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Grundrechtsverwirkung

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Unter Grundrechtsverwirkung versteht man in Deutschland das Verbot, sich für die Dauer von mindestens einem Jahr auf einzelne Grundrechte zu berufen. Die Voraussetzungen sind Vorlage:Art. GG, Vorlage:§ Nr. 1, §§ 36 ff. BVerfGG geregelt.

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht noch nie die Grundrechtsverwirkung ausgesprochen, obwohl vereinzelte Anträge gestellt wurden.

Wortlaut Art. 18 GG

Vorlage:Gesetzestext

Nach ganz überwiegender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Katalog der Grundrechte in Art. 18 GG abschließend.<ref>Siehe die Nachweise bei Schnelle, Freiheitsmissbrauch und Grundrechtsverwirkung, 2014, S. 126, Fn. 127.</ref> Insbesondere eine Aufnahme der Religionsfreiheit (Vorlage:Art. GG) in den Kreis der verwirkungsfähigen Grundrechte wurde bereits in den Beratungen des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates 1948 erwogen, aber abgelehnt.<ref>Zur Aufnahme des Grundrechts der ungestörten Religionsausübung in die Verwirkungsregelung des Art. 18 GG. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 14. November 2017.</ref>

Aus dem abschließenden Katalog „ergibt sich, dass selbst ein Feind der Freiheit nicht rechtlos wird, sondern gerade die wesentlichen Grundrechte der Persönlichkeit, der Freiheit, der Gleichheit oder der Religionsfreiheit behält. Insbesondere bleibt in jedem Falle seine Menschenwürde geachtet und geschützt.“<ref>Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand der Kommentierung: 10. EL (November 1987), § 39 Rn. 28; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 18 Rn. 6.</ref>

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Grundrechtsverwirkung ist ein Teil des Konzepts der wehrhaften Demokratie im Grundgesetz.<ref>Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Wehrhafte Demokratie. JuS 2019, S. 1154.</ref> Sie ist als Reaktion auf die Erfahrungen in der Weimarer Republik zu sehen, wo die Grundrechte der Weimarer Verfassung missbraucht wurden, um die demokratische und republikanische Staatsordnung zu untergraben.<ref>Vorlage:Literatur</ref>

Antrag

Die Verfahrensvorschriften sind in Vorlage:§ bis Vorlage:§ BVerfGG festgelegt.

Ein Antrag für eine Grundrechtsverwirkung kann nur vom Deutschen Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden (Vorlage:§ BVerfGG). Zunächst wird in einem Vorverfahren geprüft, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Danach ergeht der Beschluss, ob eine mündliche Verhandlung (das Hauptverfahren) durchzuführen ist. Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, Ermittlungen einzuleiten und auch Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen anzuordnen. Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann sich gegen jeden Grundrechtsträger (natürliche oder juristische Personen) richten. Bei juristischen Personen dürften in vielen Fällen aber das Vereinsverbot oder Parteiverbot als Spezialregelung Vorrang haben.<ref>Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 18 Rn. 36; Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 28. </ref> Zu der Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten bedarf es der Genehmigung des Deutschen Bundestages (Vorlage:Art. Abs. 3 GG). Diese Bestimmung belegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts,<ref>BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – Vorlage:Rspr, 2 BvR 2436/10, Rn. 115.</ref> dass ein Verfahren zur Grundrechtsverwirkung auch gegen Abgeordnete möglich ist.

Das Tatbestandsmerkmal des „Kampfes“ setzt ein aggressives, zielgerichtetes Handeln gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus. Da der Artikel Vorlage:Art. vorrangig Grundrechte von kommunikativer Natur einschränkt, geht man davon aus, dass physische Gewalt nicht erforderlich sein muss.<ref>Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 54; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 33.</ref> „Missbrauch“ selbst ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal; ein Missbrauch lässt sich stets bejahen, wenn die Grundrechte im Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gebraucht werden.<ref>Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 33.</ref>

Da das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsverwirkung aussprechen muss, kommt es zu sehr langen Verfahrensdauern. Zudem stellt das Gericht strenge Anforderungen. Da Art. 18 GG der Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung diene, bedürfe es einer Prognose, nach der vom Antragsgegner weiterhin eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung ausgehe. Diese Gefahr war in den bisherigen Fällen nicht bewiesen oder wegen der bis zur Entscheidung bereits ergangenen strafrechtlichen Sanktionen gar nicht mehr vorhanden. Dies hat dazu geführt, dass dieses Instrument der sogenannten wehrhaften Demokratie in der Praxis bedeutungslos blieb. Art. 18 GG kommt jedoch eine Appel- und Signalfunktion zu.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht untersucht in einer mündlichen Verhandlung, ob eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgelegen hat bzw. in Zukunft fortbestehen wird. Entsprechen die Tatsachen dem Antrag, so stellt das Gericht fest, welche Grundrechte verwirkt wurden. Die Verwirkung der Grundrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung. Nach vorherrschender Meinung bedeutet dies nicht einen Verlust des Grundrechtes, sondern ein Verbot, sich bei staatlichen Einschränkungsmaßnahmen darauf zu berufen.<ref>Pagenkopf, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 13; Butzer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), GG, 41. Edition Stand: 15. Mai 2019, Art. 18 Rn. 17; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 18 Rn. 52; Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 49.</ref>

Teilweise wird vertreten, es könne nur dasjenige Grundrecht aberkannt werden, das missbraucht wurde.<ref>Vgl. die Nachweise bei Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 49.</ref> Nach herrschender Ansicht kann sich hingegen der Ausspruch der Verwirkung auf alle in Art. 18 GG genannten Grundrechte beziehen, unabhängig davon, welches Grundrecht der Betroffene missbraucht hat.<ref>Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 38 ff.; Butzer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), GG, 41. Edition 15. Mai 2019, Art. 18 Rn. 12; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 18 Rn.</ref> Dies wird vor allem damit begründet, dass der Betroffene ansonsten einfach auf eine andere Betätigungsform ausweichen könnte.<ref>Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 40; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 18 Rn. 50.</ref>

Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen (Vorlage:§ Abs. 2 BVerfGG).

Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren können der frühere Antragsteller und der frühere Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft beantragen (Vorlage:§ BVerfGG).

Handelt die Person, deren Grundrechtsverwirkung festgestellt wurde, der Entscheidung zuwider, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Vorlage:§ Abs. 3 Satz 2 StGB).

Bisherige Anträge

Stand 2022 wurden vier Verfahren beim Bundesverfassungsgericht angestrengt. Die Anträge wurden sämtlich zurückgewiesen. Antragsgegner waren jeweils Personen, die nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hatten:

Kritik an der Verwirkungsklausel

Vereinzelt wird Kritik an der bestehenden Regelung zur Grundrechtsverwirkung geäußert.

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Die Alleinentscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts verhindere einen effektiven Rechtsschutz, da eine Überprüfung der Entscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht möglich sei. Die Wahrnehmung des Verfahrens durch eine sachlich unabhängige Verwaltungsbehörde, bei einem Verwaltungs- oder Strafgericht garantiere ein höheres rechtsstaatliches Niveau auch deshalb, weil die Strafkammern der Landgerichte über die Strafprozessordnung (StPO) besser mit Verfahrensbefugnissen ausgestattet seien, um die erforderlichen Ermittlungen im Verwirkungsverfahren durchzuführen als das Bundesverfassungsgericht aufgrund der „spärlichen“ Bestimmungen der §§ 17 ff., 37 ff. BVerfGG. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, für Parteiverbotsverfahren nach Vorlage:Art. GG und Verfahren nach Art. 18 GG einen neuen Gerichtshof zu schaffen, der mit dort nebenamtlich tätigen Richtern zu besetzen wäre.<ref>Vgl. Dürig/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 18 Rn. 2 Fn. 3.</ref>

„Toleranz-Paradoxon“

Vorlage:Hauptartikel Nach Ansicht des Juristen und Publizisten Sebastian Cobler liege Artikel 18 GG der eigentümliche Gedanke der Verfassungsstörung durch legalen Gebrauch der Freiheit zugrunde: Grundrechte würden zu Waffen im Vorlage:". Mithilfe einer Verwirkungsklausel lasse sich der „an sich“ legale Gebrauch der Freiheit in einen funktionswidrigen Missbrauch uminterpretieren: Was zunächst legal sei, werde unter Berufung auf den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Nachhinein für illegitim erklärt.<ref>Vgl. Sebastian Cobler: Grundrechtsterror, in: Kursbuch 56 (Juni 1979).</ref>

Claus Leggewie und Horst Meier stellten die These auf, dem herkömmlichen Verständnis des demokratischen Verfassungsstaates sei solch ein Verwirkungsdenken fremd; die Verfassung der USA zum Beispiel kenne keine dem Grundgesetz entsprechende Klausel. Politische Betätigung, die den Schutz der Grundrechte genieße, sei legal und bleibe das normalerweise auch – selbst wenn Extremisten und Radikale, welcher Couleur auch immer, als Grundrechtssubjekte handeln. Art. 18 GG statuiere dagegen eine Verfassungstreuepflicht für jedermann. Damit bekämen Staatsorgane die Macht in die Hand, zwischen dem „richtigen“, verantwortungsbewussten, staatstragenden Gebrauch der Grundrechte und ihrem „falschen“, unverantwortlichen, staatsgefährdenden Missbrauch zu unterscheiden. Aus Sicht der Bürgerrechte sei es daher als positiv zu bewerten, dass das Verfassungsgericht bislang noch keine einzige Grundrechteverwirkung ausgesprochen hat.<ref>Zur Kritik und zu den bisherigen Verfahren gegen Remer, Frey, Dienel und Reisz, die vom Verfassungsgericht allesamt eingestellt wurden, vgl. Claus Leggewie/Horst Meier, Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie. Rowohlt, Reinbek 1995.</ref>

Dem steht die Auffassung entgegen, dass es aus den Grundrechtsschranken und dem einfachen Recht ersichtlich für den einzelnen nichtparadoxe Normbindungen gibt, die notwendige Bedingung der Demokratie sind.<ref>Dietrich Murswiek: Paradoxa der Demokratie: Über Volkssouveränität und Normbindung. JuristenZeitung 2017, S. 53–61.</ref><ref>Viktor Volkmann: Meinungsfreiheit für die Feinde der Freiheit? Meinungsäußerungsdelikte zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Instrumente der wehrhaften Demokratie. Duncker & Humblot, Berlin 2019, ISBN 978-3-428-15742-6.</ref><ref>Friedhelm Hufen: Keine Freiheit den Feinden der Freiheit? Verfassungsprobleme im Umgang mit dem Rechtsextremismus. In: Politik - Wissenschaft - Medien. Festschrift für Jürgen W. Falter zum 65. Geburtstag. Springer, 2009, S. 101–114.</ref>

Literatur

  • Eva Marie Schnelle: Freiheitsmissbrauch und Grundrechtsverwirkung. Versuch einer Neubestimmung von Artikel 18 GG. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14137-1.
  • Vorlage:Internetquelle

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Rechtshinweis