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Geldbeschaffungskosten

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Geldbeschaffungskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Finanzierungsinstrumenten entstehen.

Allgemeines

Von Geldbeschaffung wird gesprochen, wenn ein Wirtschaftssubjekt (Privatperson, Unternehmen, Staat) seinen Kapitalbedarf durch Fremdfinanzierung deckt. Geldbeschaffungskosten gelten dabei als Nebenkosten, die zusätzlich zum Kreditzins anfallen. Kreditzins und Geldbeschaffungskosten ergeben zusammen die Finanzierungskosten. Geldbeschaffungskosten sind die einmaligen Kosten, die beim Vertragsabschluss oder der Verlängerung eines Kreditvertrages anfallen.<ref>Stefan O. Grbenic/Bernd Markus Zunk, Buchhaltung Grundlagen, Band 1, 2021, S. 208</ref>

Arten

Geldbeschaffungskosten sind im Regelfall einmalige Aufwendungen für die Beschaffung und Bereitstellung von Kreditmitteln<ref>Harald Gerhards/Helmut Keller, Lexikon Baufinanzierung von A bis Z, 1996, S. 232</ref>, die entweder an den Kreditgeber oder an einen Dritten entrichtet werden:

Diese Geldbeschaffungskosten gehören wirtschaftlich zu den Transaktionskosten. Im engeren Sinne sind Geldbeschaffungskosten an einen Dritten – und nicht an den Kreditgeber – zu entrichten.<ref>Gerhard Pelzel, Kontenrahmen als Mittel der Betriebssteuerung, 1975, S. 176</ref>

Abgrenzung

Im steuerrechtlichen Sinne gehört auch das Damnum zu den Geldbeschaffungskosten, während es wirtschaftlich als Teil des Kreditzinses anzusehen ist. Das Steuerrecht zählt zu den Schuldzinsen ({{#switch: juris

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}}{{#if: 9||[Paragraf fehlt]}}{{#if: estg||[Gesetz fehlt]}} Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Danach sind auch Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens<ref>BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az.: IX R 12/00 = BFHE 200, 519</ref> oder Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Finanzierungsdarlehens zum Erwerb einer vermieteten Immobilie dient<ref>BFH, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az.: IX R 12/00 = BFHE 200, 519</ref> als Werbungskosten abziehbare Schuldzinsen.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />