Zum Inhalt springen

Grundentlastung in Österreich 1848

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Datei:Grundentlastungspatent vom 7. September 1848 Beginn (PGS 1848 Nr. 112, S. 285).jpg
Beginn und Kernaussagen des Grundentlastungspatents vom 7. September 1848

Als Grundentlastung in Österreich 1848 wird ein Bündel von Maßnahmen zur Reform der land- und forstwirtschaftlichen Rechtsbeziehungen in der Habsburgermonarchie bezeichnet. Diese Maßnahmen wurden in den Jahren ab 1848 umgesetzt. Die Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses des Bauern zum jeweiligen Grundeigentümer (dessen Grundherrschaft) war ein Kernpunkt der Grundentlastung, begleitend zu ihr wurden auch staatliche Funktionen wie Steuereinhebung und Gerichtsbarkeit (die frühere Patrimonialgerichtsbarkeit) durch neue Behörden (Bezirksämter) neu organisiert. Bisherige persönliche Leistungspflichten der Bauern an die Grundherrschaften (Zehent, Robot, Laudemium, Mortuarium und andere Giebigkeiten etc.) wurden durch Leistungsverpflichtungen an die Steuerämter nach einheitlichen Regeln abgelöst. Die bis dahin berechtigten Grundherrschaften erhielten einen teilweise aus staatlichen Mitteln finanzierten Ausgleich, mussten in der Regel auf ein Drittel der Einkünfte verzichten, wurden aber auch von Aufgaben samt Kosten im Verwaltungs- und Gerichtsbereich entlastet, z. B. von den Arbeiten für die Werbbezirke und Grundbücher. Das bis dahin bestehende grundherrliche Obereigentum und die sich daraus ergebenden Leistungsverpflichtungen der Bauern bzw. Zustimmungsrechte der Grundherrschaften wurden ebenso wie die grundherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt aufgehoben.

Die Grundentlastung setzte die „Bauernbefreiung“ weiter fort, die unter Kaiser Joseph II. 1781 im sogenannten Untertanenpatent mit der Aufhebung der Leibeigenschaft<ref>Leibeigenschaftsaufhebung, 1. November 1781 Handbuch der k. k. Gesetze 1780–1784, 1. Abteilung, 1. Band, Nr. V, S. 74–84. Anschließend die „Ordnung für das Landgesind“ (Gesindeordnung), Nr. VI, S. 84–99, jeweils mit Sonderbestimmungen unterschiedlicher Inkrafttretensdaten und Ausdehnung des Gültigkeitsbereichs für bzw. auf die einzelnen Kronländer.</ref> (aber der grundsätzlichen Beibehaltung der Eigentumsregeln mit Ober- bzw. Nutzungseigentum<ref>Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 8. Auflage Wien 2019. S. 203–205.</ref> sowie der Untertänigkeit) begonnen hatte.

Wesentliche Grundlage war das Grundentlastungspatent des Kaisers Ferdinand I. vom 7. September 1848.<ref>Kaiserliches Patent vom 7. September 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsbandes und Entlastung des bäuerlichen Besitzes, kundgemacht in: Politische Gesetze und Verordnungen 1792–1848 (Politische Gesetzessammlung PGS) Jahrgang 1848 Nr. 112, S. 285–288.</ref>

Datei:Ansprache Franz Kalchberg Grundentlastung Steiermark 1849-11-08 S 6.jpg
Seitenmitte: beispielsweise Aufzählung von ohne gesondertes Entgelt entfallenden Leistungspflichten der Bauern

Bei der Grundentlastung war ein Unterschied zwischen Verpflichtungen, die entweder ersatzlos oder gegen billige Entschädigung wegfielen und den Verpflichtungen, die bestehen blieben, aber durch Geldzahlungen ablösbar wurden. Letztere betrafen hauptsächlich Verpflichtungen, die dem Unterhalt von Kirchen (als Vorläufer des 1938 eingeführten Kirchenbeitrages) und Schulen dienten. Für deren Ablöse gab es keine staatlichen Unterstützungen, die Ablöse musste zur Gänze vom Verpflichteten finanziert werden. Die Verpflichtungen blieben bestehen, wenn sie nicht abgelöst wurden. Zumindest in der Steiermark gab es allerdings später, 1871, ein Gesetz über die Ablösung auch solcher Verpflichtungen.<ref>Gesetz vom 18. Juli 1871, womit die Durchführung der Grundentlastung auf die Geld- und Naturalgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen angeordnet wird. Kundgemacht am 19. Oktober 1872 (sic!), Landgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogthum Steiermark, Jahrgang 1872, XIV. Stück, S. 127–133, einschließlich eines Amtsunterrichtes vom 13. Oktober 1872 über die Durchführung des Anmeldeverfahrens, welches die Grundlage für die Ablösung war.</ref> Es kann aber bis in das 20. Jahrhundert dazu kommen, dass solche Leistungen in Abrechnungen aufscheinen. Das wurde noch 1927 durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes detailliert begründet.<ref>Mit konkreter Nennung der betroffenen Naturalleistungspflichten wie Getreidegarben, Reisten, Eier, Hammeln oder Oblatenweizen: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes Nr. 14.690 vom 27. Februar 1927, Zl. 138/1926, in der amtlichen Sammlung (VwSlg.) auf S. 214–218. (Abgerufen am 24. Februar 2026).</ref>

Hintergrund

Nach dem Hungerwinter von 1847/48 brach – nach dem Beispiel der französischen Februarrevolution – am 13. März 1848 in Wien die Märzrevolution aus. Als Folge wurde der Innenminister Franz von Pillersdorf von Kaiser Ferdinand mit der Ausarbeitung einer Verfassung beauftragt, die am 25. April 1848 vom Kaiser erlassen wurde. Diese Verfassung stieß aber auf heftige Kritik, und so kam es am 15. Mai 1848 zu einer Novelle, aufgrund der am 22. Juli 1848 das erste österreichische Parlament, der konstituierende Reichstag mit 383 Delegierten aus Österreich und den slawischen Ländern, von Erzherzog Johann einberufen wurde. Bei seiner dritten Sitzung am 26. Juli 1848 beschloss dieser Reichstag auf Antrag des Abgeordneten Hans Kudlich das sogenannte „Grundentlastungspatent“, das die „Aufhebung des bäuerlichen Unterthänigkeitsverhältnisses und der bäuerlichen Lasten, wie Robot und Zehent“ zum Inhalt hatte und das in bearbeiteter Form am 7. September 1848 Gesetz wurde.

Durch die fortdauernde Revolution in Ungarn kam es am 6. Oktober 1848 auch in Wien wieder zu Kämpfen. Mit dieser Oktoberrevolution fand die Revolution ihren Höhepunkt. Es gelang den Wiener Bürgern, Studenten und Arbeitern, die Hauptstadt in ihre Gewalt zu bringen, nachdem die Regierungstruppen geflohen waren. Die Revolution wurde am 31. Oktober 1848 blutig beendet, nachdem auch in Ungarn die Revolution mit Hilfe der russischen Armee niedergeworfen worden war. Der Reichstag versammelte sich in Kremsier, wo er im Winter 1848/49 die Verfassungsberatungen weiterführte und nahezu abschloss (Kremsierer Reichstag). Am 2. Dezember 1848 bestieg Franz Joseph I. den Thron und oktroyierte am 4. März 1849 eine neue, zentralistische, auf dem Boden des monarchischen Prinzips stehende Verfassung, die sogenannte „Oktroyierte Märzverfassung“. Der konstituierende Reichstag wurde am 7. März 1849 aufgelöst. Kaiser Franz Joseph kehrte zum Absolutismus zurück. Mit dem so genannten „Silvesterpatent“ vom 31. Dezember 1851 hob er Verfassung und Grundrechtspatent – mit Ausnahme weniger Bestimmungen, darunter das Grundentlastungspatent und die Modernisierung des Verwaltungswesens mit Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und einem staatlichen Gerichtswesen – auf. Erst im Jahre 1860 endete – zumindest ansatzweise – der „Neoabsolutismus“ und es kam zur Rückkehr zu einer konstitutionellen Staatsform.

Ausführung des Grundentlastungspatentes

Regeln dafür sind im (ebenfalls als Grundentlastungspatent bezeichneten) Patent vom 4. März 1849<ref>RGBl. 152 aus 1849 abgedruckt im Ergänzungsband zum Reichsgesetzblatt (Dezember 1848 bis Oktober 1849), S. 167–173. Es gab für die verschiedenen Kronländer eine Reihe paralleler, im Wesentlichen inhaltlich gleicher Regelungen.</ref> enthalten. Insgesamt war vorgesehen, dass bisher untertänige Bauern gegen Zahlung eines bestimmten Betrages das freie Eigentum an Grund und Boden erwerben konnten. Die davon betroffenen Grundstücke konnten dann frei, ohne weitere Rückfragen (oder sonstige Hindernisse durch die früheren Grundherrschaften, das frühere „Obereigentum“<ref>§ 363 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB, seit 1812 für Österreich geltend.</ref>) weiterverkauft, getauscht, verpachtet oder belastet werden. Der Betrag ermittelte sich aus dem Zwanzigfachen der bisherigen jährlichen Abgaben. Von diesem Betrag wurde ein Drittel als abgegolten angesehen, das zweite Drittel war vom Land zu ersetzen und das dritte Drittel hatte der befreite Bauer – entweder in bar oder als Rente – zu tragen. Aufgrund des erforderlichen Geldaufwandes verschuldeten sich viele Bauern, und es kam zu neuer Abhängigkeit, diesmal von den Geldgebern. Erst weitere gesetzliche Bestimmungen 1867<ref>Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, Artikel 7.</ref> beseitigten endgültig alle Erbpacht- und erbzinsrechtlichen Verhältnisse.

Literatur

Weblinks

Commons: Land reform in Austria – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

<references/>