Lochstein (Bergbau)
Als Lochstein oder Schnurstein bezeichnet man im Bergbau einen Grenzstein, der die Eigentumsgrenze an einem Bergwerk markiert.<ref name= "Quelle 6" /> Lochsteine wurden bis zum Ende des 19. Jahrhunderts oberirdisch nach einer markscheiderischen Vermessung gesetzt und zeigten an, wie weit der unterirdische Abbau gehen durfte.<ref name="Quelle 1" /> Sie zählen zu den letzten oberirdisch sichtbaren Zeugen eines ehemaligen Bergbaus.<ref name="Quelle 2" />
Grundlagen
Die Bezeichnung Lochstein leitet sich vermutlich von dem mittelalterlichen Begriff für einen Grenzstein ab. Die Grenzsteine waren mit einer Kerbe oder Lache versehen und wurden Lachstein genannt.<ref name="Quelle 2" /> Der mundartliche Begriff Lachstein wird abgeleitet von „lachen“, was so viel bedeutet wie „ein Zeichen einhauen“, somit war ein Lochstein ein mit einem Zeichen versehener Stein.<ref name="Quelle 3" /> Die Löcher wurden eingebracht, um die Steine von anderen herumliegenden Steinen unterscheiden zu können. Die Beschriftung der Lochsteine war je nach Bergbaurevier sehr unterschiedlich, meistens wurden sie mit dem Namen des zuständigen Schichtmeisters und des Bergmeisters sowie mit dem Namen der jeweiligen Zeche und der entsprechenden Jahreszahl versehen. Lochsteine wurden vom Bergamt über Tage an das Ende des vermessenen Grubenfeldes gesetzt.<ref name="Quelle 4" /> Als Lochstein wurden meistens behauene Steine verwendet, neben den Beschriftungen wurde in der Regel das bergmännische Symbol eingehauen.<ref name= "Quelle 8" /> Im Harzer Bergbaurevier waren Lochsteine ab dem 16. Jahrhundert üblich. Diese Lochsteine wurden oftmals anstelle des Loches mit einem Kreuz markiert. Im 18. Jahrhundert wurden bis zu 1,5 Meter hohe und 0,8 Meter breite Granit- oder Grauwackemonolithe als Lochstein verwendet, welche mit umfangreichen Inschriften versehen wurden.<ref name="Quelle 7" />
Verlochsteinung
Bei Grubenfeldern, die ohne Lochsteine waren, wurde die Vermessung und anschließende Verlochsteinung ab einem Fixpunkt – dies war in der Regel der Erbschacht – getätigt. Diese Vorgehensweise war allerdings nur zulässig, wenn das Grubenfeld bereits einmal vermessen worden und im Vermeßbuch eingetragen war. Ansonsten musste sich der Markscheider oder der Bergmeister im Erbschacht an den richtigen Saalbändern im sogenannten „ganz frischen Gestein“ orientieren, dann die rechte Stunde fällen und auf dem Rundbaum eine Markierung setzen, von der aus dann die Messung getätigt wurde. Waren bei einem bereits vermessenen Feld einzelne Lochsteine entfernt oder verrückt worden, mussten diese erneuert werden. Hierfür wurde von einem Lochstein, der als richtig anerkannt wurde, die Messung und Verlochsteinung durch die erforderliche Anzahl an Lochsteinen erneut getätigt. Waren alle Lochsteine entfernt, musste so vorgegangen werden wie bei einer Erstmessung. Die Vermessung und Verlochsteinung wurde in der Regel in das Verleihbuch eingetragen.<ref name="Quelle 9" /> Eine besonders feierliche Vermessung und Vermarkung der Grubenfelder war das Erbbereiten, bei der das betreffende Grubenfeld zu Pferde abzureiten war.<ref name="Quelle 11" />
Um die weiteren Lochsteine entsprechend auszurichten, wurde in den Anfangsjahren das Loch im oberen Teil des Lochsteins als Peilöffnung verwendet, dadurch konnte der nächste Lochstein des gleichen Feldes angepeilt und ausgerichtet werden. Nachdem bessere Möglichkeiten zur Lagebeschreibung der Lochsteine entwickelt worden waren, wurde diese Methode nicht mehr verwendet.<ref name="Quelle 5" /> Oftmals wurde bei der Vermessung die Messkette durch das Loch im Lochstein gezogen, um so das Grubenfeld genauer zu vermessen.<ref name="Quelle 1" /> Ausgehend von dem gesetzten Lochstein wurden die Grenzen vom Markscheider in gerader Linie nach Untertage übertragen, dieser Vorgang wurde als Lochstein fällen bezeichnet.<ref name="Quelle 4" /> Nach dem österreichischen Bergrecht wurde dieser Vorgang die Ortung in die Grube fällen genannt.<ref name="Quelle 10" /> Da etwa ab dem 19. Jahrhundert die Grenzen in verlässlicheren Kartenwerken verzeichnet wurden, hat man später völlig auf das Setzen von Lochsteinen verzichtet.<ref name="Quelle 5" />
Lochsteinbezeichnung
Die genaue Bezeichnung der Lochsteine war davon abhängig, an welcher Stelle des Grubenfeldes sie gesetzt wurden. Lochsteine, die an den Ecken des Grubenfeldes gesetzt wurden, bezeichnete man als Kopflochstein. Die beiden Lochsteine, die bei gevierten Feldern an den beiden längeren Seiten in einer geraden Linie einander gegenüber gesetzt wurden, bezeichnete man als Lochortstein oder auch als Ortstein. Bestanden zwischen den beiden Lochortsteinen größere Entfernungen, so wurden zur besseren Vermessung je nach Bedarf ein oder mehrere zusätzliche Lochsteine als Mittelstein gesetzt.<ref name="Quelle 3" />
Rechtliche Komponenten
Jeder Bergwerkseigentümer war nach den damaligen Berggesetzen berechtigt, eine amtliche Vermessung und Verlochsteinung seines durch die Verleihungsurkunde zugeteilten Grubenfeldes zu verlangen. Dieses Recht stand auch den Besitzern der angrenzenden Bergwerke zu. Die Vermessung und Verlochsteinung wurde unter Aufsicht der Bergbehörde im Beisein des Bergwerkseigentümers, der Besitzer der angrenzenden Bergwerke sowie der Besitzer derjenigen Grundstücke, auf denen die Lochsteine gesetzt werden mussten, vom Markscheider durchgeführt. Für die Kosten der Vermessung und Verlochsteinung musste der Antragsteller aufkommen.<ref name="Quelle 12" />
Im österreichischen Bergbau musste jedes Grubenfeld spätestens nach Ablauf eines Jahres im Anschluss an die rechtskräftige Verleihung verlochsteint werden, dies geschah im Beisein aller angrenzenden Bergwerksbesitzer und Schurfunternehmer. Die Verlochsteinung musste von der Bergbehörde von Amts wegen eingeleitet werden. Bei älteren Grubenfeldern, die durch eine Freifahrung neu verliehen werden konnten, war der befahrende Bergbeamte angehalten, bei eindeutiger Rechtslage über die Eigentumsverhältnisse die Verlochsteinung unmittelbar nach Verhandlungsende über die Freifahrung vorzunehmen. Waren die Grenzzeichen eines Grubenfeldes unkenntlich geworden, so war jeder Grubenbesitzer berechtigt, bei der Bergbehörde die Erneuerung der Grenzzeichen zu beantragen.<ref name="Quelle 13" />
Siehe auch
Weblinks
- Lochstein der Zechen Louisenglück und Glücksfortgang (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2012)
- Lochstein St. Henricus (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2012)
- Lochstein Stock & Scherenberg (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2012)
Einzelnachweise
<references responsive> <ref name="SteSteHWN">Harzer Wandernadel: Stempelstelle 126 / Lochstein, Oberer Schalker Graben, auf harzer-wandernadel.de</ref> <ref name="Quelle 1">Joachim Huske: Die Steinkohlenzechen im Ruhrrevier. 3. Auflage, Selbstverlag des Deutschen Bergbau-Museums, Bochum 2006, ISBN 3-937203-24-9.</ref> <ref name="Quelle 2">Rosemarie Homann, Hans Homann, Hans-Eugen Bühler: Territoriale und bergbauliche Grenzziehungen auf dem Hosenberg bei Fischbach.</ref> <ref name="Quelle 3">Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.</ref> <ref name="Quelle 4">Bergmännisches Wörterbuch. Johann Christoph Stößel, Chemnitz 1778.</ref> <ref name="Quelle 5">Der frühe Bergbau an der Ruhr: Lochsteine (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2012).</ref> <ref name= "Quelle 6">Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau, in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg’schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.</ref> <ref name= "Quelle 7">Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4.</ref> <ref name= "Quelle 8">Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.</ref> <ref name="Quelle 9">Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht. Kommerzienrath J.E. v. Seidel Kunst und Buchhandlung, Sulzbach 1823.</ref> <ref name="Quelle 10">Joseph Tausch: Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches. Zweite umgearbeitete und vermehrte Auflage, Verlag bei J. G. Ritter von Wösle, Wien 1834.</ref> <ref name="Quelle 11">Thomas Witzke: Markscheiderische Zeichen, Tafeln und Markierungen, Grubenfeldgrenzen. Grubenarchäologische Gesellschaft (zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2012).</ref> <ref name="Quelle 12">Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten. Verlag von R. L. Friderichs, Elberfeld 1865.</ref> <ref name="Quelle 13">Gustav Wenzel: Handbuch des allgemeinen des österreichischen Bergrechtes. k.k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1855.</ref> </references>