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Defensionspflicht

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Als Defensionspflicht („Pflicht zur Verteidigung“) wird in der rechtshistorischen Forschung die Besonderheit des Haftungseintritts des Rechtsnachfolgers in einen vom Rechtsvorgänger begründeten Prozess bezeichnet. Sie tritt bei Übertragung eines rechtshängigen Gerichtsprozesses von einem verstorbenen oder verhinderten Prozessbeteiligten im Sinne einer translatio iudicii auf eine andere Person (Dritten) ein, die den Prozess zu Ende führt.<ref>Jörg Domisch: Erxleben, Friederike, Translatio iudicii. Der Parteiwechsel im römischen Formularprozess. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 135, Heft 1, 2018, S. 724–739, hier S. 733.</ref> Die Defensionspflicht war ein bis ins Mittelalter üblicher Rechtsbrauch.<ref>Charles Verlinden, Eberhard Schmitt (Hrsg.): Die mittelalterlichen Ursprünge der europäischen Expansion. Otto Harrassowitz Verlag, 1986, ISBN 3-406-30372-2, S. 184.</ref>

Nachweise seiner Herkunft liefern im römischen Recht Iulius Paulus<ref>Paulus, 13 Quaestionum libri XXVI, in Digesten 15,17,87.</ref> und Ulpian<ref>Ulpian, 77 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 46,1,33.</ref> für den Fall des drohenden Verlustes einer Bürgschaftsleistung im Eigentumsrechtsstreit bzw. den Fall der Eintrittspflicht des Erben auf Beklagtenseite, wenn dieser die sonst drohenden Folgen einer indefensio verhindern will.

Das Verfahren der legis actio sacramento in rem diente ursprünglich dem Eigentumsschutz (rei vindicatio) eines Bestohlenen. Mit ihr konnte er die Herausgabe seiner Sache vom letzten Besitzer wegen Diebstahls (furtum nec manifestum) betreiben. Dem Beklagten, der die Sache jedoch gutgläubig von einem Dritten erlangt haben konnte, wurde das Recht eingeräumt, seinen legalen Erwerb durch mancipatio nachzuweisen, um sich des Verdachts des Diebstahls zu entledigen. Um im Besitz der Sache bleiben zu dürfen, musste er zum Nachweis den Vorbesitzer (auctor) benennen, der seinerseits rechtmäßigen Vorbesitz nachweisen musste. Der Vorbesitzer haftete gegenüber dem Beklagten mit dem doppelten Kaufpreis der Sache, sofern es ihm nicht gelang seinen rechtmäßigen Besitz schlüssig nachweisen oder seinen Erwerb vom Vorbesitzer, auf den er die Beweislast abwälzen könnte.

Diese später erweiterte Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der den garantierten Ausschluss bestehender Rechte Dritter an dem Kaufgegenstand beinhaltete, versetzte den Käufer in eine gestärkte Rechtsposition.

Literatur

  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München/Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, §§ 32 und 33.
  • Paul Koschaker: Translatio iudicii. Eine Studie zum römischen Zivilprozeß. Leuschner Lubensky, Graz 1905. S. 246 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />