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Finalzusammenhang

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Finalzusammenhang ist ein im Strafrecht verwendeter Rechtsbegriff. Bei mehraktigen Delikten hängen zwei Tatbestandsmerkmale final zusammen, wenn der Täter das eine verwirklicht, um das andere zu ermöglichen: Er tut X, um Y zu erreichen. Es genügt daher nicht das bloße kumulative Vorliegen beider Merkmale im objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern der Tätervorsatz muss auch die ursächliche Verknüpfung der beiden enthalten.

Beispiel: Beim Raub (§ 249 StGB) muss das qualifizierte Nötigungsmittel (Personengewalt/Drohung mit gegenwärtiger Leibes-/Lebensgefahr) eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen.<ref>@1@2Vorlage:Toter Link/www.jurion.deBGH, Urteil vom 27. Mai 1982 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Az. 4 StR 181/82, Volltext = NStZ 1982, 380.</ref>

Einzelnachweise

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