Internationaler Urkundenverkehr
Beim Internationalen Urkundenverkehr geht es um die Verwendung einer in einem Staat ausgestellten Urkunde in einem zweiten Staat. Der Empfängerstaat verlangt oft, dass die Beweiskraft einer Urkunde in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das grundlegende Verfahren im internationalen Urkundenverkehr ist hierzu die Legalisation. Zur Vereinfachung der Beglaubigung von Urkunden wurden über die Jahre mehrere multinationale und binationale Übereinkommen geschlossen. Das wichtigste mit über 90 Teilnehmerstaaten ist dabei das Haager Übereinkommen zur Ausstellung einer Apostille.
Legalisation
Unter Legalisation ist ein förmliches Verfahren zu verstehen, bei dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt wird. Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird.
Die Legalisation selbst wird meist von der diplomatischen Vertretung des Staates durchgeführt, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Meist wird dabei eine Zwischen- oder Überbeglaubigung der vorgesetzten Behörde der ausstellenden Behörde sowie eine Endbeglaubigung durch ein Ministerium verlangt. In manchen Staaten muss die legalisierte Urkunde noch einmal durch das eigene Außenministerium schlussbeglaubigt werden, bevor sie im Inland als gleichgestellt gilt.<ref name="aa" />
Internationale Übereinkommen
Haager Apostille
Die Apostille ist die Beglaubigungsform für Dokumente nach dem multilateralen Übereinkommen Nr. 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961.<ref name="haag" /> Sie ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung des Urkundenverkehrs, da eine Beteiligung des Empfängerstaates bei der Beglaubigung nicht mehr notwendig ist. Dabei wird die Apostille nach einheitlichem Format an der Urkunde angebracht. Oft ist aber noch eine Zwischenbeglaubigung einer Behörde notwendig. Die Urkunde mit Apostille kann dann ohne eine Beglaubigung durch den Empfängerstaat dort verwendet werden.<ref name="aa" />
Die Apostille ist von der konsularischen Legalisation zu unterscheiden. Apostille und konsularische Legalisierung haben gemeinsam, dass sie ein amtliches Dokument zur Vorlage bei den Institutionen eines anderen Landes beglaubigen. Sie unterscheiden sich jedoch in vielerlei Hinsicht. Die Apostille kann nur zwischen Staaten verwendet werden, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über die vereinfachte Beglaubigung von Dokumenten sind, während die konsularische Legalisation für Staaten bestimmt ist, von denen einer oder beide nicht Vertragsparteien des Haager Übereinkommens sind, oder wenn einer der Vertragsstaaten gegen den Beitritt des anderen protestiert hat.<ref>Polina Kalacheva: Apostille, Legalisierung und Anerkennung von russischen Diplomen in Europa. </ref>
CIEC-Übereinkommen
Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach den Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) mehrsprachig ausgestellt worden sind, werden ohne weitere Beglaubigung in den Mitgliedsstaaten des Übereinkommens anerkannt. Für Personenstandsurkunden wie Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden ist dies im Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern<ref name="ue1976" /> zwischen 21 europäischen Staaten geregelt. Dem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind 12 Länder beigetreten.<ref name="ue1980" /><ref name="aa" />
Binationale Übereinkommen
Die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich sehen einen kompletten Wegfall der Beglaubigungen vor.
Einzelne Länder
Europäische Union
Mit Verabschiedung der Verordnung 2016/1191 im Jahre 2016<ref name="euverordnung" /> werden alle Personenstandsurkunden gegenseitig in der Europäischen Union anerkannt. Eine Form der Beglaubigung ist nicht mehr erforderlich.<ref name="eu" />
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied des Haager Übereinkommens und hat die CIEC-Übereinkommen zu Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnissen ratifiziert. Die Durchführung der Legalisation durch Konsularbeamte ist in § 13 Konsulargesetz geregelt. Danach ist ein Konsularbeamter befugt, ausländische Urkunden, die in seinem Amtsbezirk ausgestellt wurden, zu legalisieren.
Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten zum Haager Abkommen Einspruch erhoben. Das Haager Übereinkommen findet damit bilateral zwischen Deutschland und den genannten Ländern keine Anwendung. Es ist eine Legalisation erforderlich oder keine Beglaubigung möglich.<ref name="aa" />
Deutschland legalisiert Urkunden bestimmter Staaten mit unsicherem Urkundenwesen nicht mehr. Bei Bedarf findet eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in der Urkunde durch Ermittlungen von Vertrauensanwälten der jeweiligen deutschen diplomatischen Vertretung im entsprechenden Land statt.<ref name="aa" />
Österreich
In Österreich können neben dem Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auch die Präsidentinnen/die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten erstinstanzlichen Gerichtshöfe (Präsidium des Landesgerichts), die Landeshauptmänner oder das Amt der Landesregierung (Beglaubigungsstelle) eine Apostille anbringen.<ref>Apostille. Abgerufen am 23. Februar 2022.</ref> Bei notwendiger Legalisierung muss die vorgesetzte Behörde der ausstellenden Behörde die Zwischenbeglaubigung anbringen, bevor das Büro für Konsularbeglaubigungen die Schlussbeglaubigung anbringt.<ref name="bmeia" />
Vereinigte Staaten
Beglaubigungsbehörde für Personenstandsurkunden, die für den internationalen Verkehr vorgesehen sind, sind die Innenbehörden der Bundesstaaten (meist State Department genannt).<ref name="deubusa" /> Für Urkunden der Bundesebene oder wenn eine Beglaubigung von einer Bundesbehörde erforderlich ist, wird dies durch das Office of Authentications des US-Außenministeriums durchgeführt.<ref name="travel" />
Literatur
- Wolfgang Vatter: Internationale Rechtsverträge : zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivil- und Verwaltungsverfahrenssachen; systematische Darstellung für alle Länder der Erde. Loseblattsammlung (= Edition Juridica). 1. Auflage. MANZ Verlag, Wien 2004, ISBN 978-3-214-10725-3 (1462 S.).
Weblinks
- Internationaler Urkundenverkehr, Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland
- Beglaubigung in Österreich
Einzelnachweise
<references> <ref name="aa"> Internationaler Urkundenverkehr. In: www.auswaertiges-amt.de. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, 7. Juni 2018, abgerufen am 20. Dezember 2019.</ref> <ref name="haag"> 12: Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. In: www.hcch.net. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, abgerufen am 20. Dezember 2019.</ref> <ref name="ue1976">Convention (No. 16) on the issue of multilingual extracts from civil status records. (pdf) In: www.ciec1.org. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, 8. September 1976, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 20. Dezember 2019; abgerufen am 20. Dezember 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)). Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.</ref> <ref name="ue1980">Convention (No. 20) on the issue of certificate of legal capacity to marry. (pdf) In: www.ciec1.org. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, 5. September 1980, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 20. Dezember 2019; abgerufen am 20. Dezember 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)). Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.</ref> <ref name="bmeia"> Beglaubigung in Österreich. In: www.bmeia.gv.at. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, abgerufen am 20. Dezember 2019.</ref> <ref name="travel"> Authenticate Your Document. In: travel.state.gov. U.S. Department of State — Bureau of Consular Affairs, abgerufen am 20. Dezember 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> <ref name="deubusa"> Apostille, Personenstandsurkunden. In: www.germany.info. Deutsche Vertretungen in den Vereinigten Staaten, abgerufen am 20. Dezember 2019.</ref> <ref name="eu"> Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU. In: europa.eu. Europäische Union, abgerufen am 20. Dezember 2019.</ref> <ref name="euverordnung"> Verordnung (EU) 2016/1191Vorlage:Abrufdatum </ref> </references>