Mindestflughöhe
Die Mindestflughöhe ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist die minimale Flughöhe über Grund, die Luftfahrzeuge im Flug einzuhalten haben. Sie dient der Flugsicherheit, dem Schutz von Personen am Boden und Lärmschutz durch Reduzierung des Fluglärms. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Sicherheitsflughöhe ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) MSA, definiert von der ICAO, die z. B. in Abflugkarten von Flugplätzen zu finden ist,<ref name="icao" /> und auch nicht mit Entscheidungshöhe und Mindestsinkflughöhe.
Europäische Union
Die SERA (Standardised European Rules of the Air) legt in SERA.5005 Buchstabe f<ref name="sera" /> für die Europäische Union die Mindestflughöhe fest. Sie ist Teil der Regelungen für den Sichtflug. Die Mindestflughöhe ist hierbei eine absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen unterschritten werden darf.
| Flüge | Mindestflughöhe |
|---|---|
| über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien | 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug |
| alle übrigen Fälle | 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug |
Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht legt SERA.5005 Buchstabe c Nummer 5<ref name="sera" /> folgende Mindestflughöhen fest, die wiederum nur bei Starts und Landungen unterschritten werden dürfen.
| Flüge | Mindestflughöhe |
|---|---|
| über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten | 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs |
| in allen anderen Gebieten | 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs |
Ein „gebirgiges Gebiet“ ist dabei definiert als „ein Gebiet mit unterschiedlichem Geländeprofil, in dem die Differenzen in der Geländehöhe 900 m (3000 ft) auf einer Strecke von 18,5 km (10,0 nm) übersteigen“ (SERA, Artikel 2, Begriffsbestimmung 95b).<ref name="sera" />
Die SERA-Mitgliedsstaaten können von den oben angegebenen Mindestflughöhen abweichende Werte festlegen.<ref name="sera" />
Mindesthöhe
Ein Flug nach Instrumentenflugregeln muss, außer bei Starts und Landungen, in einer Höhe von mindestens 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 8 km durchgeführt werden. Über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten gilt eine Flughöhe von mindestens 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 8 km (SERA.5015). SERA nutzt dazu den Begriff Mindesthöhe.<ref name="sera" />
Deutschland
Die Umsetzung der Regelungen der EU und der Europäische Agentur für Flugsicherheit zu Mindestflughöhe wird in § 37 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgelegt, dabei wird amtlich der Begriff Sicherheitsmindesthöhe verwendet. Die Abweichung von der Mindestflughöhe kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigt werden. Für Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitschirme, für die es bauartbedingt notwendig ist, darf die Mindestflughöhe unterschritten werden.
Mindestflughöhen gelten in Deutschland nur für zivile Luftfahrzeuge. Militärische Luftfahrzeuge dürfen generell von den allgemeinen Regelungen der Luftfahrt abweichen, wenn dies zur „Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist“ (§ 30 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Von Tiefflügen wird bei militärischen Flugzeugen von einer Flughöhe von weniger als 1.500 ft und Hubschraubern von weniger als 500 ft gesprochen. Nach dem Militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) darf in den ausgezeichneten Tieffluggebieten bis 500 ft und in „Tieffluggebieten 250 ft“ bis 250 ft geflogen werden. Militärische Hubschrauber unterliegen in den Tieffluggebieten keiner Mindestflughöhe.<ref name="luftfahrtamt" /> Die Nutzung der „Tieffluggebiete 250 ft“ war bis zum 27. November 2025 ausgesetzt und wird seitdem wieder aktiv genutzt.<ref name="spiegel-44kw23">Tieffluggebiete 250 ft. In: Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland. 4. Oktober 2023, S. ENR 5.2 – 3.</ref><ref>Neue Tiefflugregeln. Abgerufen am 1. Januar 2026.</ref>
Der in Deutschland verwendete Begriff Mindesthöhe war eine aus Lärmschutzgründen in Deutschland vorgeschriebene Flughöhe von 2000 ft über Grund, die unter Umständen – wenn Wetter oder Luftraumstruktur es nicht anders zulassen – unterschritten werden durfte. Sie galt für motorgetriebene Luftfahrzeuge auf Überlandflügen nach Sichtflugregeln<ref name="luftvoalt" /> bis zur Einführung der SERA. Die Regel wurde im Jahre 2015 abgeschafft, wobei die Bundesregierung vom Bundesrat aufgefordert wurde sich auf EU-Ebene aufgrund von Lärmschutzgründen für eine Wiedereinführung der bis dato geltenden nationalen Regelungen einzusetzen.<ref>https://www.bundesrat.de/drs.html?id=337-15%28B%29</ref>
Vereinigte Staaten
In den USA gelten die Regelungen der Federal Aviation Administration. In den Federal Aviation Regulations wird diese minimum safe altitude (MSA) genannt.<ref name="faa" /> Sie sollte grundsätzlich so bemessen sein, dass bei Ausfall des Motors eine sichere Landung ohne Gefährdung von Personen und Sachwerten möglich ist. Darüber hinaus:
- über besiedelten Gebiet und Ansammlung von Personen eine Flughöhe von 1.000 ft über dem höchsten Hindernis mit 2.000 ft horizontalem Abstand
- über anderen Gebieten eine Flughöhe von 500 ft über Grund. Über Wasser und dünn besiedeltem Gebiet auch niedriger, aber keine Annäherung an Personen, Fahrzeuge oder Bauwerke unter 500 ft.
Für Helikopter und gewichtskraftgesteuerte Luftfahrzeuge gibt es weitere Ausnahmen. In der Nähe von geräuschempfindlichen Gegenden wie Wildschutzgebiete oder Nationalparks ist die empfohlene Mindestflughöhe 2.000 ft.<ref name="faaac" />
Weblinks
Einzelnachweise
<references> <ref name="sera">Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012Vorlage:Abrufdatum – Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA)</ref> <ref name="faa"> Code of Federal Regulations Title 14 CFR §91.119. In: Electronic Code of Federal Regulations. Abgerufen am 16. April 2020.</ref> <ref name="luftvoalt"> § 6 LuVo in der Fassung von 1999 (nicht mehr gültig) </ref> <ref name="luftfahrtamt"> Bundeswehr - Zentrum Luftoperationen A 3 IIIc (Hrsg.): Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland. ENR 1.15 Tiefflug. 12. Februar 2019 (milais.org [abgerufen am 16. April 2020]).</ref> <ref name="icao">ICAO PANS-OPS/1 - Section 5, Chapter 2, §2.3</ref> <ref name="faaac"></ref> </references>