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Gefahrengebiet (Luftfahrt)

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Als Gefahrengebiet (engl. {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) bezeichnet man in der Luftfahrt einen festgelegten Luftraum, in dem zeitweilig oder dauerhaft Aktivitäten stattfinden, die eine Gefahr für Luftfahrzeuge darstellen.<ref name="ICAO-Annex 2" />

Grundlagen

Gefahrengebiete besitzen definierte vertikale und horizontale Ausmaße. Neben der räumlichen Ausdehnung verfügen Gefahrengebiet über eine zeitliche Wirksamkeit. Sie können durchgängig oder nur an bestimmten Tagen und zu festgelegten Uhrzeiten oder auch nur nach vorheriger Ankündigung per NOTAM wirksam sein. Die vertikale Ausdehnung ist ebenfalls im Einzelfall per NOTAM veränderbar. Permanente Gefahrengebiete sind im Luftfahrthandbuch veröffentlicht und werden auf Luftfahrtkarten (insbesondere ICAO-Karten) grafisch dargestellt sowie mit dem Ländercode und einem „D“ (für engl. {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) gefolgt von einer Seriennummer gekennzeichnet. Beispielsweise steht ED-D 41 für ein Gefahrengebiet, das sich entlang der Nordseeküste von Helgoland bis nach Sylt erstreckt<ref name="ICAO-Karte Hamburg" /> (E = ICAO-Region Nordeuropa, D = Deutschland, D = danger).

Unterschiede zu Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebieten

Wie auch Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebiete dienen Gefahrengebiete der Flugsicherheit. In ihnen existieren grundsätzlich die gleichen – meist militärisch bedingten – Gefahren wie in Flugbeschränkungsgebieten (Artillerie- und Flakschießen, Boden/Luftschießen, Luft/Luftschießen, Luftkampfübungen, Flüge von militärischen Drohnen, Absetzen von Luftlandetruppen etc.).<ref name="AIP DE ENR-1.5" /><ref name="AIP UK ENR 5-1" /> Der Durchflug durch diese Gebiete ist jedoch nicht beschränkt oder erlaubnispflichtig. Gleichwohl gilt für Flugzeugführer die dringende Empfehlung, diese Gefahrengebiete zu meiden oder den Durchflug zuvor mit der Flugsicherung zu koordinieren.<ref name="AIP DE ENR-1.5" />

Da Gefahrengebiete – im Gegensatz zu Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebieten – auch außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates definiert werden können,<ref name="ICAO-Annex 2" /> werden sie oft dort eingerichtet, wo ein Staat militärische Operationen und Übungen über Internationalen Gewässern durchführt. So liegen beispielsweise die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) festgelegten Gefahrengebiete ausschließlich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes (12-Meilen-Zone) über der Nord- und Ostsee.<ref name="AIP DE ENR-1.5" />

Siehe auch

Einzelnachweise

<references> <ref name="AIP DE ENR-1.5">Deutsche Flugsicherung: Luftfahrthandbuch Deutschland, ENR-5.1: Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete, Ausgabe vom 10. August 2023</ref> <ref name="AIP UK ENR 5-1">Civil Aviation Authority: AIP UK, ENR 5-1: Prohibited, Restricted and Danger Areas, Stand 27. September 2007</ref> <ref name="ICAO-Annex 2">Anhang 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ( <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />online verfügbar: PDF, 395 kB (Memento vom 30. September 2011 im Internet Archive))</ref> <ref name="ICAO-Karte Hamburg">Deutsche Flugsicherung: ICAO-Karte 2011, 1:500.000, Blatt Hamburg</ref> </references>

Weblinks