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Leistungsbestimmungsrecht

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Das Leistungsbestimmungsrecht ist ein Rechtsbegriff des deutschen Schuldrechts. Es bezeichnet die Befugnis, den genauen Inhalt einer vertraglichen Leistung festzulegen, sofern dieser beim Vertragabschluss noch nicht abschließend definiert wurde. Das Leistungsbestimmungsrecht kann einer Vertragspartei oder einem Dritten zustehen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 315 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Grundlagen und Zweck

Im deutschen Vertragrecht gilt grundsätzlich, dass die geschuldete Leistung bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein (bespielsweise durch die Vereinbarung, dass der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Marktpreis den Kaufpreis bildet). Fehlt es an dieser Bestimmtheit, ist der Vertrag in der Regel wegen eines Dissenses unwirksam.

Das Leistungsbestimmungsrecht bildet hierzu eine Ausnahme: Es ermöglicht den Parteien, einen wirksamen Vertrag zu schließen, bevor alle Einzelheiten geklärt sind. Die notwendige Konkretisierung der Leistung wird dabei auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages ist es jedoch zwingend erforderlich, dass ausdrücklich oder konkludent geregelt wird, wem das Bestimmungsrecht obliegt.

Inhaber des Bestimmungsrechtes

Das Recht zur Bestimmung der Leistung kann einer Vertragpartei oder einem Dritten eingeräumt werden. Auch ist es rechtlich zulässig, die Auswahl und Ernennung des Dritten einer neutralen Stelle zu übertragen.

Für den Fall, dass der Umfang einer geschuldeten Gegenleistung nicht festgelegt wurde, greift die Auslegungsregel des § 316 BGB. Demnach steht das Leistungsbestimmungsrecht im Zweifel derjenigen Partei zu, die die Gegenleistung zu fordern hat.

Ausübung und gerichtliche Kontrolle

Damit das Leistungsbestimmungsrecht nicht zur Willkür führt, regelt das Gesetz in den §§ 315 bis 319 BGB die Ausübung sowie die Rechtsfolgen bei deren Nichteinhaltung. Zu unterscheiden ist, wer das Recht ausübt:

Bestimmung durch Vertragspartei

Liegt das Bestimmungsrecht bei einer der Vertragsparteien, ist nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dies bedeutet, dass die Interessen beider Parteien objektiv und angemessen abgewogen werden müssen. Entspricht die getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit, ist sie für den anderen Vertragspartner nicht verbindlich. In diesem Fall kann die benachteiligte Partei das Gericht anrufen, welches die Leistung durch ein Urteil bestimmt (§ 315 Abs. 3 BGB).

Bestimmung durch einen Dritten

Wurde ein Dritten (z. B. ein Sachverständiger) mit der Leistungsbestimmung betraut, greift ebenfalls der Zweifelssatz des billigen Ermessens (§ 317 Abs. 1 BGB). Die Hürde für eine rechtliche Anfechtung ist hier jedoch höher gesetzt. Die Bestimmung des Dritten ist nicht bereits bei einfacher, sondern erst bei offenbarer Unbilligkeit unverbindlich (§ 319 Abs. 1 BGB). Offenbar unbillig, ist eine Entscheidung, wenn sie sich einem sachkundigen, unbefangenen Beobachter sofort als fehlerhaft aufdrängt. Liegt dieser Fall vor, wird die Bestimmung ebenfalls durch ein gerichtliches Urteil getroffen.

Abgrenzung zum Änderungsvorbehalt

Streng vom Leistungsbestimmungsrecht zu unterscheiden ist der vertragliche Änderungsvorbehalt.

  • Beim Leistungsbestimmungsrecht ist der Leistungsinhalt ursprünglich unbestimmt.
  • Beim Änderungsvorbehalt ist die versprochene Leistung ursprünglich exakt bestimmt, es wird jedoch einer Vertragspartei das Recht eingeräumt, nachträglich von ihr abzuweisen oder sie zu verändern.

Der Änderungsvorbehalt ist Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit. Werden solche Vorbehalte jedoch vom Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diktiert, unterliegen sie der Inhaltskontrolle des § 308 Nr. 4 BGB. Demnach ist ein Änderungsvorbehalt in AGB unwirksam, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar ist.Vorlage:Hinweisbaustein