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Deutsche Rechnungslegungsstandards

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Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) werden vom HGB Fachausschuss, ehemals Deutschen Standardisierungsrat (DSR), des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) entwickelt.

Auf der Grundlage des {{#switch: juris

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}}{{#if: 342q||[Paragraf fehlt]}}{{#if: hgb||[Gesetz fehlt]}} HGB hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Vertrag vom 3. September 1998 das DRSC als privates Rechnungslegungsgremium anerkannt. Es hat das DRSC u. a. mit der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung beauftragt. Unter dem Dach des DRSC nimmt der Deutsche Standardisierungsrat diese Aufgabe durch die Herausgabe der deutschen Rechnungslegungsstandards wahr.

Wenn die durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemachten Standards bei der Rechnungslegung angewendet wurden, wird gemäß § 342q Abs. 2 HGB die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Rechtscharakter und Verbindlichkeit

Die DRS adressieren ausschließlich Konzernabschlüsse, die nach deutschem Handelsrecht aufgestellt werden. Ihr Verpflichtungsgrad und ihr Rechtscharakter ist umstritten.<ref>Pellens, Fülbier, Gassen, Sellhorn: Internationale Rechnungslegung. 7. Auflage. Stuttgart 2008, S. 48</ref> So wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass der Bilanzierende die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einhält, wenn er die DRS beachtet. Es ergäben sich jedoch keine Konsequenzen für den Bilanzierenden bei Nichtbeachten der DRS.<ref>Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 6</ref> Insbesondere hätten die Normen des Gesetzes Vorrang vor den DRS.<ref>Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 7</ref> Übt der Bilanzierende ein gesetzliches Wahlrecht anders aus als es in den DRS empfohlen wird, so soll der Konzernabschlussprüfer nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. keine Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung haben (PS 450). Der Abschlussprüfer habe jedoch im Prüfungsbericht auf eine solche Abweichung hinzuweisen.

Prozess der Entwicklung der Standards

Die Entwicklung der Standards erfolgt in einem formellen Standardsetzungsverfahren (Due Process), indem interessierte Organisationen und Personen zu den Standardentwürfen Stellung nehmen können.

Aktuelle Standards

DRS-Nr. Thema
DRS 3 Segmentberichterstattung

Besonderheiten für Kreditinstitute (DRS 3-10) und Versicherungsunternehmen (DRS 3-20)

DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern
DRS 16 Zwischenberichterstattung Vorlage:BAnz
DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
DRS 18 Latente Steuern
DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
DRS 20 Konzernlagebericht Vorlage:BAnz
DRS 21 Kapitalflussrechnung Vorlage:BAnz
DRS 22 Konzerneigenkapital Vorlage:BAnz
DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) Vorlage:BAnz
DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Vorlage:BAnz
DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss Vorlage:BAnz
DRS 26 Assoziierte Unternehmen Vorlage:BAnz
DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung Vorlage:BAnz
DRS 28 Segmentberichterstattung

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein