Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Gesetz, Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder eine andere Anschrift (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO), bei Unternehmern eine Geschäftsanschrift, nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wird im Rechtsverkehr in verschiedenen Zusammenhängen gefordert, beispielsweise im Impressum einer Webseite nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (zuvor § 5 Telemediengesetz a. F.) oder im Handelsregister nach § 29 HGB, § 106 HGB, § 8 GmbHG und vergleichbaren Vorschriften. Das vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher.<ref>BT-Drs. 16/1935, S. 17 (PDF; 637 kB).</ref>
Bei Erhebung einer Klage sind nach § 130 ZPO ladungsfähige Anschriften aller Parteien anzugeben.<ref>Wagner in MK-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 129 Rn. 17.</ref> Das ermöglicht die Zustellung der Klage und vereinfacht die spätere Vollstreckung. Unter Umständen genügt auch die Angabe der Arbeitsstelle,<ref>BGHZ 145, 358 = NJW 2001, 885 = openJur 2010, 8360.</ref> nicht aber die eines Postfachs.<ref>BVerwG, NJW 1999, 2608.</ref>
Einzelnachweise
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