Equity (Recht)
Equity (engl. = Fairness, Gerechtigkeit; lat.: aequitas) ist ein Rechtsbegriff aus dem angloamerikanischen Prozess- und Gerichtsverfassungsrecht, der sich nach der normannischen Eroberung Englands im Jahr 1066 entwickelte.<ref>Gertrud Hurck: Unterschied zwischen Common Law und Equity Law 17. Juni 2020.</ref>
Aus dem lokal zersplitterten Gewohnheitsrecht der germanischen Stämme der Sachsen, Angeln, Jüten und Dänen entstand das einheitliche, aktionenrechtlich geprägte Common Law (gemeines Recht), dessen Durchsetzung bei Gericht einen bestimmten Writ voraussetzte und streng formalisiert war.<ref>Matthias Wendland: Rechtsvergleichung: Englisches Recht. Universität Heidelberg, 2016, S. 10.</ref> Nach vielen erfolglosen Klagen wandten sich die Rechtssuchenden daher vermehrt mit Petitionen an den König – als Garanten für Gerechtigkeit – um Rechtsschutz zu erlangen, der nicht den Grundsätzen des Common Law, wohl aber den Geboten von Moral und Gewissen entsprach. Der König beauftragte seinen Kanzler („Chancellor“) mit der Entscheidung über diese Ausnahmefälle. Auf diese Weise entwickelte sich ab dem 12. Jahrhundert mit dem Court of Chancery eine zweite Rechtsprechung mit der Bezeichnung Equity Law, die der Rechtssicherheit durch formale Strenge die Einzelfall-Gerechtigkeit gegenüberstellte.<ref name=Illner>Martin Illmer: Equity EuP 2009, abgerufen am 4. Juni 2021.</ref>
Der Lord Chancellor war weder an Precedents des Common Law noch an eigene Precedents gebunden. Außerdem war es möglich, der Entscheidung Tatsachen zugrunde zu legen, die dem Beweis nach den strengen Regeln des Common Law nicht zugänglich waren.<ref name=Illner />
Das Equity Law war ursprünglich einzelfallbezogen, entwickelte sich im 16. Jahrhundert aber zu einem festen, neben dem eigentlichen Fallrecht stehenden Rechtssystem mit bestimmten Rechtsregeln (rules of equity and good conscience).<ref>vgl. maxims of equity Oxford University Press, abgerufen am 6. Juni 2021 (englisch).</ref> Von größerer Relevanz war jedoch die Unterscheidung der Rechtsbehelfe. Während das Common Law im Wesentlichen Schadensersatz gewährte, konnte der Beklagte nach equity zur Erfüllung (specific performance) und zur Unterlassung, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (final und interim injunctions), verurteilt werden.<ref name=Illner />
Eine klare Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit beider Gerichte gab es zunächst nicht. Wegweisend für die Konflikte um die Abgrenzung der Kompetenzbereiche war eine Entscheidung aus dem Jahr 1615 (Earl of Oxford’s case), in der König James I. entschied, dass in Konfliktfällen die Grundsätze der „Equity“ Vorrang vor dem Common Law haben sollten.<ref>Hendrik Albrecht: Die Streitsache im deutschen und englischen Zivilverfahren. Mohr Siebeck 2013, S. 43 f. google books.</ref><ref>Mark Fortier: Equity and Ideas: Coke, Ellesmere, and James I. Renaissance Quarterly 1998, S. 1255–1281 (englisch).</ref><ref>Conflict between Common Law and Equity Law Teacher, 7. August 2019 (englisch).</ref> Am Ende des 17. Jahrhunderts hatte sich ein Nebeneinander der Common-Law-Gerichte und der Courts of Equity herausgebildet.
Mit einer Prozess- und Gerichtsreform in den Jahren 1873 und 1875<ref>The Judicature Acts of 1873 and 1875 UK Parliament, abgerufen am 4. Juni 2021 (englisch).</ref> wurden die Common-Law-Gerichte und der Court of Chancery zu einzelnen Kammern eines neuen High Court of Justice zusammengelegt, die seitdem die Grundsätze des Common Law und der Equity berücksichtigen und anwenden.<ref>David Holt: Einführung in das englische Recht. Abgerufen am 4. Juni 2021.</ref>
Das britische Zivilprozessrecht wurde mit dem Beitritt Großbritanniens zur Europäischen Gemeinschaft weitgehend gesetzlich geregelt.
Equity Law und der im kontinentaleuropäischen Recht bedeutsame Grundsatz von Treu und Glauben (bzw. Billigkeit) haben zwar einen gemeinsamen Ursprung in Elementen der römisch-rechtlichen aequitas und zielen beide darauf ab, die formale Strenge des Rechts in Einzelfällen zu überwinden. Das englische Recht ordnet das Gebot einer allgemeinen duty to act in good faith aber nicht der Equity zu, sondern diskutiert es losgelöst davon als Gebot des Vertragsrechts und lehnt es ab.<ref name=Illner />
Literatur
- Dieter Blumenwitz: Einführung in das anglo-amerikanische Recht. Rechtsquellenlehre, Methode der Rechtsfindung, Arbeiten mit praktischen Rechtsfällen. 5. Aufl., München 1994. Inhaltsverzeichnis.
- Eugen Bucher: England und der Kontinent. Zur Andersartigkeit des Vertragsrechts – die Gründe, und zu consideration. ZVglRWiss 2006, S. 164–207.
Weblinks
- Marius Gappa: Die Verabschiedung prozessrechtlicher Normen durch die Gerichte am Beispiel der Federal Rules of Civil Procedure StudZR Wissenschaft Online 2/2017, S. 366–391 (zur Rezeption des englischen Prozessrechts in den Vereinigten Staaten, S. 368 ff.)
Einzelnachweise
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