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Dreiländerverkehr

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Dreiländerverkehr bedeutet den europäischen grenzüberschreitenden Transitverkehr von in Drittländern angemeldeten Kraftfahrzeugen. Drittland ist nur ein Land, das weder Belade- oder Einstiegsland noch Entlade- oder Ausstiegsland ist.<ref>Definition: Dreiländerverkehr Europäisches Zollportal, abgerufen am 5. Juli 2019</ref><ref>Dreiländerverkehr Website des Kraftfahrtbundesamtes, abgerufen am 5. Juli 2019</ref>

Im Jahr 2016 entfiel für den Güterverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der weitaus größte Anteil auf den Straßenverkehr, gefolgt von Luftverkehr, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.<ref>Bundesverkehrsministerium (Hrsg.): Verkehr in Zahlen 2017/2018 September 2017, S. 208</ref>

Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) liegen, sind erlaubnispflichtig.<ref>Wofür brauche ich eine CEMT-Genehmigung und wie erhalte ich diese? Bundesamt für Logistik und Mobilität, abgerufen am 12. Januar 2023.</ref>

Voraussetzungen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs im Dreiländerverkehr ist eine gültige CEMT-Genehmigung, außerdem das Führen des beim Bundesamt für Logistik und Mobilität mit der CEMT-Genehmigung ausgehändigten Fahrtenberichtshefts (nicht zu verwechseln mit dem fahrzeugbezogenen Fahrtenbuch). Die Einzelheiten sind in einer aufgrund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums geregelt.<ref>Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)</ref>

Einzelnachweise

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