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Fachkunde im Strahlenschutz

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Die Fachkunde im Strahlenschutz ist in Deutschland die notwendige Voraussetzung für eine Reihe von Tätigkeiten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung wie zum Beispiel Röntgenstrahlung. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde (i. d. R. zu belegen durch Nachweise über die geforderte Ausbildung, praktische Erfahrung und zu absolvierende Kurse) richten sich nach den geplanten Tätigkeiten im technischen oder medizinischen Bereich.

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung ist der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz eine Voraussetzung zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB). Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung am Menschen erfordert die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch Personen, welche als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte approbiert sind und welche die jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Rechtliche Grundlagen

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) nennt „erforderliche Fachkunde“ als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgeneinrichtung, eines Störstrahler, oder den Umgangs radioaktiven Stoffen nach § 13 Abs. 1 StrlSchG, oder für anzeigebedürftigen Betrieb und ermächtigt in § 74 StrlSchG die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres festzulegen. Außerdem ist die erforderliche Fachkunde nach § 175 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eine Anforderung an Ermächtigte Ärzte. Kapitel 5 StrlSchV konkretisiert dazu Anforderungen.

§ 5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, Anforderungen an die erforderliche Fachkunde zu bestimmen. § 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) konkretisiert dazu Anforderungen.

Weitergehende – gleichwohl nicht rechtsverbindliche – Festlegungen zu Erwerb, Aktualisierung und Umfang der Fachkunde werden in einer Reihe von Richtlinien getroffen:

Umfang und Erwerb der Fachkunde

Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Art der vorgesehenen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt.

Im Bereich der technischen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung ist in den entsprechenden Fachkunde-Richtlinien eine Reihe von Fachkundegruppen definiert. Je nach Fachkundegruppe sind dann bestimmte Kurse oder Kombinationen von Kurs-Modulen (Strahlenschutzkurse) vorgeschrieben, die zum Erwerb der Fachkunde i. d. R. absolviert werden müssen. Auch die Fachkunde-Richtlinien für den medizinischen Bereich definieren verschiedene Kurse und deren Inhalte, welche für die verschiedenen Anwendungen von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung am Menschen i. d. R. absolviert werden müssen.

Den verschiedenen oben angeführten Fachkunde-Richtlinien ist gemeinsam, dass der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz in der Regel

  • eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung,
  • praktische Erfahrung (die sog. Sachkunde) und
  • die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen (sog. Strahlenschutzkurse)

voraussetzt.

Aktualisierung der Fachkunde

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Entsprechende Kurse werden in der Regel von den Kursstätten für Strahlenschutzkurse angeboten.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

Weblinks