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Gesetz gegen die Neubildung von Parteien

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Datei:RGBL I 1933 S 0479.png
Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt

Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) war während der Zeit des Nationalsozialismus die gesetzliche Grundlage für die Einparteienherrschaft der NSDAP in Deutschland. Es wurde im Zuge der Machtergreifung von der Reichsregierung beschlossen und von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Reichsjustizminister Franz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, in Österreich am 15. März 1938 unmittelbar nach dem „Anschluss“ in Kraft. Aufgehoben wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945.

Nach der gewaltsamen Zerschlagung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) aufgrund der Reichstagsbrandverordnung ab Ende Februar 1933, der Selbstauflösung der bürgerlichen Parteien nach Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 und dem Verbot der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) am 22. Juni 1933 setzte das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien den Schlusspunkt unter die Beendigung der parlamentarischen Demokratie in Deutschland.

Das Gesetz bestand aus zwei Paragraphen. Der erste bestimmte, dass die NSDAP als einzige politische Partei bestand. Durch den zweiten waren alle Aktivitäten, „den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden“, mit Zuchthausstrafen bis zu drei Jahren und Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht. Auf der Grundlage des Gesetzes wurden zahlreiche Mitglieder der im Untergrund tätigen KPD und Politiker anderer Parteien zu Haftstrafen verurteilt. Diese Urteile wurden 1998 durch das NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben.

Siehe auch

Quellen