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Kommunalverwaltung in Deutschland

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Die Kommunalverwaltung in Deutschland im weiteren Sinn bezeichnet die öffentliche Verwaltung der deutschen Gemeinden und Landkreise.

Die Kreisverwaltung des Landkreises wird in einigen deutschen Bundesländern als Landratsamt bezeichnet. Im engeren Sinne sind Kommunalverwaltungen Gemeindeverwaltungen, dort wiederum unterschieden zwischen Gemeinden mit und ohne Stadtrecht. Bei ersteren spricht man von Stadtverwaltung, bei letzteren von Gemeindeverwaltung.

Geleitet wird die Gemeindeverwaltung von einem Hauptverwaltungsbeamten, dieser ist in der Regel der Bürgermeister oder bei größeren Städten der Oberbürgermeister. In diesem Fall ist auch die offizielle Bezeichnung der Behörde „Der (Ober-)Bürgermeister“. In Hessen ist die offizielle Bezeichnung der Behörde „Der Magistrat“.

Zum Teil haben sich kleine Kommunen zu Verwaltungskooperationen zusammengeschlossen.

Zuständigkeit

Nach außen gerichtet ist die Gemeindeverwaltung alleiniger Ansprechpartner für den Bürger in allen behördlichen Angelegenheiten,<ref>vgl. § 2 Gemeindeordnung NRW</ref> soweit keine anderen Behörden zuständig sind. Man spricht daher auch von der sogenannten Allzuständigkeit.

Mitarbeiterschaft

Die Beschäftigten der Kommunen unterteilen sich in kommunale Beamten, für die das jeweilige Landesbeamtengesetz gilt (TV-L) und in (Tarif-)Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt.<ref>Bezahlung im öffentlichen Dienst. 23. Januar 2023, abgerufen am 23. Februar 2026.</ref> Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte wurde 2005 abgeschafft.

Kommunale Beamte üben zumeist hoheitliche Aufgaben aus, d. h., sie beschäftigen sich mit Tätigkeiten, die gemäß des öffentlichen Rechts zur Erhaltung des öffentlichen Gemeinwesens dienen.<ref>Hoheitliche Aufgaben | NRW-Justiz. Abgerufen am 23. Februar 2026.</ref> Dabei stehen sie in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren, dem jeweiligen Bundesland, und erhalten eine Alimentation zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards. Beschäftigte nach TVöD hingegen schließen einen regulären Arbeitsvertrag ab und werden für geleistete Arbeit entlohnt.<ref>Unterschiede zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten. Abgerufen am 23. Februar 2026.</ref>

Für die betriebliche Vertretung der kommunalen Beschäftigten sorgen Personalräte, die nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz gewählt werden.

Zuständige Gewerkschaften für die kommunalen Beschäftigten sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di – dort der Fachbereich 7) sowie innerhalb des Deutschen Beamtenbundes die Komba.

Auf der Arbeitgeberseite sind die Kommunen in kommunalen Arbeitgeberverbänden organisiert, diese wiederum bilden die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Fachkräftemangel

Rund 2,6 Millionen Menschen arbeiten in deutschen Kommunalverwaltungen (Stand: 2024).<ref>Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Zahl der Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst erhöht sich auf rund 2,6 Millionen. Abgerufen am 23. Februar 2026.</ref> Der Personalbedarf liegt hier jedoch bei weiteren 108.500 Beschäftigten (z. B. für die allgemeine Verwaltung, Ausländerbehörden, Bau-, Sozial-, Jugend- und Ordnungsämter sowie Feuerwehren).<ref>dbb Beamtenbund und Tarifunion: Personalmangel im öffentlichen Dienst. (PDF) Abgerufen am 23. Februar 2026.</ref> Kommunalverwaltungen haben also mit einem Mangel an Fach- und Arbeitskräften zu kämpfen. Gründe dafür sind u. a.:

  • Mangel an qualifiziertem Nachwuchs;
  • Konkurrenz durch Privatwirtschaft (v. a. in Bezug auf Gehälter und Arbeitsbedingungen);
  • Steigender Verwaltungsaufwand (durch Digitalisierung, neue gesetzliche Vorgaben und gesellschaftliche Herausforderungen wie Klimaschutz).<ref>Personalmangel gefährdet kommunale Daseinsvorsorge. 31. Januar 2025, abgerufen am 23. Februar 2026.</ref>

Laut Prognose des Deutschen Städtetags wird zudem bis 2030 jeder dritte Beschäftigte des öffentlichen Sektors in den Ruhestand gehen.<ref>Deutscher Städtetag: Kommunale Handlungsfähigkeit erhalten in Zeiten des Arbeitskräftemangels. (PDF) Abgerufen am 23. Februar 2026.</ref>

Aufbauorganisation

Der Aufbau und der rechtliche Rahmen der Gemeindeverwaltungen ist in den Gemeindeordnungen in Deutschland beziehungsweise in den jeweils gültigen Verfassungen und Gesetzen für die Gemeindeverwaltung in Österreich und in der Schweiz geregelt. Für den Sitz der Gemeindeverwaltung werden im deutschen Sprachraum regional unterschiedlich die Bezeichnungen Rathaus, Gemeindehaus, Gemeindeamt, Gemeinde und Gemeindeverwaltung verwendet, bei Städten auch Stadthaus.

Organisiert sind die Gemeindeverwaltungen üblicherweise in Ämter, geleitet von einem Amtsleiter. Diese Ämter betreuen unterschiedliche Sach- und Aufgabengebiete. In großen Verwaltungen sind Ämter mit ähnlichen Aufgaben in Dezernaten zusammengefasst, geleitet von einem Dezernenten (oft als Beigeordneter Wahlbeamter), kleinere Verwaltungen sind direkt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten Oberbürgermeister) unterstellt. Im Rahmen der laufenden Verwaltungsmodernisierung werden die Ämter nach und nach in Fachbereiche (auch Referate, Institute, Stabsstellen genannt) umgewandelt.

Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfiehlt, die Gemeindeverwaltung in sechs Dezernate aufzuteilen. Geleitet werden die Dezernate von Beigeordneten. Diesen Dezernaten sind die verschiedenen Ämter zugeordnet. Jedes Amt trägt eine Organisationskennziffer, diese sind hier in Klammern dargestellt. Nicht in jeder Kommune ist jedes Amt vorhanden.

  1. Allgemeine Verwaltung:
    Hauptamt (10), Personalamt (11), Statistisches Amt (12), Presseamt (13), Rechnungsprüfungsamt (14)
  2. Finanzverwaltung:
    Kämmerei (20), Stadtkasse (21), Steueramt (22), Liegenschaftsamt (23), Amt für Verteidigungslasten (24)
  3. Rechts-, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung:
    Rechtsamt (30), Ordnungsamt (32), Einwohner- und Meldeamt (33), Standesamt (34), Versicherungsamt (35), Feuerwehr (37), Zivilschutz (38)
  4. Schul- und Kulturverwaltung:
    Schulverwaltungsamt (40), Kulturamt (41), Bibliothek (42), Volkshochschule (43), Musikschule (44), Museum (45), Theater (46), Archiv (47)
  5. Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung:
    Sozialamt (50), Jugendamt (51), Sportamt (52), Gesundheitsamt (53), Krankenhäuser (54), Ausgleichsamt (55)
  6. Bauverwaltung:
    Bauverwaltungsamt (60), Stadtplanungsamt (61), Vermessungs- und Katasteramt (62), Bauordnungsamt (63), Wohnungsförderungsamt (64), Hochbauamt (65), Tiefbauamt (66), Grünflächenamt (67)
  7. Verwaltung für öffentliche Einrichtungen:
    Stadtreinigungamt (70), Schlacht- und Viehhof (71), Marktamt (72)
  8. Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr:
    Amt für Wirtschafts- und Verkehrsförderung (80), Eigenbetriebe (81), Forstamt (82)

Strukturelle Unterschiede in Deutschland

Im allgemeinen Verständnis wird meist auch der Bürgermeister und seine Stadtregierung zur Verwaltung gezählt, wobei die Kompetenzverteilung wegen einer breiten Vielfalt von Gemeindeverfassungen sehr unterschiedlich sein kann. So ist z. B. in Deutschland zu unterscheiden zwischen den

Artikel über einzelne Stadtverwaltungen

Siehe auch

Literatur

  • Volker Mayer: Kommunale Selbstverwaltung in den ostdeutschen Ländern. Dissertation Universität Bayreuth, 2001, ISBN 3-931319-87-3.

Weblinks

Wiktionary: Stadtverwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

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