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Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

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Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein von der deutschen Rechtsprechung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickeltes sonstiges absolutes Recht. Es umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören zum Beispiel: Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm.

Eingriff in das Recht

In Abgrenzung zu den sonstigen absoluten Rechten handelt es sich um ein sogenanntes Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit einer Verletzung dieses Rechts muss anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden.<ref>Hartwig Sprau, in Palandt, 75. Auflage 2016, § 823, Rn. 133.</ref> Außerdem muss der Eingriff auf den Betrieb bezogen sein. Diese Einschränkungen sind nötig, um den sehr weiten Anwendungsbereich einzugrenzen. Die Rechtswidrigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das schadensursächliche Verhalten als solches gegen Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstößt.<ref>Hartwig Sprau, in Palandt, 75. Auflage 2016, § 823, Rn. 25.</ref> Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter.<ref>Hartwig Sprau, in Palandt, 75. Auflage 2016, § 823, Rn. 135.</ref>

Nötig ist auch, dass der Eingriff über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht.<ref>BGH NJW 1985, 1620.</ref> Ferner ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht immer subsidiär, also nachrangig zu prüfen, wenn keine andere Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts in Betracht kommt.

Anerkannte Fallgruppen von Eingriffen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<ref>BGHZ 111, 349, 356.</ref> und des Bundesverwaltungsgerichts<ref>BVerwGE 81,49, 54.</ref> erfasst Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen.<ref>BVerfG NJW 2005, 589, 590.</ref>

Einzelnachweise

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