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Hypothekarobligation

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Datei:Art. Institut Orell Füssli 1900.jpg
Hypothekarobligation über 1000 Franken des Art. Institut Orell Fuessli vom 1. Oktober 1900

Eine Hypothekarobligation ist im Schweizerischen Privatrecht eine einseitig errichtete Grundpfandverschreibung zur Besicherung einer Forderung.<ref>Vgl. Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 93 II 82, 86; 121 III 97, 100.</ref> Die Hypothekarobligation ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt.

Sie wird aus der Hypothek als Synonym für Grundpfand und der Obligation (Forderung) zusammengesetzt und als Hypothekarobligation, auch Inhaber- oder Namensobligation mit Grundpfandverschreibung oder mit Schuldbrief bezeichnet.<ref>Anleihenstitel mit Grundpfandrecht Bürgi/Nägeli Rechtsanwälte, Website abgerufen am 6. Oktober 2018</ref>

Die Rechtspraxis in der Schweiz<ref> Vgl. erstmals durch die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 49 II 19 sowie Folgeentscheidungen durch BGE 77 II 364, 84 II 353, 93 II 85 und 100 II 319 anerkannt.</ref> lässt wegen des gem. Art 793 ZGB geltenden Numerus-Clausus-Prinzips nur ausnahmsweise<ref> Soweit ersichtlich lehnt es der Grossteil der schweizerischen Grundbuchämter ab, eine Hypothekarobligation einzutragen, da entweder jede rechtliche Grundlage im entsprechenden Kanton dafür fehlt oder die noch immer unsichere rechtliche Situation bezüglich der Hypothekarobligationen gerade im sensiblen Bereich des Grundbuchrechts nicht gestützt werden soll.</ref> zu, dass solche kausalen<ref>Abstrakte Schuldversprechungen (Schuldanerkenntnisse) sind dem österreichischen ABGB, dem liechtensteinischen FL-ABGB und Sachenrecht (SR) und dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Aus der Verpflichtung muss grundsätzlich der Verpflichtungsgrund (causa) ableitbar sein (siehe auch § 937 öABGB und FL-ABGB: "Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.")</ref> Schuldanerkenntnisse (Schuldbekenntnisse) in die Form eines Wertpapiers<ref> Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.</ref> gekleidet und mittels Grundpfandverschreibung gesichert werden.<ref>Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 100 II 319 ff, 322</ref> Regelfall ist die sog. Beweisurkunde.<ref>Keine Verkörperung in einem Wertpapier Bürgi/Nägeli Rechtsanwälte, Website abgerufen am 6. Oktober 2018</ref>

Das Wertpapier kann grundsätzlich auf Namen oder auf Inhaber errichtet werden.

Im Schuldanerkenntnis verspricht der Schuldner, nur unter Vorlage der Urkunde zu leisten.<ref> Bei Wertpapieren, die als Inhaberpapiere ausgestaltet sind, ist dieses Versprechen automatisch erfüllt, da jeder Inhaber des Papiers beim Schuldner, unter Vorlage der Urkunde, Erfüllung verlangen kann. Daher ist eine besondere Erwähnung des Schuldanerkenntnisses in der Urkunde grundsätzlich nicht erforderlich.</ref>

Die Praxis der Errichtung von Hypothekarobligation ist auch in der Schweiz nicht unumstritten,<ref> Vgl. für viele: Stellungnahme von Bundesrätin Ruth Metzler (Protokoll der Sitzung des Nationalrates vom 20. März 2001; Amtl Bull Nationalrat: AB 2001 N 290-291).</ref> etwa die Belastungsgrenzen, die einige schweizerische Kantone für den Schuldbrief gemäss Art 843 ZGB aufgestellt haben. Diese Belastungsgrenze bezüglich des Schuldbriefes findet sich auch im liechtensteinischen Sachenrecht (Art 320 SR).<ref>Siehe Antonius Opilio, "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht", Band II, 2010, Edition Europa Verlag, ISBN 978-3-901924-23-1; Anmerkungen zu Art 320 SR.</ref>

Literatur

  • Urs Emch, Hugo Renz, Reto Arpagaus (Hrsg.): Das Schweizerische Bankgeschäft. 7. Auflage, Schulthess 2011. VII Kreditsicherung, S. 387 ff.
  • Antonius Opilio: "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht", Band II, Art 297, 2010, Edition Europa Verlag. ISBN 978-3-901924-23-1

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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