Lex Aquilia
Die lex Aquilia ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) war ein römisches Plebiszit aus der Zeit der römischen Republik. Die wohl 286 v. Chr. geschaffene Norm kodifizierte zentrales Schadensersatzrecht. Umfasst von der Norm war eine Vielzahl von Deliktstatbeständen, die mit unterschiedlichen Rechtsfolgen sanktioniert wurden.<ref>Corpus iuris civilis, Text und Übersetzung, II, Digesten 1–10, gemeinschaftlich übersetzt und herausgegeben von Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler, mit Beiträgen von Peter Apathy u. a. 1995, S. 733 ff.</ref>
Während des Mittelalters und der Neuzeit wurde die lex Aquilia über die ursprünglichen Tatbestände hinaus zunehmend extensiver und allgemeiner rezipiert. In der Zeit des usus modernus pandectarum entwickelte sich die Norm zu einer Generalklausel.<ref>Hans-Peter Benöhr: Die Redaktion der Paragraphen 823 und 826 BGB. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C.F. Müller, Heidelberg 1999, S. 499 ff., hier S. 502 f.)</ref>
Das Gesetz ist ein bedeutender Vorläufer des modernen Schadensrechts. Das deutsche Deliktsrecht im Sinne der §{{#switch: dejure
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Entstehung und Aufbau
Mehrheitlich wird davon ausgegangen, dass die lex Aquilia im Jahr 286 v. Chr. geschaffen wurde und auf den römischen Volkstribun Aquilius zurückgeht. Wirtschaftshistorische Untersuchungen ergaben jedoch, dass auch eine spätere Einführung um etwa 200 v. Chr., in Betracht kommt.<ref name="Selb">Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 280 f.</ref> Begründet wird das damit, dass die römische Wirtschaft gegen Ende des zweiten punischen Krieges darnieder lag und das Zahlungsmittel Geld erheblich an Kaufkraft eingebüßt hatte. Das soll dazu geführt haben, dass Straf- und Schadenersatzmaßnahmen, so wie im Zwölftafelgesetz festgelegt, wirkungsloser wurden. Daraufhin seien die angeordneten Bußsätze deutlich angehoben und gesetzlich fixiert worden.<ref name="Wesel">Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 185–189, hier S. 186 f.</ref> Im gleichen Zuge wurden ältere Bestimmungen zur Sachbeschädigung aufgehoben.
Nach dem Gesetz war die actio legis Aquiliae statthaft. Sie stand ihrem Wortlaut nach aber nur Eigentümern zu, nicht Usufructuaren, Pfandgläubigern oder sonstigen lediglich obligatorisch Berechtigten, etwa Mietern und Pächtern. Die gesetzliche Neubestimmung eröffnete aber den Prätoren Raum zur Ermessensausübung. Insbesondere sollten sie bestehende Gesetzeslücken schließen dürfen. Die Gerichtsmagistraten nutzten ihre Befugnis zur Gesetzesauslegung, wobei auch Nichteigentümern ergänzender Rechtsschutz gewährt wurde. Insoweit Geschädigte erhielten Klagemöglichkeiten aus der actio utilis bzw. actio in factum.
Die lex Aquilia war in drei Kapitel gegliedert, wobei das zweite Kapitel schnell außer Gebrauch kam.<ref>Vgl. Ulpian, Digesten 9,2,27,4.</ref> Das erste Kapitel befasste sich mit der (gewaltsamen) Tötung von Sklaven und Vieh. Tathandlungen waren das Handanlegen, Vergiften und Einsperren mit tödlichem Nahrungsentzug. Es galten die hergebrachten Strafregeln, die sich an Höchstwerten orientierten. Bestritt einer die Tat, führte das zur Litiskreszenz, einer Straferhöhung. Das vermutlich später angefügte dritte Kapitel regelte Sachbeschädigungen, die durch Zerstören, Verbrennen, Zerbrechen und dergleichen, eintraten. In diesen Fällen war das Strafmaß geringer, denn es war der innerhalb von dreißig Tagen zurück- oder vorgerechnet messbare Wert der Sache (streitig) zu ersetzen. Im Vordergrund stand der Schadensersatz nicht der Charakter einer Bußvorschrift.
Beide Kapitel sind wortgetreu erhalten. Sie sind im 7. Buch zum Provinzialedikt des Gaius und im 18. Buch zum Edikt des Ulpian wiedergegeben, auch finden sie sich in der justinianischen Kompilation der Digesten.<ref>Digesten 9.2.2.pr. und 9.2.27.5.</ref> wieder.<ref>Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 4. Auflage. New York, Berlin, Heidelberg 1987, neu bearbeitet von Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb, S. 368.</ref>
Tatbestände
Anfänglich führte jede objektiv rechtswidrige Sachbeschädigung zu Schadensersatzansprüchen. Später wurde das Element der Schuld (vorsätzliche oder fahrlässige Begehweise) zusätzlich herangezogen, was den Anwendungsbereich des Gesetzes einschränkte, soweit Schuldkriterien ausgeschlossen werden mussten. Tatbestandlich war im Sinne beider Kapitel ein damnum iniuria datum nötig, also ein widerrechtlich zugefügter Schaden.<ref>Theo Mayer-Maly: Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht. Zur Geschichte der Scheidung von Schadensersatz und Privatstrafe. Göttingen 1972, S. 164.</ref> Vorausgesetzt war Handeln im Wege positiven Tuns und dieses musste für den Schadenseintritt kausal sein. Positives Tun hieß körperliches Tätigwerden (damnum corpore datum).<ref>Institutiones Iustiniani 4,3,16.</ref><ref name="KK11">Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, § 36 Rn. 3, § 51 Rn. 11.</ref><ref>Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. Jus privatum 76, XXI, Tübingen 2003, S. 218.</ref> Auch hier unterlag das Gesetz einem späteren Wandel, denn auch mittelbare Schädigungen verpflichteten dann zum Schadensersatz.
Der Begriff damnum, dessen ursprüngliche Bedeutung nicht sicher ist, bezeichnete im Sinne der lex Aquilia eine von einem Täter verursachte Vermögensbeeinträchtigung.<ref>Dazu Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. Jus privatum 76, XXI, Tübingen 2003, S. 205 f.</ref> Voraussetzung für die Klage ex lege Aquiliae war nach Kapitel 1 ein Schaden, der durch Tötung (occidere) eines fremden Sklaven oder vierbeinigen Herdentieres eingetreten war. Kapitel 3 war allgemeiner formuliert, über Sklaven und vierfüßige Herdentiere hinaus angerichtete Schäden wurden ebenfalls sanktioniert. Handlungen, die den Tatbestand erfüllten, waren das Verbrennen (urere), Zerbrechen (frangere) oder Zerreißen (rumpere) einer Sache.<ref>Reinhard Zimmermann: The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition. Nachdruck, München 1996, S. 957.</ref>
Zu unterscheiden von dem nach Kapitel 1 vorausgesetzten occidere, das restriktiv im Sinne von Tötung durch unmittelbares Handanlegen (quasi manu) ausgelegt wurde, war die mittelbare Verursachung des Todes (causam mortis praebere oder causam mortis praestare<ref>Dazu Dieter Nörr: Causa mortis. Auf den Spuren einer Redewendung. München 1986, S. 121 ff.</ref>). In solch einem Fall war die lex Aquilia nicht unmittelbar anwendbar.<ref name="Honsell">Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg 2010, S. 169.</ref> Ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar war das Gesetz bei Schäden, die Freie, etwa filii familias, zu beklagen hatten.<ref>Reinhard Zimmermann: The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition. Nachdruck, München 1996, S. 1014 f.</ref> Hier wurde bereits zu republikanischer Zeit eine Haftungserweiterung ex lege Aquiliae angenommen. Technisch wurden prätorische Klagen analog gewährt; bezeichnet wurden sie als actiones in factum und utiles.<ref>Zur Differenzierung der Begriffe Reinhard Zimmermann: The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition. Nachdruck, München 1996, S. 993 ff.</ref><ref name="Honsell" /><ref>Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, § 51 Rn. 14.</ref> Ebenso schon zu republikanischer Zeit wurde rumpere aus Kapitel 3 in corrumpere („zerstören, verderben, beschädigen“) gedeutet, also ausgeweitet.<ref name="Honsell" /><ref>Herbert Hausmanninger: Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia. 5. Auflage. Wien 1996, S. 12.</ref>
Nach beiden Kapiteln war eine tatbedingte Rechtsverletzung (iniuria) erforderlich.<ref name="KK11" /><ref name="Paul Jörs 1987 S365">Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 4. Auflage. New York, Berlin, Heidelberg 1987, neu bearbeitet von Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb, S. 365.</ref> Die Schädigungshandlung musste rechtswidrig (non iure) sein, was regelmäßig aber bereits durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert war. Rechtfertigungs- beziehungsweise Entschuldigungsgründe waren Notwehr, Notstand, rechtmäßige Eingriffe eines Magistrats oder die Einwilligung des Geschädigten.<ref>Reinhard Zimmermann: The Law of Obligations. Roman Foundations of the Civilian Tradition. Nachdruck, München 1996, S. 999 ff.</ref><ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg 2010, S. 168 f.</ref><ref>Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. In: Jus privatum. Band 76, XXI, Tübingen 2003, S. 216 ff.</ref>
Später wurde die Rechtswidrigkeit um Verschuldensmerkmale erweitert; eingeführt wurden der Vorsatz (dolus) und spezifische Schuldmerkmale (culpa).<ref name="KK11"/> Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln führten dann gleichermaßen zu einer sanktionswürdigen Rechtsverletzung. Vorsätzlich handelte, wer den schädigenden Erfolg seiner Tat vorhersah und diesen billigte, Fahrlässigkeit wurde als die Außerachtlassung einer konkret gebotenen Sorgfalt verstanden.
Klageart
Bei den Klagearten war nach Gaius nach Klageziel zu unterscheiden. Insoweit kamen sachverfolgende Klagen und Strafklagen in Betracht. Beide konnten auch nebeneinander erhoben werden.<ref>Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, § 35 Rn. 12.</ref> Ziel der Strafklagen (actiones poenales) war Schadensersatz. Daneben konnte im Sinne des Kapitels 1, eine vom Täter zu leistende Buße (poena) fällig werden, die ein Vielfaches des Schadens ausmachen konnte. Sachverfolgende Klagen gingen auf Herausgabeansprüche. In der regelmäßigen Kombination beider Klagetypen, ergaben sich „gemischte Klagen“ (actiones mixtae).<ref>Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. In: Jus privatum. Band 76, XXI, Tübingen 2003, S. 187.</ref> Sie hatten Exklusivitätscharakter.<ref Name="KK11" />
Die actio legis Aquiliae ist ob ihrer passiven Unvererblichkeit sowie der Noxalität als Strafklage mit Sachverfolgungsfunktion zu den gemischten Klagen zu zählen.<ref>Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. In: Jus privatum Band 76, XXI, Tübingen 2003, S. 209 m.w.N.</ref> Als solche stand sie in einem elektiven Konkurrenzverhältnis zu anderen Klagen; der Geschädigte hatte die Wahl, welche Klage er geltend machte.<ref name="Paul Jörs 1987 S365"/> Bei mehreren Handlungen, etwa bei der Verletzung eines Sklaven und späteren Tötung, war der Täter jedoch sowohl für die Verletzung als auch für die Tötung haftbar.<ref>Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. In: Jus privatum. Band 76, XXI, Tübingen 2003, S. 209.</ref>
Wurde der Beklagte nach dem ersten Kapitel belangt, so musste er dem Eigentümer so viel zahlen, wie die Sache im letzten Jahr höchstens wert war – darin ist wohl ein pönales Element erkennbar. Wenn er aus dem dritten Kapitel belangt wurde, musste er so viel zahlen, wie die Sache in den vergangenen oder zukünftigen (streitig) dreißig Tagen (höchstens) wert gewesen war. Die Gründe für diese Wertbemessung sind in der Forschung umstritten.
Fernwirkung
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Literatur
- Peter Apathy, Georg Klingenberg, Herwig Stiegler: Einführung in das Römische Recht. 2. verbesserte Auflage. Böhlau Verlag, Wien 1975, ISBN 3-205-98950-3.
- Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Übungsbuch Römisches Schuldrecht. Manz’sche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung, 2009, ISBN 3-214-14959-8.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 280 f.
Einzelnachweise
<references />