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Postverwaltung des Malteserordens

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Die Postverwaltung des Malteserordens (it. Poste Magistrali dell’Ordine di Malta) unterhält seit einigen Jahrzehnten ein Postamt im Magistralpalast des Souveränen Malteserordens, der eigene Briefmarken ausgibt und mit einer wachsenden Zahl von Staaten postalische Beziehungen unterhält.

Malta

Noch zu der Zeit, als der Malteserorden Landesherr der heutigen Republik Malta war (1530–1798), richtete er 1571 für die Ordensregierung einen Kurierdienst ein, der als Vorläufer seiner heutigen Poste Magistrali angesehen werden kann. Er diente zunächst ausschließlich der Beförderung von Dokumenten der Ordensregierung, die dann über bereits bestehende Verteilernetze Europas beispielsweise an seine weitverzweigte Ordensniederlassungen gelangten. Erst 1612 öffnete er diesen Postdienst auch für Ordensangehörige und die Bevölkerung Maltas. Vermutlich wuchs das Postvolumen der Privatpersonen so an, dass der Orden seit der Mitte des 18. Jahrhunderts offenbar eine Beförderungsgebühr erhob.<ref>Wolf-Dieter Barz: Philatelistische Raritäten, das Postwesen des Malteserordens auf Malta und in Rom. In: Malteser Mitteilungen. Heft 3, 1993, S. 42 f.</ref>

Rom

Datei:SMOM mail boxes mpazdziora.JPG
Briefkästen der Poste Magistrali am Magistralpalast in Rom

Im Jahre 1834 verlegte der Orden seinen Sitz nach Rom. Dort, im Palazzo Malta, an der Via Condotti (Zugang über einen Nebeneingang in der Via Bocca di Leone), begründete er eine neue Postverwaltung und gab über sein Postamt ab 1966 eigene Briefmarken aus.<ref>Abbildungen aller seit 1966 ausgegebenen Briefmarken (abgerufen am 13. Juni 2017)</ref> Bereits einige Wochen zuvor hatte der Orden das Außenministerium Italiens von dem Vorhaben unterrichtet und hatte Italien daraufhin per Communiqué kundgetan, die Postwertzeichen des Ordens hätten im Verkehr von oder nach Italien keine Gültigkeit.<ref name="RoPr">Robert Prantner: Malteserorden und Völkergemeinschaft. Berlin 1974, S. 79 f.</ref> Ein vom Orden angestrebtes Postabkommen kam nicht zustande.

Der Regierungssitz des Malteserordens ist italienisches Hoheitsgebiet, genießt aber einen völkerrechtlichen Sonderstatus (Exterritorialität). Der Funktionsbereich der Postverwaltung war daher äußerst gering: Sie konnte Sendungen nur innerhalb des weitläufigen Palazzo Malta oder aber zu seinem ebenfalls exterritorialen Anwesen auf dem Aventin (Piazza dei Cavalieri di Malta) befördern.<ref name="RoPr" /> Offensichtlich ging der Orden davon aus, dass seine beschränkte Souveränität, vielfach als funktionale Souveränität bezeichnet,<ref>Georg B. Hafkemeyer: Der Malteserorden und die Völkerrechtsgemeinschaft. In: Adam Wienand (Hrsg.): Der Johanniterorden, der Malteserorden, der ritterliche Orden des hl. Johannes vom Spital zu Jerusalem, seine Geschichte, seine Aufgaben. 3. Auflage. Köln 1988, S. 427–438 (432 ff.)
Fabrizio Turriziani Colonna: Sovranita e indipendenza nel Sovrano Militare Ordine di Malta, rapporto con la Santa Sede e soggettiva internazionale. Citta de Vaticano, 2006, S. 147 ff.
Ludwig Hoffmann-Rumerstein: Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden von 1945 bis heute. In: Christian Steeb, Birgit Strimitzer (Hrsg.): Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden in Österreich. Graz 1999, S. 250–271 (260 f.).</ref> es erlaubte, eine Postverwaltung zu gründen, sie auf italienischem Hoheitsgebiet in Ansehung der exterritorialen Vorrechte mit einem Postamt zu unterhalten und Postsendungen auf/über italienisches Gebiet, auf dem er keine Vorrechte besaß, zu befördern. Steculorum erwägt, ob bereits dadurch die Posthoheit (Territorialhoheit) Italiens verletzt gewesen sein könnte.<ref>J. Steculorum: Das Postwesen des Malteser-Ritterordens. In: Deutsche Zeitung für Briefmarkenkunde. 1983, S. 2367–2373 (237 f.).</ref> Diese Art von Postverwaltung mag eher als ein institutioneninterner Postverteildienst mit lediglich fakultativer Frankatur gewesen sein.

Die Wertangabe auf den Ordensmarken erfolgte in der Währung des Malteserordens, die er heute noch – eher zu Sammlerzwecken – ausgibt (letzte Prägung gemäß Homepage des Ordens – Stand: Januar 2015). Da es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre, Briefporto mit den Edelmetallmünzen des Ordens zu bezahlen, wurden die Freimarken gemäß einer ausliegenden Umrechnungstabelle in Lira und später in Euro bezahlt.<ref>Währungswesen des Malteserordens (Stand: Januar 2011).</ref>

Bilaterale Postabkommen

Im Jahre 1975 befreite Malta die Ordenspostverwaltung von ihrer nahezu funktionslosen Bedeutung und machte aus den Marken des Ordens Briefmarken in fast landläufigem Sinne: Malta schloss als erster Staat mit dem Orden ein befristetes, aber mittlerweile ausgelaufenes bilaterales Postabkommen. So konnte man in Rom Sendungen mit der Frankatur des Ordens im Magistralpostamt nach Malta aufgeben. Nach und nach folgten weitere bilaterale Postabkommen, von denen etliche noch in Kraft sind.

Derzeit bestehen postalische Beziehungen mit 57 Staaten bzw. deren Postdiensten.<ref>Mitgliedsländer des Postabkommens (Stand: Juni 2017).</ref> Der Weltpostverein wandte sich schon früh gegen die melitensische (= auf den Malteserorden bezogene) Postverwaltung und erkennt diese bis zum heutigen Tage nicht an. Dadurch bleibt der Orden weiterhin auf bilaterale Abkommen verwiesen. Die Verträge unterliegen der Vertraulichkeit; in Sammlerkreisen zirkulieren jedoch Abkommenstexte mit verschiedenen Partnerländern. Österreich hat vermutlich zum Zwecke der Transformation des bilateralen Abkommens in österreichisches Recht dieses im Bundesgesetzblatt für jedermann zugänglich veröffentlicht.<ref>BGBl. Nr. 447/1989.</ref> Dort ist auch das ungewöhnliche Procedere beschrieben, wie die Postsendungen vom Palazzo Malta über italienisches Hoheitsgebiet nach Österreich gelangen sollten, da mit Italien kein Postabkommen bestand. Mit der Republik Malta schloss der Malteserorden 1998 einen Vertrag über seinen dortigen Sitz auf dem Fort St. Angelo in Birgu (Vittoriosa). Ins Auge gefasst wurde dort die Idee einer Briefmarkenabgabe des Ordens auf St. Angelo.<ref>Wolf-Dieter Barz: Ein „melitensischer“ Vatikan auf Malta? In: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg. Heft 99, S. 23–27 (25).</ref> Ob damit ein zusätzliches Postamt entstehen sollte, wird nicht deutlich. Jedenfalls ist bisher ein solches Zusatzabkommen nicht geschlossen worden.

Besondere Bedeutung haben die Postabkommen mit dem Staat der Vatikanstadt (2008) und der italienischen Post (2004).<ref>Heribert Franz Köck: Völkerrecht, das Recht der universellen Staatengemeinschaft. 6. Auflage. Wien 2004, S. 242, gibt für den Vertragsschluss mit der italienischen Seite das Jahr 1979 an.</ref> Schließlich war es ein päpstliches Tribunal gewesen, dass 1953 die funktionale Souveränität als eine Art beschränkter Souveränität des Ordens im Vergleich zu Staaten feststellte; der Orden anerkannte das Urteil in diesem Punkt vollumfänglich.<ref>Hafkemeyer, Georg Bernhard: Der Malteser-Ritter-Orden. Hamburg 1956, S. 107 ff.</ref> Anscheinend gehen die vatikanischen Stellen davon aus, dass die Posthoheit des Malteserordens Teil seiner (eingeschränkten) Souveränität ist. Ob Italien mit dem Postvertrag die auf seinem Hoheitsgebiet, im Palazzo Malta, tätige melitensische Postverwaltung indirekt anerkennt, kann lediglich vermutet werden, denn die italienische Post ist schon lange keine staatliche Einrichtung mehr, sondern privatrechtlich organisiert. Sie ist es, die, nun förmlich anerkennend, den postalischen „Transitverkehr“ von der melitensischen Postverwaltung zum Bestimmungsland übernimmt. Es liegen zumindest noch keine größeren Untersuchungen zur Vereinbarkeit dieser Postabkommen mit der funktionalen Souveränität des Ordens als Völkerrechtssubjekt mit ausschließlich medizinisch-karitativem Aufgabenfeld vor.

Wertangabe auf den Briefmarken

Vertragsgemäß lauten die Wertangaben auf den Ordensbriefmarken nunmehr auf Euro. Offenbar durfte oder wollte Italien als Mitglied der Europäischen Währungsunion nicht, dass auf seinem Hoheitsgebiet der Einsatz einer weiteren Währung durch den Postvertrag sanktioniert würde, selbst wenn die Briefmarken rein tatsächlich per Euro bezahlt wurden. Der Orden hat damit allerdings den einzigen formal bestehenden Verwendungszweck für seine Währung aufgegeben; auch in seinem Feld hoheitlicher Betätigung ist er nunmehr vollständig – vermutlich unilateral – euroisiert. In dem Postabkommen gibt es jedenfalls keinen Hinweis auf ein flankierendes Währungsabkommen mit der Europäischen Union oder mit Italien, wie es etwa für den Staat der Vatikanstadt oder San Marino besteht. Es soll hier offen bleiben, wie ein solcher unilateraler Akt wirtschaftsvölkerrechtlich zu beurteilen wäre.<ref>Alexis Ziogas: Rechtsfragen der Euroisierung. Magisterarbeit, Universität Saarbrücken, 2005.
Andreas Wessly: The legal and political framework of Euroization. In: Legal issues of economic integration. 2009, S. 197–213.
Adalbert Winkler u. a.: Official Dollarisation/euroisation, motives, features and policy implications of current cases. Frankfurt am Main 2004.
Charles Proctor: Mann on the legal aspect of money. 6. Auflage. Oxford 2005, S. 571 f., 798–800.</ref>

Einzelnachweise

<references />

Weblinks