Datei:31-Rautheim-Land.jpg
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Beschreibung, Quelle
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{{#if: 1931 zu dieser Zeit üblicher Stempel "Rautheim/Braunschweig Land" mit dem zugehörigen Stempel der Landpoststelle beim Postamt "Braunschweig" | 1931 zu dieser Zeit üblicher Stempel "Rautheim/Braunschweig Land" mit dem zugehörigen Stempel der Landpoststelle beim Postamt "Braunschweig" | Es fehlt noch eine Beschreibung des Inhalts der Datei (Was zeigt die Datei?). Bitte diese Information noch nachtragen. }}
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|---|---|
| Quelle |
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| Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber |
{{#if: gescannt Steven | gescannt Steven | Es fehlt noch der Urheber bzw. der Nutzungsrechteinhaber für die Datei (Wer hat die Datei ursprünglich erstellt?). Bitte diese Information noch nachtragen. }}
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| Datum |
2007 }} |
| Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
|
Datei:Flag of Germany.svg | |
| Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei. |
Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand Juli 2012) nur für folgende Werkarten zugelassen:
Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden. |
| In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein. |
| Diese Datei ist möglicherweise nicht mit den Richtlinien von Wikimedia Commons kompatibel.
Es sollte individuell geprüft werden, ob sie nach Wikimedia Commons verschoben werden darf. Do not transfer this file to Wikimedia Commons without an individual review! |
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| Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden. |
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{{#if:| Anmerkungen
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