Einkommensteuerpauschalierung
Die Pauschalierung der Einkommensteuer ist eine Form der Besteuerung, die primär der Vereinfachung des Steuerfestsetzungsverfahren dienen soll. Findet eine Pauschalierung statt, wird die zu entrichtende Steuer nicht anhand der ansonsten anwendbaren Berechnungsregeln ermittelt, sondern vielmehr ein gesetzlich-geregelter Pauschalbetrag als Steuer festgesetzt.
Pauschalierung nach § 37a, 37b EStG
Nach § 37a EStG kann ein Unternehmen, welches im Rahmen seiner Dienstleistung Sachprämien gewährt, die für diese Sachprämien von den Empfängern eventuell zu zahlende Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 38 EStG) übernehmen und pauschal mit einem Steuersatz von 2,25 % der gesamten im Inland ausgegebenen Prämien abgelten. Relevanz erlangte diese Möglichkeit insbesondere hinsichtlich des Miles & More Programms der Lufthansa, die ihren Kunden Flugmeilen gewährt, die dann von den Kunden (wenn für die Kunden ein Bezug zu ihrer Erwerbstätigkeit besteht) wie Lohn versteuert werden müssten, wenn die Lufthansa nicht von der Möglichkeit des § 37a EStG Gebrauch machen würde.<ref>Ettlich: Brandis/Heuermann Kommentar zum Ertragsteuerrecht. Hrsg.: Bernd Heuermann, Peter Brandis. 178. Ergänzungslieferung. Vahlen, August 2025, EStG § 37a Rn. 1.</ref>
Gleichermaßen können Arbeitgeber nach § 37b EStG hinsichtlich sämtlicher sonstiger betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke an ihre Arbeitnehmer die hierfür zu entrichtende Einkommenssteuer pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt dann 30 % der gesamten Aufwendungen inklusive der Umsatzsteuer des Arbeitgebers. Detailfragen wurden in einem BMF-Schreiben vom 29. April 2008<ref>BStBl. I 2008, S. 566</ref> geregelt. § 37a EStG stellt eine Spezialregelung für Sachzuwendungen dar und geht § 37b EStG vor;<ref>Ettlich: Brandis/Heuermann Kommentar zum Ertragsteuerrecht. Hrsg.: Bernd Heuermann, Peter Brandis. 178. Ergänzungslieferung. Vahlen, August 2025, EStG § 37b Rn. 78.</ref> gewährt etwa Lufthansa den eigenen Arbeitnehmern Flugmeilen, gilt hierfür § 37a EStG.
Pauschalierung nach § 34c Abs. 5 EStG (§ 26 Abs. 6 KStG)
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10. April 1984 (Pauschalierungserlass<ref>Peter Handzik: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34c ... / F. Der Pauschalierungserlass. Abgerufen am 23. August 2021.</ref><ref>Pauschalierung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gemäß § 34 c Abs. 5 EStG und § 26 Abs. 6 KStG. Abgerufen am 23. August 2021.</ref>) kann die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf Einkünfte aus Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist.
Im Gegensatz zum Auslandstätigkeitserlass werden hier andere Einkünfte als aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.
Demnach können ausländische Einkünfte pauschal mit 25 % besteuert werden, sofern eine ausländische Betriebsstätte, Personengesellschaft oder Tochtergesellschaft, aus der die Einkünfte bezogen werden, jeweils ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen oder im Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bestehen.
Ausländische Steuern können dann allerdings nicht angerechnet oder abgezogen werden.
Einzelnachweise
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