Richtlinie 2004/48/EG (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum)
Vorlage:Infobox Rechtsakt (EU)
Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ein verbreiteter inoffizieller Kurztitel ist Durchsetzungsrichtlinie; im Englischen ist der Kurztitel {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), abgekürzt zu {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) (IPRED) oder nur {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) üblich, auch teilweise eingedeutscht zu Enforcement-Richtlinie) ist ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Sie zielt in erster Linie darauf ab, einen gleichwertigen Schutz des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.<ref name="Ziele" /> Sie dient der Umsetzung der Vorgaben der Artikel 44 ff. des TRIPS-Übereinkommens. Ihr Zweck ist es, die Bekämpfung von Produktpiraterie mit zivilrechtlichen Mitteln, insbesondere denen des Zivilprozessrechts, effektiver zu gestalten. Dabei werden vor allem die Informationsgewinnung im Vorfeld eines etwaigen Prozesses, der vorläufige Rechtsschutz und das Beweisverfahren erfasst. Daneben enthält sie aber auch Vorgaben für das materielle Zivil- und das Strafrecht.<ref>Burkhard Hess: Europäisches Zivilprozessrecht. C.F. Müller, Heidelberg 2010, S. 627.</ref>
Inhalt der Richtlinie
Ziele
Die Richtlinie verfolgt nach Angaben des europäischen Gesetzgebers folgende Ziele:<ref name="Ziele" />
- Angleichung der Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums in den Mitgliedsstaaten der EU
- Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
- Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa
- Verhinderung von Steuerausfällen und einer Destabilisierung der Märkte
- Schutz der Verbraucher
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Anwendungsbereich
Die Direktive ist prinzipiell bei sämtlichen Verletzungen des Immaterialgüterrechts anwendbar, die von der EU oder den Mitgliedsstaaten definiert wurden. Nicht betroffen sind u. a.:<ref name="Ziele" />
- Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Gebiete
- Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten durch multilaterale Abkommen, wie z. B. das TRIPS-Abkommen
- Nationale Regelungen der Mitgliedsstaaten über Strafverfahren und Strafen bei Verletzungen des geistigen Eigentums.
Die Richtlinie 2004/48/EG wird durch die Richtlinie (EU) 2016/943 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) ergänzt.
Vorgaben der Richtlinie
Die Mitgliedsstaaten der EU werden dazu verpflichtet, Maßnahmen und Verfahren einzuführen, die den Immaterialgüterrechtsschutz garantieren.<ref name="Ziele" /> Diese Maßnahmen sollen allerdings nicht zu einer Erschwerung des rechtmäßigen Handels führen. Die Beantragung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Rechteinhaber bzw. seine Vertreter.<ref name="Ziele" /> Bei Gerichtsverfahren über Verletzungen des Immaterialgüterrechts sollen folgende Standards eingehalten werden:<ref name="Ziele" />
- Parteien eines Rechtsstreits über Verletzungen des Immaterialgüterrechts können zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet werden. Auf Anordnung eines Gerichts kann dies auch die Herausgabe von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen bedeuten. Weiterhin dürfen die Gerichte einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Beweismittel anordnen.
- Gerichte dürfen eine Person verpflichten, Auskünfte über Ursprung und Vertriebswege von Waren (bzw. Dienstleistungen) zu geben, wenn der Verdacht auf eine Verletzung des Immaterialgüterrechts besteht und der Rechteinhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
- Gerichte dürfen auf Antrag einstweilige Verfügungen gegen den mutmaßlichen Rechtsverletzer erlassen, um eine weitere Verletzung des Immaterialgüterrechts zu beenden.
- Gerichte haben die Möglichkeit, den Rückruf rechteverletzender Waren sowie die Vernichtung von Schwarzkopien und Nachahmungen anzuordnen. Sie können eine Verfügung gegen den Rechtsverletzer erlassen, deren Missachtung u. a. eine Geldstrafe zur Folge haben kann.
Umsetzung ins nationale Recht
Die deutsche Umsetzung kam aufgrund einiger kontrovers diskutierter Fragen deutlich verspätet, sie hätte eigentlich bis Ende April 2006 erfolgen müssen. Der Europäische Gerichtshof stellte in einem Vertragsverletzungsverfahren auf Antrag der Europäischen Kommission am 5. Juni 2008 fest, dass Deutschland seiner Umsetzungspflicht nicht nachgekommen war.<ref>Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juni 2008, Rechtssache C‑395/07 (Kommission/Deutschland)</ref> Die Richtlinie war daher nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Zeit vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes in Deutschland wenigstens in einzelnen Fragen direkt anwendbar.<ref>Thomas Heymann: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. ( vom 28. Oktober 2014 im Internet Archive) In: Computer und Recht. (CR) 2008, S. 568–575, hier S. 569.</ref>
Die Richtlinie wurde schließlich vom Bundestag am 11. April 2008 durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in deutsches Recht umgesetzt,<ref>Stefan Krempl: Bundestag verabschiedet Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums. In: Heise online. 11. April 2008, abgerufen am 30. Dezember 2020.</ref> welches am 1. September 2008 in Kraft trat.<ref>Stefan Krempl: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider tritt in Kraft. In: Heise online. 29. August 2008, abgerufen am 30. Dezember 2020.</ref> Dieses änderte und ergänzte eine Reihe von Vorschriften des Urheberrechts-, des Patent-, des Gebrauchsmuster-, des Marken- und des Sortenschutzgesetzes sowie einzelne Vorschriften des Halbleiterschutzgesetzes, des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen und der Kostenordnung.
Dem Vorschlag aus der Rechtswissenschaft, die jeweiligen Verfahrensvorschriften in einen „Allgemeinen Teil“ des Rechts des Geistigen Eigentums auszugliedern<ref>Z.B. Hans-Jürgen Ahrens: Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. (GRUR) 2006, S. 617 ff.</ref> wurde nicht gefolgt, sondern die einzelnen Spezialgesetze des Geistigen Eigentums horizontal und weitgehend parallel angepasst.<ref>Florian Schwab: Bekämpfung der Produktpiraterie. In: Achenbach, Ransiek: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2012, Rn 88 (S. 1423)</ref> Anders als die Richtlinie mit ihrer stark prozessrechtlichen Tendenz, hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung vorwiegend materiell-rechtliche Ansprüche normiert. Das ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht konform, da bei Richtlinien die Mitgliedstaaten einen Spielraum in der Wahl der Mittel haben, solange mit diesen das vorgegebene Ziel erreicht wird.
Die größte praktische Auswirkung hat die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland im Bereich des Drittauskunftanspruchs, insbesondere gegen Internetprovider in Fällen der Nutzung von Filesharing-Diensten, gefunden.<ref>Schwab, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht. 2012, Rn 89 (S. 1423)</ref>
Kritik
Die Richtlinie wurde vielfach<ref>William R. Cornish, Josef Drexl, Reto Hilty, Annette Kur: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Procedures and Remedies for Enforcing IPRS. The European Commission's Proposed Directive. ( vom 23. November 2005 im Internet Archive) In: European Intellectual Property Review. (EIPR) 2003, Band 25, Nr. 10, S. 447–449.</ref><ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Association Electronique Libre (AEL) ( vom 5. April 2006 im Internet Archive)</ref><ref>Munir Kotadia: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Copyright directive 'will stifle EU competition' ( vom 16. Januar 2007 im Internet Archive). In: ZDNet. 5. August 2003.</ref><ref>Bill Thompson: A continent full of criminals, BBC News, 7. November 2003.</ref><ref>Ross Anderson: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />The Draft IPR Enforcement Directive — A Threat to Competition and to Liberty. ( vom 5. Dezember 2006 im Internet Archive) Foundation for information policy research (FIPR).</ref> kritisiert, unter anderem wegen ihrer angeblich drakonischen<ref>Ross Anderson: The Draft IP Enforcement Directive – A Threat to Competition and to Liberty. Foundation for Information Policy Research.</ref> Herangehensweise, die den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) imitiere.<ref>Nicola Lucchi: Intellectual Property Rights in Digital Media: A Comparative Analysis of Legal Protection, Technological Measures and New Business Models Under E.U. And U.S. Law. In: Buffalo Law Review. Band 53, Nr. 4, Herbst 2005.</ref> Die Kritik war von Seiten der Telekommunikationsindustrie und Teilen der Computerindustrie so groß, dass der ursprüngliche Entwurf stark abgeändert wurde.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Verbatim report of proceedings - SITTING OF TUESDAY I, 9 MARCH 2004 ( vom 13. Dezember 2006 im Internet Archive)</ref> Eine Anzahl von Problemen sind nach Angaben der internationalen Bürgerrechtsorganisation IP Justice immer noch in der Richtlinie zu finden.<ref>Campaign for an Open Digital Environment (CODE): <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />EU Passes Dangerous IP Law, Despite MEP’s Conflict of Interest – “Midnight Knocks” by Recording Industry Executives Get Go-Ahead. ( vom 28. Oktober 2014 im Internet Archive) IP Justice, 9. März 2004.</ref>
Siehe auch
- Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie)
- Richtlinie (EU) 2016/943 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
- Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) – Abkommen zur Durchsetzung von Urheber-, Marken- und Patentrechten
- INDECT – Geplantes EU-Überwachungssystem
- Communications Capabilities Development Programme – Geplante Internet-Überwachungsdatenbank für Großbritannien
Literatur
- Dennis Amschewitz: Die Durchsetzungsrichtlinie und ihre Umsetzung im deutschen Recht. Mohr Siebeck, Tübingen 2008; zugleich Dissertation, Universität Tübingen, 2008.
- Reto M. Hilty, Thomas Jaeger, Volker Kitz (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Herausforderung Durchsetzung. Springer, Berlin/Heidelberg 2008.
Weblinks
- Richtlinie 2004/48/EGVorlage:Abrufdatum
- Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Vorlage:EU-LegisSum
- Erich Möchel: Die Köpfe hinter ACTA in der EU-Kommission – fm4.ORF.at Artikel über ACTA und IPRED
Einzelnachweise
<references> <ref name="Ziele"> Vorlage:EU-LegisSum</ref> </references>