Fiskalisches Hilfsgeschäft
Fiskalisches Hilfsgeschäft ist im deutschen Verwaltungsrecht eine privatrechtliche Handlungsform der Verwaltung. Es ist vom Verwaltungsprivatrecht, d. h. der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Privatrechtsform, und der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit öffentlicher Unternehmen zur Generierung von Einnahmen zu unterscheiden.<ref>vgl. Peter Badura: Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand mit besonderer Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen. ZHR 1982, S. 448–465.</ref><ref>Thomas Vollmöller: Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. In: Reiner Schmidt, Thomas Vollmöller (Hrsg.): Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht. Springer-Verlag 2004, S. 139–157.</ref>
Fiskalische Hilfsgeschäfte dienen der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand und „helfen“ ihr so bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insofern besteht nur ein mittelbarer Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben. Beispiele sind der Kauf von Büromaterial, die Vergabe von Aufträgen für den Straßenbau, die Einstellung von Tarifbeschäftigten oder auch die Waffenkäufe der Bundeswehr.<ref>Steffen Detterbeck: Öffentliches Recht: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Europarecht mit Übungsfällen. 12. Aufl. Vahlen 2022, Rz. 848.</ref>
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird der Staat als Nachfrager am Markt tätig, um einen Bedarf an bestimmten Gütern und Dienstleistungen zu decken. In dieser Rolle unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern. Deshalb gelten in ständiger Rechtsprechung bei fiskalischen Hilfsgeschäften die Vorschriften des Privatrechts, also beispielsweise das Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 433 ff. BGB) und nicht die Regeln über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.<ref>vgl. Hans-Uwe Erichsen, Dirk Ehlers, Martin Burgi: Allgemeines Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 2010, § 30 II, S. 769, 772 ff.</ref> Auch die Zweistufentheorie ist nicht anwendbar.<ref>Dreher, in: Immenga, Mestmäcker: Wettbewerbsrecht. 4. Aufl. 2007, § 114 Rz. 28 ff.</ref> Zuständig sind im Streitfall die Zivilgerichte.<ref>BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 Rz. 13 f.</ref>
Strittig ist jedoch, inwieweit das Privatrecht dabei öffentlich-rechtlich überlagert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthebt die Nutzung zivilrechtlicher Formen die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG.<ref>vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 Rz. 45 ff.</ref>
Große Bedeutung für öffentliche Auftraggeber hat das Vergaberecht (§ 99, § 97 GWB). Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für die allgemeine bundesweite Vergabestatistik geschaffen.<ref>Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 12. April 2016, Art. 4 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO), BGBl. I S. 624</ref> Diese wird seit dem 1. Oktober 2020 beim Statistischen Bundesamt geführt.<ref>Startschuss für die bundesweite Vergabestatistik. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 386 vom 1. Oktober 2020.</ref> Das Marktvolumen aller öffentlichen Aufträge in Deutschland beträgt nach Schätzungen bis zu 440 Milliarden Euro jährlich.<ref>Wie entschieden wird, woher 500 neue Laptops für ein Ministerium kommen. Bundesverband der deutschen Industrie, 24. August 2021.</ref> Die Kommunen sind dabei der mit Abstand größte öffentliche Auftraggeber.<ref>Vergaberecht. Deutscher Städte- und Gemeindebund, abgerufen am 13. September 2022.</ref>
Literatur
- Ernst Forsthoff: Der Staat als Auftraggeber: Unter besonderer Berücksichtigung des Bauauftagswesens. res publica, Band 12. Stuttgart, Kohlhammer-Verlag, 1963.
Weblinks
- Christina Ratcliff, Barbara Martinello, Vasileios Litos: Das öffentliche Auftragswesen. Europäisches Parlament, 7/2002.
Einzelnachweise
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