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Lidlohn

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Lidlohn ist im schweizerischen Familienrecht eine Entschädigung, die mündige (Gross-)Kinder unter gewissen Umständen von ihren Eltern oder Grosseltern für geleistete Arbeit im selben Haushalt fordern können. Der Begriff des Lidlohns wird im Gesetz auf Bundesebene selbst nicht verwendet. Er findet sich jedoch in den kantonalen Gesetzen,<ref>So zum Beispiel in Art. 20 Abs. 1 des bernischen Steuergesetzes.</ref> der Fachliteratur<ref>Bspw. in Kurt Amonn, Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Stämpfli Verlag AG, Bern 2003, ISBN 3-7272-0946-1.</ref> und der juristischen Fachsprache.

Rechtliche Voraussetzungen

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt den Lidlohn in Art. 334f. Dort hält es fest: „Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.“<ref>Art. 334 ZGB. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 1. Februar 2012.</ref>

Neben der Mündigkeit und der Verwandtschaft ist für die Entstehung des Anspruchs auf Lidlohn der gemeinsame Haushalt zentral. Es genügt weder, dass (Gross-)Kinder mit eigenem Haushalt in dem ihrer (Gross-)Eltern mithelfen noch, dass erstere letztere bei sich in der eigenen Wohnung aufnehmen.<ref name="sg_steuerbuch">Artikel «Lidlohn». (PDF; 33 kB) In: Steuerbuch des Kantons St. Gallen. Archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 29. Dezember 2015; abgerufen am 1. Februar 2012.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuern.sg.ch</ref>

Geltendmachung

Schuldner des Lidlohns ist das Familienoberhaupt.<ref name="sg_steuerbuch" /> Diese Definition ist jedoch problematisch, da der Begriff des «Familienoberhauptes» mit der Revision des Familienrechts von 1988 aus dem Gesetz verschwunden ist.<ref>Frauenrechte in der Schweiz. Informationsplattform humanrights.ch, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 17. April 2012; abgerufen am 1. Februar 2012.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.humanrights.ch</ref>

Der Lidlohn-Gläubiger wiederum ist von Gesetzes wegen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. So unterliegt der Anspruch auf Lidlohn bis zum Tod des Schuldners (bzw. der Erbteilung) keiner Verjährung (Art. 334bis Abs. 3 ZGB) und der Lidlohn-Gläubiger wird im Betreibungsverfahren privilegiert behandelt.<ref>Vgl. Art. 111 SchKG. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 1. Februar 2012.</ref>

Geltend gemacht werden kann der Lidlohn allerdings nur unter bestimmten Umständen. Es sind dies:

  • Der Tod des Schuldners
  • Wenn der Schuldner zu Lebzeiten bepfändet oder über ihn der Konkurs verhängt wird
  • Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  • Der Verkauf des gemeinsamen Betriebs

Historischer Ursprung

Ursprünglich bezeichnete der Lidlohn die Entschädigung der Mägde und Knechte eines Bauernhofs sowie weiterer Personen, die für diesen nicht in der Form eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses tätig wurden (wie beispielsweise Tagelöhner oder Ärzte auf Hausbesuch).<ref name="schnell">Vgl. Samuel Ludwig Schnell: Handbuch des Civil-Processes: mit besonderer Hinsicht auf die positiven Gesetze des Kantons Bern. Bern 1810, S. 396, FN.8.</ref>

Etymologie

Die Herkunft des Begriffs selbst konnte bereits Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr genau eruiert werden. Er stammt aber wahrscheinlich entweder vom Begriff «Leute» (im Sinne dem Hof unterworfener Personen) oder «Glied» (im Sinne eines Körperteils – der Hand – als «Werkzeug», mit dem die Gegenleistung für den Lidlohn erbracht wurde) ab.<ref name="schnell" />

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein