Stadt Ofen (heute ein Teil von Budapest)<ref>Dazu Katalin Gönczi: Ungarisches Stadtrecht aus europäischer Sicht. Die Stadtrechtsentwicklung im spätmittelalterlichen Ungarn am Beispiel Ofen. Frankfurt am Main 1997.</ref>, wobei dies nur ein besonders bekanntes Beispiel unter ungarischen Rechtsquellen ist, die bewusst an den Sachsenspiegel anknüpfen.<ref>Heiner Lück: Einführung: Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas. In: Ernst Eichler, Heiner Lück (Hrsg.): Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa: Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003. Berlin 2008, S. 1–28, hier: S. 21; Heiner Lück: Zur Rezeption des sächsisch-magdeburgischen Rechts. Das Beispiel Ungarn. In: Thomas Bremer (Hrsg.): Beiträge zur deutsch-ungarischen Kulturwissenschaft. Halle an der Saale 2001, S. 9–28.</ref>

Nach den bezeugten Handschriften und der Präsenz des Magdeburger Rechts muss Kleinpolen ein Zentrum der Verbreitung und Anwendung des Sachsenspiegels (bzw. des Magdeburger Rechts) gewesen sein.<ref>Heiner Lück: Recht ohne Grenzen? Wege, Hürden und Schranken der Verbreitung sächsischmagdeburgischen Rechts in Ost- und Mitteleuropa. In: Berndt Hamm, Frank Rexroth, Christine Wulf (Hrsg.): Grenzüberschreitung und Partikularisierung. Band 2 Berlin u. a. 2021, S. 83–100, hier: S. 89.</ref> Im Jahr 1506 publizierte der königlich-polnischen Kanzler Jan Łaski in Krakau – eine Stadt, welche die Erfindung des Buchdrucks zu einem prosperierenden Druckort werden ließ – eine lateinische Fassung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Weichbildes neben heimischen Rechtsquellen.<ref>Jan Łaski: Commune Incliti Poloniae regni privilegium constitutionum et indultuum publicitus decretorum approbatorumque. Krakow 1506.</ref> Zu nennen ist Krakau auch wegen der Spruchtätigkeit des Krakauer Obergerichts, die unter den günstigen Bedingungen einer Residenz- und Universitätsstadt eine besondere Rechtsliteratur zum Sachsenspiegel entwickeln ließ. In enger Verbindung mit Krakau steht der bedeutende polnische Jurist Bartolomäus Groicki (um 1534–1605), seit 1559 Schreiber des Krakauer Oberhofs für deutsches Recht auf der Königsburg zu Krakau. Sein Hauptwerk erschien 1558 unter dem Titel Artykuły prawa majdeburskiego, które zowią Speculum Saxonum. Vom selben Autor stammt die Rechtssammlung „Porządek sadów i spraw miejskich prawa majdeburskiego w Koronie Polskiej‘“ („Stadtgerichts- und Prozessordnung des Magdeburger Rechts im Kronland Polen“), die später in der Slowakei, vor allem aber in den Gebieten der späteren Ukraine, eine Rolle spielte. 1581 erschien in Lemberg eine polnische Ausgabe des Weichbildes und des Sachsenspiegels in alphabetischer Ordnung durch den Lemberger Syndikus Pawel Szczerbic.<ref>Grzegorz M. Kowalski, Paweł Szczerbic: Speculum Saxonum. Albo Prawo saskie i majdeburskie, porządkiem obiecadła z łacińskich i niemieckich egzemplarzów zebrane a na polski język z pilnością i wiernie przełożone. Kraków 2016 (Ausgabe der Übersetzung durch Pawel Szczerbic, Lemberg 1581).</ref> Im Jahre 1735 entstand eine Übersetzung ins Russische.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 367 ff.</ref> In der Ukraine und Südwestrussland gewann das Rechtsbuch an Gewicht, als nach der Abkopplung der Ukraine von Polen im Jahre 1654 die Forderung nach einem eigenen Rechtstext aufkam. Dieser orientierte sich dann stark am Sachsenspiegel, wenn auch ebenfalls am Litauischen Statut.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 136.</ref> So ging der Sachsenspiegel insbesondere in den 1743 erarbeiteten Kodex Prawa po kotorym suditsja malorossijskij narod (Rechte, nach denen das kleinrussische Volk Recht spricht) und in die 1807 erarbeitete Sammlung kleinrussischer Rechte ein.<ref>Vgl. dazu Mykola Kobyleckyj: Das magdeburgische Recht als Quelle des Kodex von 1743. In: Ernst Eichler, Heiner Lück (Hrsg.): Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Berlin 2008, S. 141–155; Mykola Kobyleckyj: Der Sachsenspiegel und seine Anwendung in der Ukraine. In: Heiner Lück (Hrsg.): Von Sachsen-Anhalt in die Welt. Der Sachsenspiegel als europäische Rechtsquelle. Halle an der Saale 2015, S. 211–222.</ref> Darüber hinaus fand der Sachsenspiegel im Gebiet des heutigen Tschechien Anwendung, wo in den Jahren 1481/1482 eine Übersetzung ins Tschechische entstand.

Rezeption und Wirkung – Bedeutung in der Rechtspraxis

Glossierungen

Beide Teile des Sachsenspiegels – sowohl das Landrecht wie auch das Lehnrecht – haben Bearbeitungen in Form von Glossierungen erfahren. Eine Glossierung – deren Ergebnis Glosse genannt wird – entspricht in etwa dem, was heute als Kommentierung bzw. Kommentar zu einem Gesetzestext bekannt ist.<ref>Dazu die Beiträge in Susanne Lepsius (Hrsg.): Juristische Glossierungstechniken als Mittel rechtswissenschaftlicher Rationalisierungen. Erfahrungen aus dem europäischen Mittelalter – vor und neben den großen ‚Glossae ordinariae‘. Berlin 2022.</ref> Die erste und bedeutendste Glosse zum Sachsenspiegel – genau gesagt zu seinem Landrecht – ist diejenige, die der markbrandenburgische Hofrat Johann von Buch um das Jahr 1325 erstellte (Buch’sche Glosse).<ref>Zu Johanns Person immer noch grundlegend Karl Friedrich von Klöden: Ueber den Verfasser der niedersächsischen (Buchschen) Glosse zum Sachsenspiegel und des Richtsteiges. In: Märkische Forschungen 2 (1843), S. 242–296.</ref> Johann stammte aus ritterbürtigem Geschlecht in der Altmark (Buch bei Tangermünde) und hatte seit 1305 in Bologna das römische und das kanonische Recht studiert. Später stand er im Dienste des Markgrafen von Brandenburg.<ref>Heiner Lück: Johann von Buch (ca. 1290-ca. 1356) - Stationen einer juristisch-politischen Karriere. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 124, 2007, S. 120–143.</ref> Ein weiteres Werk Johanns, der Richtsteig Landrechts von vor 1335, stellt das Prozessrecht des Sachsenspiegels dem Prozesshergang folgend in mittelniederdeutscher Sprache dar und trug ebenfalls zum Erfolg des Sachsenspiegels bei. Ziel und Ergebnis dieser Bemühungen war es, den Sachsenspiegel „dem römischen Recht gleichrangig an die Seite zu stellen“.<ref>Heiner Lück Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. Darmstadt 2017, S. 128.</ref> Wichtiger aber ist seine Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels (Buch’sche Glosse). Diese ist nach Sachsenspiegel und Schwabenspiegel der am breitesten überlieferte deutschsprachige Rechtstext des Mittelalters. Von den 31 Druckausgaben, die das Sachsenspiegellandrecht seit Erfindung des Buchdrucks als Text des geltenden Rechts erfuhr (erstmals 1474), kommt nicht eine einzige ohne die Glosse aus, wobei die Buch’sche Glosse in späterer Zeit Erweiterungen erfuhr, die in den meisten Drucken, auch in den gängigsten durch Christoph Zobel aus Leipzig besorgten, Niederschlag fanden (Bocksdorf’sche Vulgata). Auch der berühmte Sachsenspiegelforscher Carl Gustav Homeyer urteilte: „Die Glosse fand ähnlichen Beifall, wie Eikes Werk selber.“ Die Buch’sche Glosse präsentierte das alte Recht in völlig neuem Licht und veränderte es zum Teil grundlegend.<ref>Bernd Kannowski: Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse. Hannover 2007.</ref> Die erstmalige Glossierung hatte zur Folge, dass die Textentwicklung des Sachsenspiegels zum Stillstand kam. Veränderungen wurden fortan nur noch innerhalb der Glosse vorgenommen.<ref>Bernd Michael: Deutsche Rechtshandschriften. Anmerkungen zur Verschriftlichung des Rechts. In: Peter Jörg Becker, Eef Overgaauw (Hrsg.): Aderlass und Seelentrost. Die Überlieferung deutscher Texte im Spiegel Berliner Handschriften und Inkunabeln. Mainz 2003, S. 292–298, vor allem S. 297.</ref>

Johann von Buch geht als studierter Jurist davon aus, dass Grundlage des Sachsenspiegels ein königlicher Gesetzgebungsakt gewesen sei, genau gesagt ein solcher durch Karl den Großen. Bei diesem ursprünglich lateinischen Text handele es sich – in Johanns Worten – um „das Privileg der Sachsen“. Den mittelniederdeutschen, von ihm kommentierten Text – das heißt das Landrecht des Sachsenspiegels – hält Johann für eine im Wesentlichen zutreffende Übersetzung dieses Privilegs. Dabei sieht er dieses Privileg jedoch als verkürzte und wenig strukturierte Darstellung des gelehrten Rechts an, das somit in bewusster Abweichung von dem vermeintlich verderbten zeitgenössischen Verständnis (wie es im Privileg zu finden sei) im Sinne des gelehrten Rechts auszulegen sei. Somit nimmt Johann in seiner Glosse eine von der Auffassung seiner Tage bewusst abweichende Auslegung des Sachsenspiegeltextes im Sinne des gelehrten Rechts vor, wobei er allerdings meint, dadurch den wahren Sinngehalt des Sachsenspiegeltextes zu ermitteln.<ref>Gesine Güldemund: Das Erbrecht der Buch’schen Glosse. Wien 2021.</ref> Der große Erfolg, der Johanns Werk dabei beschieden war, steht im Zusammenhang damit, dass in Deutschland die Rezeption des gelehrten Rechts begonnen hatte.

Trotz ihrer großen Bedeutung in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Praxis hat die Buch’sche Glosse in der rechtshistorischen Forschung – ganz anders als der Sachsenspiegel – herkömmlicherweise kaum Interesse gefunden. Die Gründe für diese stiefmütterliche Behandlung liegen in erster Linie darin, dass Johanns Werk innerhalb der klassischen rechtshistorischen Schulenteilung in Romanisten und Germanisten wegen seines originären Charakters nicht zu verorten ist. Die Buch’sche Glosse ist insofern zwischen die Mühlsteine der beiden traditionellen Forschungsausrichtungen geraten. In den frühen 1990er Jahren begann an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig ein Projekt zur Edition der Glossen zum Sachsenspiegel. Auch zum sächsischen Lehnrecht entstand in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine Glossierung, deren Verfasser allerdings unbekannt ist. Davon existiert eine längere und eine kürzere Fassung, wobei die längere die ältere ist.

Eine ganz andere Anpassung erfuhr der Sachsenspiegel bei einigen Artikeln, die mit dem Kirchenrecht nicht vereinbar waren. Im 14. Jahrhundert erwirkte der Augustinermönch Johannes Klenkok bei Papst Gregor XI. den Erlass einer Bulle (Salvator Humani Generis), mit der am 7. April 1374 vierzehn Vorschriften (articuli reprobati) und darauf beruhende Entscheidungen für nichtig erklärt wurden.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 122.</ref> Die rechtshistorische Forschung im 19. Jahrhundert sah dies als Ausdruck „einer kanonistischen Feindschaft“ gegen das Rechtsbuch an. Die moderne Forschung sieht in der Bulle jedoch eher einen Ausdruck von Veränderungen in der Rechtspraxis.<ref>Ulrike Lade-Messerschmied: Die articuli reprobati des Sachsenspiegels. Zur Rezeption eines Rechtstextes. In: Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch. Frankfurt am Main 1991, S. 169–217; Ulrike Lade-Messerschmied: Articuli reprobati. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage, Band I, Sp. 311–312.</ref> So hatte die meisten dieser Regelungen auch schon die Buch’sche Glosse als überholt angesehen.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 122.</ref> Die Bulle selbst findet sich in zahlreichen Handschriften. Auf die Bedeutung des Sachsenspiegels hatte die Bulle wohl aber keinen großen Einfluss.<ref>Ulrike Lade-Messerschmied: Articuli reprobati. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage, Band I, Sp. 311–312.</ref> Einige auf dem Rechtsspiegel aufbauende Werke, wie die sächsische Oberhofgerichtsordnung von 1495, eine Handschrift des Meißner Rechtsbuchs<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009 S. 248.</ref> oder die statuta regni von 1506 aus dem Königreich Polen, enthielten die reprobierten Artikel aber nicht mehr.<ref>Hans Josef Kullmann: Klenkok und die „articuli reprobati“ des Sachsenspiegels. Frankfurt am Main 1959, S. 21.</ref>

Gelehrtes Sächsisches Recht

Nachweisbar ist, dass Schöffenstühle bis in das 16. Jahrhundert hinein den Sachsenspiegel für ihre Entscheidungen heranzogen. Auch gaben mehrere Stadträte die Herstellung von Handschriften des Rechtsbuchs in Auftrag, was für seine Bedeutung und Verwendung in der Praxis spricht. Nach Auffassung der Rechtsgelehrten galt im frühneuzeitlichen Sachsen das Ius Saxonum, welches das Ius Imperiale verdrängte. Hauptbestandteil dieses Ius Saxonum aber war der Sachsenspiegel (in glossierter Form). Die gängigste Textausgabe von Sachsenspiegel mit Glosse war die durch den Leipziger Professors Christoph Zobel (1499–1560) besorgte, die in sechs Auflagen erschien (die erste 1535, die letzten fünf posthum bis 1614) und zum meistverbreiteten Sachsenspiegel-Text des Mittelalters wurde. Zobel etablierte eine Standardnummerierung, nach der andere gelehrte Juristen Sachsenspiegel und Glosse dann zitierten.

Bereits in der handschriftlichen Überlieferung von Sachsenspiegel und der Buch’scher Glosse sind Überarbeitungen greifbar, so dass es verschiedene Fassungen gibt, ohne dass mit Sicherheit feststünde, welche davon jeweils die ursprüngliche ist. Solche Abweichungen gibt es auch in den Druckausgaben. Die erste erschien im Jahre 1474 in hochdeutscher Sprache in Basel.<ref>Sassenspiegel den der erwirdige in Got vater unde herre Theodericus von bockstorf bischoff zur Nuenburg seliger gecorrigieret hat, Basel (bei Bernhard Richel) 1474.</ref> Die im Baseler Primärdruck anzutreffende Textstufe von Sachsenspiegel mit Glosse bezeichnet die Literatur als „Bocksdorf’sche Vulgata“. Diese Benennung geht auf Theoderich („Dietrich“) von Bocksdorf, Bischof zu Naumburg, zurück, der den Text, wie es im Kolophon heißt, „gecorrigieret hat“. Zumindest in seinem Herkunftsgebiet blieb der Sachsenspiegel bis in das 19. Jahrhundert hinein geltendes Recht. In einem Kompendium des sächsischen Rechts aus dem Jahr 1851 sind Vorschriften aus dem Sachsenspiegel nebst ihren Erörterungen durch die Glosse auf einer Ebene mit zeitgenössischen Gesetzen und Regierungsbeschlüssen aufgeführt. Keineswegs nämlich sei älteres Recht durch die neue Gesetzgebung gänzlich obsolet geworden.

Nachwirkungen im geltenden Recht bis heute

Seit dem 18. Jahrhundert wurde der Sachsenspiegel in Deutschland von modernen Rechtskodifikationen ersetzt. Im Königreich Preußen wurde er durch das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten 1794 abgelöst. Der Sachsenspiegel blieb in einigen Regionen Deutschlands (Anhalt und Thüringen) in Geltung bis am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 155; Katarzyna Lortz: Mittelalterliches Recht im heutigen Rechtsleben: Ausgewählte Beispiele unter besonderer Berücksichtigung des Sachsenspiegel. In: Heiner Lück (Hrsg.): Eike von Repgow, Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift. Aufsätze. Graz 2011, S. 161–168.</ref> Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelte jedoch für einige Bereiche, wie Erbpachtrecht, Rentengüter, wasserrechtliche Angelegenheiten und Familienfideikommisse, dass landesgesetzliche Vorschriften weiterhin gelten sollten. Hierzu gehörte auch der Sachsenspiegel. Diese Regelungen waren die Grundlage für Entscheidungen nach 1900.<ref>Christian Hetz: Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen. 2008, ISBN 978-3-9812101-5-6, S. 32–33.</ref>

Im 19. Jahrhundert zogen immer wieder sowohl sächsische Gerichte als auch das Reichsgericht bei ihren Entscheidungen den Sachsenspiegel heran, zum Teil auch noch im 20. Jahrhundert. Die letzte auf den Sachsenspiegel gestützte Entscheidung des Reichsgerichts erging im Jahr 1932.<ref>RGZ 137, S. 324–355, hier: S. 343. Vgl. dazu Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 155.</ref> Noch Ende der 1980er Jahre erwog der Bundesgerichtshof, den Sachsenspiegel anzuwenden.<ref>BGHZ 108, 110–122</ref> Das Arbeitsgericht Hamburg zitierte in zwei Entscheidungen von 1998 den Sachsenspiegel als Beleg für eine in unserem Kulturkreis seit langer Zeit fest verankerte Rechtsüberzeugung.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Weiten seines sich vor allen Dingen nach Osteuropa erstreckenden Einflussgebiets hatte der Sachsenspiegel Auswirkungen auf die geltenden Rechtsordnungen bis weit in die Neuzeit hinein. So ist das vom Sachsenspiegel beeinflusste Kurländische Privatrecht von 1864 eine wichtige Grundlage für das lettische Zivilgesetzbuch von 1937 (Civillikums), das in Lettland heute wieder geltendes Recht ist und damit von einem etwa 700 Jahre dauernden Einfluss des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Ost- und Mitteleuropa Zeugnis ablegt. In der Ukraine entstand zwischen 1732 und 1735 eine unter anderem auf dem Sachsenspiegel basierende Rechtssammlung, die noch im 19. Jahrhundert vor Gericht Anwendung fand. Eine weitere aus der Ukraine stammende Rechtssammlung von 1807 enthält 457 Verweise auf den Sachsenspiegel.<ref>Heiner Lück: Magdeburger Recht in der Ukraine. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 113–126.</ref>

Bedeutung für die rechtsgeschichtliche Forschung

Datei:Leipzig Reichsgericht außen Statuen 1 Eike von Repgow.jpg
Eike von Repgow an der Nordseite des Reichsgerichtsgebäudes Leipzig

Die letzte Druckausgabe des Sachsenspiegellandrechts (mit Glosse) als Text des geltenden Rechts datiert von 1614. Danach verlor das Rechtsbuch offenkundig erheblich an Bedeutung. Dies illustriert der Umstand, dass Sachsenspiegelhandschriften zerlegt und als Aktendeckel zweckentfremdet wurden. Auch wenn der Sachsenspiegel weiterhin galt, war er doch vornehmlich von historischem Interesse. Die seit dem 18. Jahrhundert wiedereinsetzenden und sich im 19. mehrenden Druckausgaben haben nicht das Ziel, einen Gesetzestext zum täglichen Gebrauch für Juristen wiederzugeben, sondern vielmehr eine Geschichtsquelle. Das Interesse an solchen Geschichtsquellen allerdings erstarkte und gelangte zu einer Blüte, als die Deutschen nach dem Scheitern eines einheitlichen Nationalstaates auf dem Wiener Kongress 1815 auf der Suche nach einer Identität und Einheit den Blick in die Vergangenheit schweifen ließen. In der Rechtswissenschaft wandten sich die Germanisten – in Abgrenzung zu den Romanisten – deutschsprachigen Rechtstexten des Mittelalters zu. Königsquelle dabei war immer der Sachsenspiegel, und das ist er bis heute geblieben.

19. Jahrhundert

Pionier und Altvater der Sachsenspiegelforschung in einem heutigen Sinn war Carl Gustav Homeyer, der seit 1827 eine Textausgabe des Sachsenspiegellandrechts herausgab, die bis heute Verwendung findet (3. Aufl. 1861). Im Jahr 1842 gab Homeyer auch das Lehnrecht des Sachsenspiegels heraus. Zu diesem Zweck erfasste er die damals greifbaren Drucke und vor allem Handschriften des Rechtsbuchs und katalogisierte sie. Auf den Arbeiten Homeyers basiert die spätere Zusammenstellung durch Karl August Eckhardt, auf dieser wiederum die bis heute maßgebliche von Ulrich-Dieter Oppitz. Eckhardt, einem bedeutenden Rechtshistoriker und Rechtsbuchforscher mit nationalsozialistischer Vergangenheit, kommt dabei zugleich das Verdienst zu, die überlieferten Handschriften in Klassen eingeteilt und diese einer früheren oder späteren Überlieferungsschicht zugeordnet zu haben, wobei jedoch in neuerer Zeit Christa Bertelsmeier-Kierst dieser Einteilung entgegengetreten ist.<ref>Christa Bertelsmeier-Kierst: Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert. Stuttgart 2008, S. 188–190.</ref> Auch Ruth Schmidt-Wiegand hat mehrfach auf den Wert der Homeyer’schen Ausgabe hingewiesen<ref>Ruth Schmidt-Wiegand: Der Sachsenspiegel. Überlieferungs- und Editionsprobleme. In: Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper (Hrsg.): Der Sachsenspiegel als Buch. Vorträge und Aufsätze. Frankfurt am Main u. a. 1991, S. 19–56; Ruth Schmidt-Wiegand: Die überlieferungskritische Ausgabe des Sachsenspiegels als Aufgabe der mittelniederdeutschen Philologie. In: Robert Damme (Hrsg.): Franco-Saxonica. Münstersche Studien zur niederländischen und niederdeutschen Philologie. Festschrift für Jan Goosen. Neumünster 1990, S. 1–13; Ruth Schmidt-Wiegand: Von der autornahen zur überlieferungskritischen Ausgabe des „Sachsenspiegels“. In: Gerhard Lingelbach, Heiner Lück (Hrsg.): Deutsches Recht zwischen Sachsenspiegel und Aufklärung. Festschrift für Rolf Lieberwirth. Frankfurt am Main u. a. 1991, S. 13–26.</ref>, und die Tischvorlage für die DFG-Richtlinien zur Beschreibung mittelalterlicher deutscher Rechtshandschriften gibt ebenfalls der alten Ausgabe Homeyers gegenüber der durch Eckhardt besorgten den Vorzug.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 320.</ref>

Im Rahmen der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht und der historischen Rechtsschule des 19. Jahrhunderts nahm der Sachsenspiegel eine herausragende Stellung ein, was nicht zuletzt mit einer Fehleinschätzung ihres Protagonisten Karl Friedrich Eichhorn in Verbindung steht. Dieser ging davon aus, der Sachsenspiegel gebe nicht spezifisch sächsisches, sondern vielmehr gemeindeutsches Recht wieder.<ref>Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Berlin 2009, S. 317.</ref> Die auf der Annahme von einem gemeinsamen alten deutschen Recht basierende Privatrechtswissenschaft („Germanistik“) hat wichtige und zum Teil bis heute wertvolle Arbeiten hervorgebracht, wie Plancks Darstellung des mittelalterlichen deutschen Gerichtsverfahrens auf der Grundlage des Sachsenspiegels<ref>Julius Wilhelm von Planck: Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter nach dem Sachsenspiegel und den verwandten Rechtsquellen. 2 Bde., Braunschweig 1879.</ref> oder Julius Weiskes Grundsätze des teutschen Privatrechts nach dem Sachsenspiegel.<ref>Julius Weiske: Grundsätze des teutschen Privatrechts nach dem Sachsenspiegel mit Berücksichtigung und Vergleichung des Schwabenspiegels, vermehrten Sachsenspiegels und sächsischen Weichbildes. Leipzig 1826.</ref> Diese Darstellungen weisen jedoch stets einen dezidierten Gegenwartsbezug auf, was erklärtermaßen der Ausrichtung damaliger Geschichtswissenschaft entsprach<ref>Nachweise bei Alexander Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow. Zürich 1983, S. 40.</ref>, heute aber nicht mehr der Fall ist. Ein Beispiel ist die Abhandlung Hans Fehrs über die Staatsauffassung Eikes von Repgow, in welcher Fehr sich zum Ziel setzt, in den (mittelalterlichen) Geist Eikes eindringen zu wollen<ref>Hans Fehr: Die Staatsauffassung Eikes von Repgow. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 37, 1916, S. 131–260, hier: S. 216.</ref>, dabei jedoch Begrifflichkeiten des modernen Staatsrechts verwendet, womit interpretative Verzerrungen von vornherein unvermeidbar werden.<ref>Alexander Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow. Zürich 1983, S. 42.</ref>

Nationalsozialismus

Datei:Reppichau,Eike von Repgow Gedenkstein.jpg
Denkmal von 1934 für Eike von Repgow an der Kirche in Reppichau

In der Zeit des Nationalsozialismus hatten Sachsenspiegelforschungen Hochkonjunktur. Sie galten der Suche nach einem urdeutschen, von der vermeintlich jüdischen Rezeption des römischen Rechts unberührten Rechtsquelle. Die Jubiläumsfeiern zum mutmaßlichen 700. Todestag Eikes von Repgow in den Jahren 1933 auf der Burg Falkenstein und 1934 in Reppichgau waren deutlich vom nationalsozialistischen Geist dominiert, was den damals für Eike errichteten Gedenktafeln unmissverständlich bis heute anzusehen ist.<ref>Heiner Lück: Mummenschanz für ‚Deutsches Recht‘, Die Eike-von-Repgow-Feiern auf Burg Falkenstein und in Reppichau/Dessau 1933 und 1934. In: Rolf Lieberwirth (Hrsg.): Rechtsgeschichte in Halle, Gedächtnisschrift für Gertrud Schubart-Fikentscher (1896–1985). Köln 1998, S. 35–51, hier 43–50; Heiner Lück: Inszenierung unter dem Hakenkreuz: Die Eike-von-Repgow-Feier auf Burg Falkenstein am 29. Oktober 1933. In: Boje E. Hans Schmuhl (Hrsg.) in Verbindung mit Konrad Breitenborn: Burg Falkenstein. Dössel 2006, S. 201–224.</ref> Die wohl durch die Jubiläumsfeiern inspirierte Monographie von Walter Möllenberg Eike von Repgow und seine Zeit war deutlich von der Blut-und-Boden-Ideologie beeinflusst.<ref>Walter Möllenberg: Eike von Repgow und seine Zeit. Recht, Geist und Kultur des deutschen Mittelalters. Burg bei Magdeburg 1934. Vgl. dazu Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 150.</ref>

Typischer Gegenstand von Arbeiten der späten 1930er und vor allen Dingen der frühen 1940er Jahre war die Wanderung deutschen Rechts in Richtung Osten, was auf einer Linie lag mit der Vorstellung von einem germanischen Volk ohne Raum, das im Osten neuen Lebensraum in Besitz nehmen müsse. Mit der Privilegierung bestehender oder neu gegründeter Städte mit Magdeburger Recht im Zuge der so genannten Ostsiedlung sowie der damit einhergehenden Tätigkeit des Magdeburger Schöffengremiums hatte sich bereits die ältere rechtshistorische Forschung beschäftigt<ref>Erich Liesegang, Victor Friese, Wilhelm von Brünneck: Magdeburger Schöffensprüche. 1. Band, 1901 stellen Guido Kisch, Schöffenspruchsammlungen, In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung. 39, 1918, S. 346–365;
Heiner Lück: Deutsches Recht im Osten. Strukturen, Kontexte und Wirkungen eines sensiblen Forschungsthemas (19. Jh.–1990). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 126, 2009, S. 175–206, hier: S. 188 f.
Katalin Gönczi: Forschungen zu deutschen Stadtrechten im Osten Europas – neue Forschungsansätze zu einem Begegnungsraum. In: Ernest Hess-Lüttich, Anita Czeglédy, Ulrich Langanke (Hrsg.): Deutsch im interkulturellen Begegnungsraum Ostmitteleuropa. Frankfurt am Main 2010, S. 559–569, hier S. 561 ff.</ref>, zumal weite Teile der in Frage stehenden Rezeptionsgebiete noch immer zum deutschen Reich oder zur Habsburgermonarchie gehörten. Während der nationalsozialistischen Herrschaft verstärkte sich das mit besonderem ideologischen Impetus, galt es nun doch aufzuzeigen, dass „der Deutsche … also im Osten in kein Neuland“ komme.<ref>So der entsprechende Titel des einschlägigen Beitrags von Heiner Lück: „Der Deutsche kommt also im Osten in kein Neuland ...“. Das Institut zur Erforschung des Magdeburger Stadtrechts (1940–1945). In: Heiner Lück, Werner Freitag (Hrsg.): Historische Forschung in Sachsen-Anhalt. Ein Kolloquium aus Anlass des 65. Geburtstages von Walter Zöllner. Leipzig u. a. 1999, S. 125–145.</ref> In diesem Kontext stehen damalige Forschungen zur Ausbreitung des Magdeburger Rechts und Forschungsreisen deutscher Wissenschaftler der damaligen Zeit in die besetzten Gebiete, insbesondere in das damals so genannte Generalgouvernement. Diese Forschungen führte das Institut zur Erforschung des Magdeburger Stadtrechts durch.

Nach 1945: Zwischen konventionellen Bahnen und Neuanfängen

Die Vereinnahmung der westlichen Wurzeln ostmitteleuropäischer Rechtsgeschichte unter dem Nationalsozialismus hat nach dem Zweiten Weltkrieg Forschungen in diese Richtung verstummen lassen, die schwierige Archivsituation in Zeiten des Kalten Krieges tat ein Übriges. In der DDR unterblieben Forschungen zum Sachsenspiegelrecht nahezu gänzlich, da dieses ideologisch aufgeladene Thema zum Aufbau der sozialistischen Gesellschaft als überflüssig galt. Dennoch fand 1959 in Eikes in der DDR gelegenen Herkunftsort Reppichau (zu Eikes Zeit: Repgow) eine Feier statt, als sich seine urkundliche Erwähnung zum 800sten Mal jährte, in deren Rahmen das Recht des Sachsenspiegels der DDR-Justizministerin Hilde Benjamin zu Propagandazwecken auf das „sozialistische Recht“ diente.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 150; Heiner Lück: „Eycke von Repkow war kein Revolutionär“ – Festrede von Hilde Benjamin am 28. Juni 1959 im Eike-von-Repgow-Dorf Reppichau: Eine Edition mit Anmerkungen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 141, 2024, S. 423–453.</ref>

In der DDR war die Sachsenspiegelforschung – abgesehen von einer bedeutenden sprachwissenschaftlichen Arbeit Karl Bischofs von 1958 – weitgehend zum Erliegen gekommen.<ref>Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. durchgesehene Auflage. Darmstadt 2022, S. 151; Rolf Lieberwirth: Die Forschungen zum Sachsenspiegel in Ost und West. In: Heiner Lück (Hrsg.): Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M 32; vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat der Handschrift aus der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Graz 2011, S. 197–205.</ref> Erst mit den Arbeiten des Hallenser Rechtshistorikers Rolf Lieberwirth ab 1980 wurden wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Person Eikes vorgelegt.<ref>Rolf Rolf Lieberwirth: Eike von Repchow und sein Sachsenspiegel, Entstehung, Inhalt, Bedeutung. Köthen 1980.</ref> Impulsgebend für die Forschung wurde sein Vortrag von 1982.<ref>Rolf Lieberwirth: Eike von Repchow und der Sachsenspiegel (Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Philol.-hist. Klasse 122/4), Berlin 1982. Der Aufsatz geht auf einem Plenarvortrag auf der öffentlichen Frühjahrssitzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig im Jahr 1980 zurückgeht.</ref> Für die frühe Bundesrepublik sind die Arbeiten des aus dem Exil zurückgekehrten Rechtshistorikers Guido Kisch zu nennen, die starke Rezeption erfuhren. Ferner erschienen seit Ende der 1950er Jahre mehrere neue Texteditionen, die bis in die Gegenwart die maßgeblichen Textgrundlagen für die Forschung sind. Im Jahr 1957 wurde eine Edition des Harffer Sachsenspiegels vorgelegt.

In den 1970er Jahren wurden die Forschungen zwischen Rechtshistorikern und Historikern sowie Sprachwissenschaftlern intensiviert. So untersuchte Peter Johanek das Verhältnis zwischen Eike von Repgow und dem Grafen Hoyer von Falkenstein.<ref>Peter Johanek: Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels. In: Civitatum Communitas. Studien zum europäischen Städtewesen. Festschrift für Heinz Stoob zum 65. Geburtstag. Teil 2, Köln 1984, S. 716–755.</ref> Karl Kroeschell wandte sich der grundlegenden Frage nach dem Zusammenhang von Recht und Schriftlichkeit am Beispiel des Sachsenspiegels zu.<ref>Karl Kroeschell: Rechtsaufzeichnung und Rechtswirklichkeit. Das Beispiel des Sachsenspiegels. In: Peter Classen (Hrsg.): Recht und Schrift im Mittelalter. Sigmaringen 1977, S. 349–380.</ref>

Moderne Sachsenspiegelforschung

Eine Intensivierung zum sächsisch-magdeburgischen Recht begann Ende der 1980er Jahre, die in Editionen von Schöffensprüchen durch Friedrich Ebel (1983, 1989/1995) Ausdruck fand. Seit den 1970er Jahren erschienen Editionen von allen vier Bilderhandschriften, die sich als wichtige Grundlage für eine reiche interdisziplinäre Forschungsliteratur erwiesen. In engem Zusammenhang mit dem Erscheinen der Editionen der Wolfenbütteler sowie der Oldenburger Bilderhandschrift nebst Kommentierungen steht die Germanistin Ruth Schmidt-Wiegand. Im Jahr 2002 erschien nach einer 250 Jahre langen Geschichte vergeblicher Versuche erstmals eine wissenschaftliche Edition der Buch’schen Glosse zum Sachsenspiegel, welcher weitere Editionen anderer Glossen folgten.<ref>Frank-Michael Kaufmann (Hrsg.): Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series. VII), 3 Bände, Hannover 2002.</ref> Im Jahr 2004 nahm ein mittlerweile abgeschlossenes Forschungsprojekt an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig seine Arbeit auf, das sich mit der systematischen Erforschung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Osteuropa beschäftigte.

Eine herausragende Rolle spielte hierbei der Hallesche Rechtshistoriker Heiner Lück, der eine große Zahl von Arbeiten zu vielen unterschiedlichen Bereichen des Sachsenspiegels aus den letzten Jahrzehnten vorgelegt hat. Lück veröffentlichte unter anderem eine Einführung, die in einer 3. überarbeiteten und erweiterten Auflage erschienen ist. Lück brachte außerdem eine kommentierte Faksimileausgabe des Dresdner Sachsenspiegels heraus und leitet das bei der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig angesiedelte Projekt „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“. Die laufende Edition der Sachsenspiegelglossen erfolgt durch eine Arbeitsstelle der Monumenta Germaniae Historica, die bei der Leipziger Akademie angesiedelt ist. Die Kooperation mit Wissenschaftlern aus diesen Ländern steht für eine Internationalisierung der Sachsenspiegelforschung, von welcher auch das Erscheinen von mehreren Übersetzungen in andere Sprachen Zeugnis ablegt.<ref>Belorussisch: Olga Keller, Saksonskae Ljustra, Minsk 2005; Englisch: M. Dobozy, The Saxon Mirror. A Sachsenspiegel of the Fourteenth Century, Philadelphia 1999 nach dem Text der Wolfenbütteler Bilderhandschrift; Japanisch: K. Masahata – T. Ishikawa – J. Naoi, Zakusenshupigeru, Tokio 1977; Ungarisch: L. Blazovich – J. Schmidt, A Szász tükör, Szeged 2005.</ref>

Mit dem Fall des Eisernen Vorhangs hat die Erforschung des Magdeburger Rechts wieder neuen Aufschwung nehmen können – gerade auch in Form grenzübergreifender Kooperationen. In jüngerer Zeit hat sich insbesondere die polnische Forschung wieder dem Magdeburger Recht zugewandt, wobei die Sicht auf die gemeinsame Tradition häufig mit einer öffentlichen Inszenierung einherging.<ref>Dazu Hiram Kümper: Europäische Erinnerungsorte in Norddeutschland? Zum Beispiel: Hanse und Magdeburger Recht. In: Janina Fuge, Helmut Schmid (Hrsg.): Gedächtnisräume. Geschichtsbilder und Erinnerungskulturen in Norddeutschland. Göttingen 2014, S. 97–119. Hiram Kümper: Magdeburger Recht. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2012 (online) [Stand 6. März 2012].</ref> So feierte die Stadt Kiew im Jahr 1999 das fünfhundertjährige Jubiläum der Bewidmung mit Magdeburger Recht. 2006 wurde ein ähnliches Jubiläum im ukrainischen Lemberg, 2008 im litauischen Kaunas begangen. In Krakau fand 2007 anlässlich des 750. Jahrestages eine Ausstellung über „Krakau als europäische Stadt des Magdeburger Rechts“ statt, in Magdeburg war ein Jahr zuvor die Wanderausstellung „Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Grundlagen für Europa“ mit Stationen in Halle, Brüssel und Warschau gestartet. In Deutschland gruppierten sich solche Forschungsanstrengungen um die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, wo von 2004 bis 2020 das transnationale Projekt „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“ beheimatet war.

Ausgaben, Übersetzungen und Handschriften

Ausgaben

  • Carl Gustav Homeyer: Des Sachsenspiegels zweiter Theil nebst den verwandten Rechtsbüchern. Band 1: Das sächsische Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts, F. Dümmler, Berlin 1842
  • Carl Gustav Homeyer: Des Sachsenspiegels Erster Theil, oder das sächsische Landrecht. Nach der Berliner Handschrift v. J. 1369. 3. Auflage. F. Dümmler, Berlin 1861.
  • Claudius von Schwerin: Sachsenspiegel Landrecht. Reclams Universal-Bibliothek, Leipzig 1934.
  • Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel. Landrecht (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. 1/1), Harrassowitz, Wiesbaden 1955
  • Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel. Lehnrecht (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. 1/2), Harrassowitz, Wiesbaden 1956
  • Märta Åsdahl-Holmberg: Der Harffer Sachsenspiegel vom Jahre 1295. C.W.K. Gleerup, Lund 1957
  • Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel. Quedlinburger Handschrift (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui. Band 8). Hahn, Hannover 1966.

Hochdeutsche Übersetzung

Zu den Handschriften

  • Ulrich-Dieter Oppitz: Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters. Band 1: Beschreibung der Rechtsbücher. Böhlau, Köln u. a. 1990, ISBN 3-412-17689-3, S. 21–32
  • Frank-Michael Kaufmann: Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. Band 7/3). Hahn, Hannover 2002, ISBN 3-7752-5465-X, S. 1523–1551.
  • Jörn Weinert: Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Studien zur Schreibsprache. Böhlau, Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-412-17206-0.
  • Christa Bertelsmeier-Kierst: Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert. In: Zeitschrift für deutsches Altertum und deutsche Literatur. Beiheft 9, 2008, S. 188–190.
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Der Wolfenbütteler Sachsenspiegel und seine Sonderstellung in der Überlieferung der Rechtsbücher. In: Wolfenbütteler Beiträge 15, 2009, S. 9–43.

Bilderhandschriften und Bild-Text-Bezug

  • Karl von Amira: Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels (= Bayerische Akademie der Wissenschaften München. Abhandlungen der Philosophisch(-philologischen)-historischen Klasse, Band 23/2), München 1905, S. 163–263
  • Karl von Amira: Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Band 1: Faksimileausgabe. Hiersemann, Leipzig 1902
  • Karl von Amira: Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Band 2: Erläuterungen. Hiersemann, Leipzig 1926
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels und ihr Verhältnis zum Text Eikes von Repgow. Herzog-August-Bibliothek, Wolfenbüttel 1983, ISBN 978-3-88373-038-7
  • Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Text – Bild – Interpretation. Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels (= Münstersche Mittelalter-Schriften. Band 55). Fink, München 1986, ISBN 3-7705-2333-4
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels als Zeugen pragmatischer Schriftlichkeit. In: Frühmittelalterliche Studien 22, 1988, S. 357–387.
  • Ulrich Drescher: Geistliche Denkformen in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels (= Germanistische Arbeiten zur Sprache und Kulturgeschichte. Band 12). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1989, ISBN 3-631-41714-4
  • Brigitte Janz: "Wir sezzen unde gebiten ...". Der Mainzer Reichslandfrieden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. In: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 112, 1990, S. 242–266
  • Ruth Schmidt-Wiegand, Wolfgang Milde: Gott ist selber Recht. Die vier Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. Oldenburg, Heidelberg, Wolfenbüttel, Dresden. (= Ausstellungskatalog der Herzog August Bibliothek. Band 67). Wolfenbüttel 1992, ISBN 3-88373-067-X.
  • Dagmar Hüpper: Funktionstypen der Bilder in den Codices picturati des Sachsenspiegels. In: Hagen Keller, Klaus Grubmüller, Nikolaus Staubach (Hrsg.): Pragmatische Schriftlichkeit im Mittelalter. Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen (= Münstersche Mittelalter-Schriften. Band 65). Fink, München 1992, S. 231–250 (online)
  • Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Aufsätze und Untersuchungen. Kommentarband zur Faksimile-Ausgabe. Akademie-Verlag, Berlin 1993, ISBN 3-05-002359-7
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Der Oldenburger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe des Oldenburger Sachsenspiegels, Codex Picturatus Oldenburgensis CIM 1410 der Landesbibliothek Oldenburg. Band 2, Interimskommentar (= Codices selecti phototypice impressi. Band 101), Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 1993, ISBN 3-201-01623-3.
  • Beiträge zur Oldenburger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (= Vorträge der Oldenburgischen Landschaft. Band 25), herausgegeben von der Oldenburgischen Landschaft. Isensee, Oldenburg 1994
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Der Oldenburger Sachsenspiegel. Vollständige Faksimile-Ausgabe des Oldenburger Sachsenspiegels, Codex Picturatus Oldenburgensis CIM 1410 der Landesbibliothek Oldenburg. Band 1, 3–5 (= Codices selecti phototypice impressi. Band 101). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 1995.
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Autor und Illustrator in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. In: Gerhard Köbler (Hrsg.): Wirkungen europäischer Rechtskultur. Festschrift Karl Kroeschell zum 70. Geburtstag. Beck, München 1997, ISBN 3-406-42994-7, S. 1043–1064.
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Eike von Repgow – Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2°. Band 1: Faksimile. Berlin 1993.
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Eike von Repgow – Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2°. Band 2: Textband. Akademie-Verlag, Berlin 1993.
  • Henrike Manuwald: Mediale Inszenierungen von Geschichtsmodellen in den Codices picturati des "Sachsenspiegels". In: Ludger Grenzmann, Burkhard Hasebrink, Frank Rexroth (Hrsg.): Geschichtsentwürfe und Identitätsbildung am Übergang zur Neuzeit (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Neue Folge, Band 41). De Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-049698-7, S. 114–157.
  • Henrike Manuwald: Rechtsgewohnheiten zum Anschauen. Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels. In: Gabriele Köster, Christina Link (Hrsg.): Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht. Sandstein, Dresden 2019, ISBN 978-3-941057-16-6, S. 104–121.
  • Dietlinde Munzel-Everling: Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift. Faksimile – Transkription – Übersetzung – Bildbeschreibung. Heidelberg 2009 (interaktive CD-ROM)
  • Raphael Holfeld, Julia-Katharina Horn: Calefurnia – eine römische Frau im Sachsenspiegel? Zur schriftlichen, mündlichen und rechtsikonografischen Überlieferung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 139, 2022, S. 4–85.
  • Walter Koschorreck, Wilfried Werner: Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164. Insel-Verlag, Frankfurt am Main 1989, ISBN 978-3-458-16044-1.
  • Heiner Lück: Dresdner Sachsenspiegel. Drei Bände: Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Dresdner Sachsenspiegels, Interimskommentar und Textband (= Codices selecti phototypice impressi. Band 107). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002–2006, ISBN 3-201-01856-2.

Literatur

Bibliographie

  • Hiram Kümper: Sachsenspiegel. Eine Bibliographie – mit einer Einleitung zu Überlieferung, Wirkung und Forschung. Bautz, Nordhausen 2004, ISBN 3-88309-148-0.
  • Guido Kisch: Sachsenspiegel-Bibliographie. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 90, 1973, S. 73–100 (wieder abgedruckt in: Guido Kisch: Ausgewählte Schriften, 3, Sigmaringen 1980, S. 82–109).

Sprache

  • Guido Kisch: Biblische Einflüsse in der Reimvorrede des Sachsenspiegels. In: Publications of the Modern Language Association of America 54, 1939, {{#invoke:URIutil|{{#ifeq:1|1|linkISSN|targetISSN}}|0030-8129|0}}{{#ifeq:1|0|[!]

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}}, S. 20–36.

  • Karl Bischoff: Zur Sprache des Sachsenspiegels von Eike von Repgow. In: Zeitschrift für Mundartforschung 19, 1944, S. 1–80.
  • Beate Hennig: Zum Sachsenspiegel als Quelle im mittelhochdeutschen Wörterbuch. In: Jörg Henning (Hrsg.): Varietäten der deutschen Sprache. Festschrift für Dieter Möhn. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-48855-6, S. 11–28
  • Jörn Weinert: Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Studien zur Schreibsprache. Böhlau, Köln u. a. 2007, ISBN 978-3-412-17206-0.
  • Jörn Weinert: Studien zur Sprache Eikes von Repgow. Ursprünge – Gestalt – Wirkungen (= Deutsche Sprachgeschichte. Texte und Untersuchungen. Band 8). Lang, Frankfurt am Main 2017, ISBN 978-3-631-71354-9.

Forschungsgeschichte, Editionsproblem

  • Karl Kroeschell Der Sachsenspiegel in neuem Licht. In: Heinz Mohnhaupt (Hrsg.): Rechtsgeschichte in den beiden deutschen Staaten (1988-1990). Beispiele, Parallelen, Positionen. Klostermann, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-465-02271-8, S. 232–244 (wieder abgedruckt in: Karl Kroeschell: Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 20). Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 457–469)
  • Ruth Schmidt-Wiegand: Von der autornahen zur überlieferungskritischen Ausgabe des "Sachsenspiegels". In: Gerhard Lingelbach, Heiner Lück (Hrsg.): Deutsches Recht zwischen Sachsenspiegel und Aufklärung. Rolf Lieberwirth zum 70. Geburtstag (= Rechtshistorische Reihe. Nr. 80). Lang, Bern u. a. 1991, ISBN 3-631-43024-8, S. 13–25
  • Bettina Fentzke: Die Sachsenspiegel-Forschung. In: Karl Kroeschell, Albrecht Cordes (Hrsg.): Funktion und Form. Quellen und Methodenprobleme der mittelalterlichen Rechtsgeschichte (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Nr. 18). Duncker & Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08919-7, S. 117–133.

Einführungen und Sammelbände

  • Ruth Schmidt-Wiegand, Dagmar Hüpper: Der Sachsenspiegel als Buch (= Germanistische Arbeiten zur Sprache und Kulturgeschichte. Band 1). Lang, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-631-43651-3.
  • Egbert Koolmann (Hrsg.): Der sassen speyghel. Sachsenspiegel – Recht – Alltag. Beiträge und Katalog zu den Ausstellungen Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, Niederdeutsche Sachsenspiegel und Nun vernehmet in Land und Stadt, Oldenburg, Sachsenspiegel, Stadtrecht, Band 1 (= Veröffentlichungen des Stadtmuseums Oldenburg. Band 21). Isensee, Oldenburg 1995, ISBN 3-89598-240-7.
  • Karl Kroeschell: Von der Gewohnheit zum Recht. Der Sachsenspiegel im späten Mittelalter. In: Hartmut Bookmann (Hrsg.): Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Bericht über Kolloquien der Kommission zur Erforschung der Kultur des Spätmittelalters 1994 bis 1995. Band 1 (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. Philologisch-Historische Klasse. Folge III, Band 228). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-82500-5, S. 68–92
  • Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. 2. Auflage, WBG, Darmstadt 2022, ISBN 978-3-650-40186-1.

Entstehung und Biographisches zu Eike von Repgow

  • Karl Zeumer: Über den verlorenen lateinischen Urtext des Sachsenspiegels. In: Festschrift Otto Gierke zum siebzigsten Geburtstag. Dargebracht von Schülern, Freunden und Verehrern. Böhlau, Weimar 1911, S. 455–474.
  • Erich Molitor: Der Gedankengang des Sachsenspiegels. Beiträge zu seiner Entstehung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 65, 1947, S. 16–69.
  • Peter Johanek: Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels. In: Peter Johanek: Was weiter wirkt. Recht und Geschichte in Überlieferung und Schriftkultur des Mittelalters. Scriptorium, Münster 1997, ISBN 3-932610-02-4, S. 103–142 (zuerst 1984)
  • Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61, 2005, S. 73–101 (online).
  • Christa Bertelsmeier-Kierst: Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert. In: Zeitschrift für deutsches Altertum und deutsche Literatur. Beiheft 9, 2008, S. 61–123.
  • Bernd Kannowski: Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow Kanonist? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 99, 2013, S. 382–397
  • Jörn Weinert: Eike von Repgow, Verfasser des "Sachsenspiegels"? In: Zeitschrift für deutsche Philologie 133, 2014, S. 67–98.
  • Dirk Heirbaut: Am Anfang war das Lehnrecht! Eike von Repgow als Lehnrechtsspezialist und die Entstehungsgeschichte des Sachsenspiegels. In: Heiner Lück (Hrsg.): Von Sachsen-Anhalt in die Welt. Der Sachsenspiegel als europäische Rechtsquelle. Junkermann, Halle 2015, ISBN 978-3-941226-36-4, S. 105–122.

Charakter und Inhalt des Sachsenspiegels sowie einzelner Bestimmungen

  • Hans Fehr: Die Staatsauffassung Eikes von Regpau. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 37, 1916, S. 131–260
  • Karl Gottfried Hugelmann: Der Sachsenspiegel und das vierte Lateranensische Konzil. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 13, 1924, S. 427–487
  • Guido Kisch: Sachsenspiegel and Bible (= Publications in Medieval Studies. Band 5). Notre Dame, Indiana 1941 (Nachdruck 1960)
  • Sten Gagnér: Sachsenspiegel und Speculum ecclesiae. In: Niederdeutsche Mitteilungen 3, 1947, S. 82–103
  • Roderich Schmidt: Studien über Eike von Repgow und den Sachsenspiegel. Greifswald 1951 (Diss.)
  • Gerhard Theuerkauf: Lex, speculum, compendium iuris. Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland vom 8. bis zum 16. Jahrhundert (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 6). Böhlau, Köln u. a. 1968, S. 98–182
  • Herbert Kolb: Über den Ursprung der Unfreiheit. Eine Quaestio im Sachsenspiegel. In: Zeitschrift für deutsches Altertum 103, 1974, S. 289–311.
  • Hans-Georg Krause: Der Sachsenspiegel und das Problem des sogenannten Leihezwangs. Zugleich ein Beitrag zur Entstehung des Sachsenspiegels. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 93, 1976, S. 21–99.
  • Götz Landwehr: "Urteilfragen" und "Urteilfinden" nach spätmittelalterlichen, insbesondere sächsischen Rechtsquellen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 96, 1979, S. 1–37.
  • Alexander Ignor: Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft. Neue Folge, Band 42). Schöningh, Paderborn u. a. 1984.
  • Winfried Trusen: Die Rechtsspiegel und das Kaiserrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 102, 1985, S. 12–59.
  • Takeshi Ishikawa: Die innere Struktur des mittelalterlichen Rechts. Das Beispiel des Sachsenspiegels. In: Karl Kroeschell, Albrecht Cordes (Hrsg.): Funktion und Form. Quellen und Methodenprobleme der mittelalterlichen Rechtsgeschichte (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Nr. 18). Duncker und Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08919-7, S. 135–152.
  • Karin Nehlsen-von Stryk: Prozessuales und materielles Rechtsdenken im Sachsenspiegel. In: Maximiliane Kriechbaum (Hrsg.): Festschrift für Sten Gagnér zum 3. März 1996. Aktiv Druck, Ebelsbach 1996, ISBN 3-9803848-4-5, S. 33–71
  • Ludger Meuten: Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts. Ein Beitrag zur Geschichte des sächsisch-magdeburgischen Rechts (= Rechtshistorische Reihe. Band 218). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2000, ISBN 3-631-35628-5.
  • Dirk Heirbaut: Das Sachsenspiegel-Lehnrecht. Einige Bemerkungen über seine Spezifizität. In: Ignacio Czeguhn (Hrsg.): Recht im Wandel – Wandel des Rechts. Festschrift für Jürgen Weitzel zum 70. Geburtstag. Böhlau, Köln u. a. 2014, ISBN 3-412-22237-2, S. 93–108.

Königswahl

  • Egon Boshof: Erstkurrecht und Erzämtertheorie im Sachsenspiegel. In: Theodor Schieder (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte des mittelalterlichen deutschen Königtums (= Historische Zeitschrift, Beiheft, Neue Folge, Band 2). Oldenbourg, München 1973, ISBN 3-486-43921-9, S. 84–121.
  • Franz-Reiner Erkens: Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte. Band 30). Hahn, Hannover 2002, ISBN 3-7752-5730-6
  • Peter Landau: Eike von Repgow und die Königswahl im Sachsenspiegel. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 125, 2008, S. 18–49.
  • Armin Wolf: Die Datierung von Sachsenspiegel Landrecht III 57,2 und die Entstehung des Kurfürstenkollegs. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 137, 2020, S. 421–451.

Glossierung

  • Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel – Landrecht und Lehnrecht mit doppelter Glosse. Sassenspegel. Mit velen nyen Addicien san dem Leenrechte unde Richtstige (= Bibliotheca rerum historicarum. Nachdrucke, Band 10). Scientia-Verlag, Aalen 1978 (Reprint der Ausgabe Augsburg 1516)
  • Frank-Michael Kaufmann: Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. Band 7/3). Hahn, Hannover 2002, S. 1552–1554 (dMGH, Zusammenstellung der 28 Drucke zwischen 1474 und 1732)
  • Frank-Michael Kaufmann: Die Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Handschriftliche Überlieferung, Textstufen, Verfasserfragen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 123, 2006, S. 284–290.
  • Frank-Michael Kaufmann: Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die kürzere Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series, Band 8). Hahn, Hannover 2006, ISBN 978-3-7752-2108-5
  • Bernd Kannowski: Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica, Schriften, Band 56). Hahn, Hannover 2007, ISBN 978-3-7752-5756-5
  • Frank-Michael Kaufmann: Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die längere Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. Band 9). Hahn, Hannover 2013, ISBN 978-3-7752-2109-2
  • Maike Huneke: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft (= Monumenta Germaniae Historica. Schriften. Band 68). Harrassowitz, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-447-10217-9 (Diss.)
  • Frank-Michael Kaufmann: Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die Wurm’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova Series. Band 12). Hahn, Hannover 2024, ISBN 978-3-447-12240-5
  • Gesine Güldemund: Das Erbrecht der Buch’schen Glosse (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 35). Böhlau, Wien u. a. 2021, ISBN 978-3-412-52189-9.

Wirkung und Verbreitung

  • Elisabeth Nowak: Die Verbreitung und Anwendung des Sachsenspiegels. Hamburg 1965 (Diss.)
  • Karl Kroeschell: Rechtsaufzeichnung und Rechtswirklichkeit: Das Beispiel des Sachsenspiegels. In: Karl Kroeschell: Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 20). Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08245-1, S. 419–456 (zuerst 1977, in: Recht und Schrift im Mittelalter, Vortràge und Forschungen. Band 23, S. 349–380)
  • Bernd Kannowski, Stephan Dusil: Der Hallensische Schöffenbrief für Neumarkt von 1235 und der Sachsenspiegel. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 120, 2003, S. 61–90.
  • Hiram Kümper: Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13093-1.
  • Jörn Weinert: Zur sprachlichen Reichweite des "Sachsenspiegels" im deutschsprachigen Raum des späten Mittelalters. In: Nikolaus Henkel, Thomas Noll, Frank Rexroth (Hrsg.): Reichweiten. Dynamiken und Grenzen kultureller Transferprozesse in Europa, 1400-1520, Band 1 (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Neue Folge, Band 49/1). De Gruyter, Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-067004-2, S. 113–128

Die Bände der Arbeitsstelle Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas:

  • Ernst Eichler, Heiner Lück (Hrsg.), Wieland Carls (Redaktion): Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003 (= Ius saxonico-maideburgense in Oriente. Band 1). De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-11-093876-0.
  • Inge Bily, Wieland Carls, Katalin Gönczi (Hrsg.): Sächsisch-magdeburgisches Recht in Polen. Untersuchungen zur Geschichte des Rechts und seiner Sprache (= Ius saxonico-maideburgense in Oriente, Band 2). De Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-11-024889-0.
  • Inge Bily, Wieland Carls, Katalin Gönczi (Hrsg.): Sächsisch-magdeburgisches Recht in Ungarn und Rumänien. Autonomie und Rechtstransfer im Donau- und Karpatenraum (= Ius saxonico-maideburgense in Oriente. Band 3). De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-029730-0.
  • Elemér Balogh (Hrsg.): Schwabenspiegel-Forschung im Donaugebiet. Konferenzbeiträge in Szeged zum mittelalterlichen Rechtstransfer deutscher Spiegel (= Ius saxonico-maideburgense in Oriente. Band 4). De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-031785-5.
  • Inge Bily, Wieland Carls, Katalin Gönczi, Marija Lazar (Hrsg.): Sächsisch-magdeburgisches Recht in Tschechien und in der Slowakei. Untersuchungen zur Geschichte des Rechts und seiner Sprache (= Ius saxonico-maideburgense in Oriente. Band 5). De Gruyter, Berlin 2018, ISBN 978-3-11-044476-6.

Weblinks

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Editionen

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Anmerkungen

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