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Mandatum (Vertrag)

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{{#if: behandelt den Vertrag nach römischem Recht. Für eine weitere Bedeutung siehe: Fußwaschung.

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Das mandatum ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}, manum dare „die Hand geben“) bezeichnet im römischen Recht die vertragliche Übernahme der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung für einen Dritten.<ref>Gaius, Institutiones 3, 162.</ref> Das Geschäft wirkt nur zwischen den Parteien, hat also keine Außenwirkung, und wird dem Vertragstyp der sogenannten Konsensualverträge zugeordnet; später genügte stillschweigendes Einvernehmen der Parteien. Eine Abgrenzung zum Stellvertretungsrecht ist nicht vorzunehmen, diese Rechtsfigur war dem römischen Recht unbekannt, gleichwohl enthielt das Mandat die Ermächtigung zum Handeln in eigenem Namen (iubere<ref>Vgl. die Ausführungen bei Artur Steinwenter, in Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft 10, 1306 ff.</ref>).<ref>Iulius Paulus, Digesten 12, 6, 6,pr./2; 46, 3, 108.</ref>

Begriff und Bedeutung

Anfänglich beruhten Mandate auf der Erfüllung eines vergütungsfreien gesellschaftsorientierten Pflichtenprogramms, wie es im Ordnungssystem der römischen Bürgerschaft üblich und geboten war.<ref>Iulius Paulus, Digesten 17, 1, 1, 4.</ref> Da es sich im Laufe der Zeit zu einem unter Mitbürgern und Peregrinen verbindlichen Rechtsgeschäft entwickelte, galten die allgemeinen Grundsätze des Gutglaubens- und Vertrauensschutzes.<ref>Gaius, Institutiones 4, 84.</ref>

Im Kern des Geschäfts hatte der Mandatar eine vereinbarte Tätigkeit für den Auftraggeber (mandator) auszuführen.<ref name="honsell53">{{#invoke:Vorlage:Literatur|f}}</ref> Gegenstand konnten alle erlaubten – mindestens bestimmbaren – Tätigkeiten sein, rechtlicher oder faktischer Natur. Im Gegensatz zur locatio conductio ist das mandatum stets unentgeltlich und war somit der Standardvertrag für die artes liberales. Diese höherstehenden Dienstleistungen konnten allenfalls gegen einen freiwilligen Ehrensold (honorarium) erbracht werden; die verpflichtend entgeltliche Erbringung galt hingegen in republikanischer Zeit als unehrenhaft. Eine Änderung zumindest der Rechtspraxis ergab sich erst in der Kaiserzeit: Formal blieb zwar ein Entgelt beim mandatum nicht einklagbar, jedoch gestattete man ein außerordentliches Verfahren, die extraordinario cognitio.<ref name="honsell53"/>

Der Klageweg wurde mit der actio mandati geführt. Anwendbar war sie im Innenverhältnis der Auftragsparteien und konnte für gegenseitig bestehende Ansprüche – beim Mandatar kamen vornehmlich notwendig aufgebrachte Aufwendungen oder erlittene Schäden bei der Auftragsausführung in Betracht – angewandt werden.<ref>Ulpian, Digesten 17, 1, 12, 9. [Ulpian erläutert dabei auch die aufgelaufene Verzinsung von Ansprüchen].</ref> Bestanden fällige Gegenforderungen, wurde aufgerechnet und der Beklagte in den Saldo verurteilt. Die Klage ging auf vertragsgemäße Auftragsausführung, auf Herausgabe des aus der Auftragsausführung Erlangten, beziehungsweise Schadenersatz und Treuverstöße (dolus). Eine Verurteilung wirkte infamierend.<ref>Gaius, Institutiones 4, 182.</ref>

Abgrenzung

Abzugrenzen ist das rechtsgeschäftliche mandatum zu den mandata der römischen Kaiserzeit. Dabei handelte es sich um kaiserliche Dienstanweisungen gegenüber den vom Kaiser (und vom Senat) abhängigen Beamten und Provinzstatthaltern (mandatum principis). Die Dienstanweisungen bezogen sich regelmäßig auf den Aufgabenbereich des jeweiligen Beamten, waren zwar rechtsstiftend, entfalteten regelmäßig aber keine Außenwirkung, also im Verhältnis zur Bevölkerung.<ref>Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 144 und 148 f. (Rn. 100 und 118–120).</ref> Zumeist ging es um verwaltungsrechtliche Instruktionen zur (städtebaulichen) Ordnung oder Abhaltung von Festen.<ref>Vgl. zum gesamten Komplex, Valerio Marotta: Mandata principium, 1991. S. 71–96 und 125–182.</ref> Im Laufe der Prinzipatszeit entwickelte sich das Mandat allerdings zu einer für jedermann verbindlichen Rechtsquelle. Dazu trug bei, dass erlassene Mandate gegenüber Amtsnachfolgern der Beamten nicht eigens neu gefasst oder wiederholt wurden, sondern unmittelbar fortgalten.<ref>Gottfried Härtel, Frank-Michael Kaufmann (Hrsg.): Codex Justinianus. Leipzig, Reclam, 1991. ISBN 3-379-00530-4. S. 283 (Anmerkung 12).</ref>

Literatur

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  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 134.
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Anmerkungen

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