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Heimpflegebedürftigkeit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Datei:Altenheim 26.jpg
Ein Altenpfleger versorgt eine Seniorin im Rollstuhl auf der Pflegestation eines Altenheims

Heimpflegebedürftigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialrecht. Das Vorliegen der Heimpflegebedürftigkeit ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger die Pflegekosten oder die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim (Heimentgelt) ganz oder teilweise übernimmt.

Heimpflegebedürftigkeit bedeutet die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege. Sie liegt vor, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Das kann insbesondere der Fall sein bei

Heimpflegebedürftigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht erheblich ist, also noch kein Pflegegrad 1 vorliegt.

Ob Heimpflegebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers geprüft.

Einzelnachweise

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