Gemeindevertretung (Hessen)
In Hessen ist die von den Wahlberechtigten gewählte Gemeindevertretung das oberste kommunale Organ<ref>§ 9 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref> der Gemeinde (in den Städten führt sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung<ref>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>); sie besteht aus den Gemeindevertretern<ref>§ 49 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref> (die in den Städten als Stadtverordnete bezeichnet werden<ref>§ 49 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>). Sie beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde<ref>§ 50 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>, kann aber die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss oder den Gemeindevorstand übertragen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich ihr durch Gesetz übertragen sind<ref>§ 51 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Ferner überwacht sie die „gesamte Verwaltung“<ref>§ 50 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Die „laufende Verwaltung“<ref>§ 9 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref> führt dagegen der Gemeindevorstand (in den Städten führt er die Bezeichnung Magistrat<ref>§ 9 Abs. 2 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>). Beide Organe sind Kollegialorgane (Magistratsverfassung).
In vielen Ländern Deutschlands bestanden als Erbe des preußischen Kommunalrechts Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen. Spätestens seit den Kommunalverfassungsreformen der 1990er Jahre orientieren sich nur noch Hessen und Bremerhaven an dem dualen System der beiden Kollegialorgane Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) einerseits und Gemeindevorstand (Magistrat) andererseits und nicht an dem Modell der süddeutschen Ratsverfassung mit einem (kollegialen) Gemeinderat und dem „monokratischen“ Bürgermeister. Diese kommunalverfassungsrechtlich herausgehobene „Organ“-Stellung haben die Bürgermeister (Oberbürgermeister und Landräte) in Hessen nicht; die hessische Verfassung bezeichnet sie jedoch als „Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände“.<ref>Art. 138 der Verfassung des Landes Hessen (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20. März 1991; GVBl. I S. 101. In Kraft ab 28. März 1991).</ref> Rechtsgrundlage für die unechte Magistratsverfassung ist die Hessische Gemeindeordnung.<ref>In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2005 GVBl. I S. 142 mit etlichen nachfolgenden Änderungen</ref>
Zusammensetzung
Die Gemeindevertreter (und die Stadtverordneten und Kreistagsabgeordneten) werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt bei:<ref>Diagramm Stadtrat Größe Hessen. Abgerufen am 6. Mai 2024.</ref>
| Einwohnerzahl | Sitze |
|---|---|
| bis zu 3.000 Einwohnern | 15 |
| von 3.001 bis zu 5.000 Einwohnern | 23 |
| von 5.001 bis zu 10.000 Einwohnern | 31 |
| von 10.001 bis zu 25.000 Einwohnern | 37 |
| von 25.001 bis zu 50.000 Einwohnern | 45 |
| von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern | 59 |
| von 100.001 bis zu 250.000 Einwohnern | 71 |
| von 250.001 bis zu 500.000 Einwohnern | 81 |
| von 500.001 bis zu 1.000.000 Einwohnern | 93 |
| über 1.000.000 Einwohnern | 105 |
Jede Gemeindevertretung kann beschließen, dass für die nächste Wahlperiode die Zahl der Gemeindevertreter eine Einwohnerstufe niedriger oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl gewählt wird. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll die Möglichkeit gegeben werden, Kosten zu sparen und auch die Effizienz der Arbeit zu erhöhen.
Aufgaben
In ihrer ersten Sitzung<ref>§ 56 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>, zu welcher der Bürgermeister einlädt<ref>§ 56 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref> (weitere Zuständigkeiten oder Befugnisse hat der Bürgermeister in dieser Sitzung nicht), konstituiert sich das Kollegium selbst durch die Wahl eines Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Die Wahl des Vorsitzenden wird durch das an Jahren älteste Mitglied (Alterspräsident) durchgeführt<ref>§ 57 Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Danach ist die Gemeindevertretung konstituiert und kann nach Übergabe der Versammlungsleitung wirksame Beschlüsse fassen.<ref>David Rauber; Matthias Rupp; Katrin Stein; Helmut Schmidt; Gerhard Bennemann; Thomas Euler; Tim Ruder; Andreas Stöhr: Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 2017; § 57, Seite 2, 3. Absatz</ref>
Der Vorsitzende (Parlamentsvorsteher) leitet die Sitzung fortan und ist de jure der höchste Repräsentant der Gemeinde<ref>§ 57 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. De facto jedoch wird von den Bürgern der (in Hessen seit 1993 direkt gewählte) Bürgermeister als solcher gesehen (Bessere demokratische Legitimation durch Wahl von allen Bürgern), was aber von der Rechtslage nicht gedeckt ist (anders ggf. je nach Kommunalverfassungsvorschrift in den anderen Ländern Deutschlands).
Nach der Konstituierung der Gemeindevertretung werden die Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt. Weiterhin können die ehrenamtlichen Beigeordneten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden<ref>§ 55 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Danach kann über die Anzahl der Ausschüsse und ihre Mitgliederzahl beschlossen werden sowie darüber, welche Aufgaben an diese sowie den Gemeindevorstand übertragen werden. Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen und stellt den Haushaltsplan auf. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen (Sitzungszwang). Sie kann für einzelne Angelegenheiten in eng begrenztem Rahmen die Öffentlichkeit ausschließen. Nichtöffentliche Tagesordnungspunkte betreffen schutzwürdige Interessen einzelner Personen (wobei diese in den meisten Gemeinden an den Gemeindevorstand delegiert sind) sowie beispielsweise Grundstücksgeschäfte, bei denen der Gemeinde durch eine Veröffentlichung wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.
Beschlüsse werden (so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst<ref>§ 54 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt<ref>§ 54 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.<ref>§ 54 Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>
Die Vorentscheidungen und die hauptsächliche Arbeit findet in den (Fach-)Ausschüssen statt, wo Anträge beraten und ggf. abgeändert werden können<ref>§ 62 Abs. 1 und 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO</ref>. Der Ausschussvorsitzende übergibt dann die Empfehlung des Ausschusses an die Gemeindevertretung zur Abstimmung.
Literatur
- Gerhard Bennemann, Rudolf Beinlich, Frank Brodbeck, Uwe Daneke, Heinrich Gerhold, Ernst Meiss, Arnulf Simon, Sven Teschke, Walter Unger, Stefan Zahradnik, Michael Borchmann, Wolfgang Schön, Jürgen Dieter: Kommunalverfassungsrecht Hessen (Hessische Gemeindeordnung, Hessische Landkreisordnung, Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main, Hessisches Kommunalwahlgesetz – KWG), Kommentare, Loseblattausgabe, ISBN 978-3-8293-0222-7
Weblinks
Einzelnachweise
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