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Retardat

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Das Retardat ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}),<ref name="Erklärendes" /> auch Drangsal genannt, ist ein bergrechtlicher Vorgang im frühen Bergbau.<ref name="Veith" /> Dadurch war es möglich, einem Kuxinhaber seine Anteile von Amts wegen zu entziehen.<ref name="Erklärendes" /> Der aus dem Lateinischen stammende Begriff bedeutet so viel wie Verzögerung einer Leistung.<ref name="Stößel" /> Das Verfahren der Retardatsetzung war in den älteren Bergordnungen geregelt.<ref name="Gätzschmann" /> In den neueren Berggesetzen der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde das Retardat, bis auf zwei Ausnahmen, abgeschafft und die Beitreibung der fälligen Zahlungen anderweitig geregelt.<ref name="Veith" /> Hier war die Klage vor einem ordentlichen Gericht gegenüber dem säumigen Gewerken gut geeignet.<ref name="WilleckeTurner" /> Nur in der Bergordnung für Lippe-Detmold und der Bergordnung für Nassau wurde das Retardat beibehalten.<ref name="Veith" />

Der Vorgang

Wurde ein Quatember durch eine Grube mit Verlust abgeschlossen, so mussten die Inhaber der Grube eine Zubuße bezahlen.<ref name="Hartmann" /> Die Höhe der Zubuße richtete sich nach der Zahl der Kuxe, die ein Kuxinhaber besaß.<ref name="Scheuchenstuel" /> Außerdem mussten die Gewerken weitere Abgaben,<ref name="Gätzschmann" /> z. B. das Rezessgeld, entrichten.<ref name="Scheuchenstuel" /> Konnte ein Kuxinhaber die Zubuße<ref name="Erklärendes" /> oder die weiteren Abgaben, die dem Betrieb des gemeinschaftlichen Bergwerks dienten, nicht bezahlen,<ref name="Scheuchenstuel" /> so wurden seine Zechenanteile ins Retardat gestellt und er wurde von der Gewerkschaft ausgeschlossen.<ref name="Erklärendes" /> Die Kuxe des säumigen Zahlers wurden auf Antrag des zuständigen Schichtmeisters im Gegenbuch eingetragen.<ref name="Veith" /> Diese ins Retardat gestellte Kuxe wurden in der Regel dann mit einem "R" gekennzeichnet.<ref name="Hartmann" /> Dem säumigen Zahler wurde nun eine Frist gesetzt, innerhalb derer er die fällige Zubuße und die nächste fällige Zahlung tätigen musste.<ref name="Erklärendes" /> Die Länge dieser Frist war in den einzelnen Bergrevieren unterschiedlich geregelt.<ref name="Veith" /> Dem säumigen Gewerken wurde ein sogenannter „peremtorischer Termin“ gesetzt, bis zu welchem die Zahlung spätestens erfolgen musste. Dieser Termin lag in der Regel zwischen vier bis sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Retardatsetzung.<ref name="Scheuchenstuel" />

Wurde die Zahlung nach Ablauf der Frist nicht getätigt, so waren die Kuxe nun im Retardat verstanden.<ref name="Veith" /> Man bezeichnete diese Kuxe als „caducirt“.<ref name="Hartmann" /> Dem säumigen Gewerken konnten nun von der Bergbehörde, ohne Einhaltung weiterer Fristen, seine Anteilscheine für verlustig erklärt werden.<ref name="Veith" /> Bevor diese Kuxe dem säumigen Gewerken jedoch gänzlich aberkannt wurden, ließ man, je nach Bergbauregion, zwischen acht Wochen und drei Quartalen verstreichen.<ref name="Hartmann" /> Die säumigen Gewerken hatten auch die Möglichkeit, durch Zahlung eines Abschlages der Caducierung der Kuxe vorbeugen.<ref name="Veith" /> Dieser Vorgang, die Zahlung einer Abschlagszahlung, bezeichnete man als Anhängigmachen.<ref name="Hartmann" /> Der säumige Gewerke musste nun den noch ausstehenden Betrag innerhalb einer weiteren Frist bezahlen. Diese Frist endete in der Regel mit Ablauf der sechsten Woche des folgenden Quartals.<ref name="Veith" /> Allerdings wurde dieser Vorgang (Anhängigmachen) nicht immer angewendet.<ref name="Hartmann" /> Konnte der säumige Gewerke trotz aller eingeräumten Fristen nicht zahlen, so wurde er seiner Kuxe verlustig.<ref name="Gätzschmann" /> Diese sogenannten Retardatkuxe konnten die anderen Gewerken nun unter sich verteilen.<ref name="Stößel" /> Lehnten die Gewerken die Annahme dieser Kuxe ab, konnten sie durch den Schichtmeister frei gehandelt werden.<ref name="Richter" /> Die frei gewordenen Kuxe wurden dann zum Wohle der Grubenkasse öffentlich verkauft.<ref name="Erklärendes" /> Eine Möglichkeit das Verfahren abzuwenden war die Anwendung des Abandonrechtes.<ref name="WilleckeTurner" />

Literatur

Einzelnachweise

<references> <ref name="Stößel"> Johann Christoph Stößel (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erkläret und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden. Chemnitz 1778. </ref> <ref name="Scheuchenstuel"> Carl von Scheuchenstuel: Idioticon der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856. </ref> <ref name="Richter"> Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg- und Hütten-Lexikon. Band 2. Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805. </ref> <ref name="Gätzschmann"> Moritz Ferdinand Gätzschmann: Sammlung bergmännischer Ausdrücke. Craz & Gerlach, Freiberg 1859. </ref> <ref name="Erklärendes"> Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg’schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869. </ref> <ref name="Veith"> Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871. </ref> <ref name="Hartmann"> Carl Hartmann: Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Zweite Abteilung L–Z. Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Ilmenau 1825. </ref> <ref name="WilleckeTurner"> R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg / New York 1970, S. 122. </ref> </references>