Neue Gesetze und Verordnungen müssen zu ihrer Wirksamkeit, nachdem sie vom Bundespräsidenten und Vertretern der Bundesregierung unterschrieben wurden, verkündet werden.<ref>Frau Busse, Frau Mussehl: Normendokumentation. In: Website https://www.bundesjustizamt.de. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 4. März 2024.</ref> Die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt beendet das Gesetzgebungsverfahren. Sie ist eine formelle Voraussetzung für die Geltung des Gesetzes (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG).<ref name=":1" /><ref>Damit klar ist, wann eine Regelung in Kraft tritt, soll jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die Vorschrift zum Inkrafttreten eines Gesetzes steht in der Regel am Ende eines Gesetzes. Bei Gesetzen, die weder eine Vorlaufzeit benötigen noch rückwirkend in Kraft treten sollen, lautet die Inkrafttretensregelung in der Regel: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“. Der Gesetzgeber kann aber auch ein bestimmtes Datum für das Inkrafttreten festlegen.
Das Grundgesetz regelt auch, was passiert, wenn das Gesetz das Inkrafttreten nicht festlegt. Fehlt eine Bestimmung zum Inkrafttreten, tritt das Gesetz mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).</ref> Mit „Inkrafttreten“ eines Gesetzes bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen gesetzlichen Regelungen gelten und zu beachten sind (Außenwirksamkeit). Wann ein Gesetz in Kraft tritt, entscheidet allein der Gesetzgeber.<ref name=":1">Linda Dietze: Verkündung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten eines Gesetzes. In: Website https://www.bmj.de. Bundesministerium der Justiz (BMJ), abgerufen am 4. März 2024.</ref><ref>Verkündung und Inkrafttreten eines Gesetzes sind nicht das Gleiche. Ein Gesetz kann beispielsweise regeln, dass es erst in sechs Monaten nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Dies kann sinnvoll oder verfassungsrechtlich geboten sein, wenn die von einem Gesetz betroffenen Personen oder Unternehmen eine gewisse Vorbereitungszeit brauchen, um das Gesetz umzusetzen.</ref> Dieser Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet, dass die Öffentlichkeit und damit alle Bürgerinnen und Bürger feststellen können, welche Gesetze in ihrem Land gelten.<ref name=":1" /> In einem Rechtsstaat gibt es keine „Geheimgesetze“.<ref name=":1" /> Wenn der Vertrauensschutz<ref>Eine wichtige Ausprägung des Gebots der Rechtssicherheit ist schließlich das Prinzip des Vertrauensschutzes. Dieses Prinzip setzt insbesondere rückwirkenden Änderungen von Gesetzen zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger eine Grenze (sog. Rückwirkungsverbot). </ref> gewahrt wird, kann ein Gesetz ausnahmsweise auch rückwirkend gelten, also für einen Zeitraum vor seiner Verkündung.<ref>Ein rückwirkendes Inkrafttreten von strafrechtlichen Regelungen ist nach dem Grundgesetz in keinem Fall möglich (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Ein Gesetz kann daher nicht ein bestimmtes Verhalten im Nachhinein für strafbar erklären. Denn jede Person soll wissen, was zum Zeitpunkt ihres Handelns strafbar ist und was nicht.</ref>
Das Ende der Geltungsdauer eines Gesetzes (Außerkrafttreten) muss in einem Gesetz nicht festgelegt sein.<ref name=":1" /> Wenn ein Gesetz sein Außerkrafttreten nicht regelt, gilt es auf unbestimmte Zeit.<ref name=":1" /> Manchmal entscheidet sich der Gesetzgeber auch dafür, ein Gesetz oder einzelne Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen.<ref name=":1" /> Das Gesetz oder eine einzelne Vorschrift tritt dann beispielsweise an einem bestimmten Datum außer Kraft.<ref name=":1" /> Der Gesetzgeber kann durch ein Gesetz auch andere Gesetze außer Kraft setzen.<ref name=":1" /> Rechtsbereinigung ist hierbei eine Daueraufgabe der Bundesregierung und ein wichtiges Element guter Gesetzgebung.<ref name=":1" /> Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützt mit der Rechtsbereinigung das Ziel, den Bestand der geltenden Gesetze und Verordnungen übersichtlich zu halten, damit klar erkennbar ist, welche Rechtsnormen heute und in Zukunft Anwendung finden.<ref name=":1" />
Geschichte
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden beim Zitieren von Fundstellen in römischen Ziffern angegeben, danach folgt ohne trennendes Komma die Seite.
Das Bundesgesetzblatt war zunächst nur für Ausgaben ab dem Jahr 1998 kostenfrei im Internet einsehbar, im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements standen alle Ausgaben seit 1949 zur Verfügung. Seit dem 22. April 2009 können alle Ausgaben kostenlos im Format PDF beim Bundesanzeiger Verlag eingesehen werden. Ein Ausdruck dieser Archivausgaben ist aber bis Ende 2022 nur mit einem kostenpflichtigen Abonnement möglich und erlaubt gewesen.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden veröffentlicht:
Bundesgesetze<ref>Gemäß Art. 82 Absatz 1 Satz 1 GG. Zum Prozedere der Verkündung siehe auch § 60 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).</ref> mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte
Organisationserlasse des Bundeskanzlers gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, zum Beispiel Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht (ISSN0341-1109).
Teil III
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in – von Ausnahmen abgesehen – vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten. Mittlerweile gibt es diese Unterreihe nur noch als E-Journal, womit auch keine ISSN mehr verfügbar ist.
Fundstellennachweise
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
Verkündung und amtliche Bekanntmachung
Das Bundesgesetzblatt wird nun elektronisch veröffentlicht, was den Prozess effizienter macht und Papier spart. Bürger können die offiziellen Inhalte nun kostenlos und barrierefrei von jedem internetfähigen Gerät aus abrufen, im Gegensatz zur bisherigen kostenpflichtigen oder bibliotheksgebundenen Zugänglichkeit.<ref>Martin Rosenbaum: FAQ. Sie haben Fragen? Hier finden Sie eine Sammlung der häufigsten Fragen und Antworten zu dieser Webseite und zum Thema Verkündung. In: Website. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 4. März 2024.</ref> Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts.<ref name=":0" /> Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.<ref name=":0" /> Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.<ref name=":0" /> Für das Bundesgesetzblatt wird ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitgestellt, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.<ref name=":0" /> Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach der eIDAS-Verordnung<ref>Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Abgerufen am 20. Dezember 2024.</ref><ref name=":0" />.
Archivierung
Die Bundesgesetzblätter müssen für die dauerhafte Aufbewahrung digitalisiert und mit einem qualifizierten Siegel versehen werden.<ref name=":0" /> Diese digitalen Dokumente werden dann dem digitalen Zwischenarchiv zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt übergeben.<ref name=":0" />
Strafrechtliche Sanktionen
Personen, die gegen folgende vollziehbare Anordnungen verstoßen, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt werden:<ref name=":0" />
Die zuständige Stelle kann anordnen, dass Betreiber von sozialen Netzwerken eine vereinfachte Verkündung oder amtliche Bekanntmachung dulden müssen.
Zusätzlich kann sie den Betreibern verbieten, diese vereinfachten Mitteilungen zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,
Auf Anordnung der zuständigen Stelle müssen Betreiber des Rundfunks, des Fernsehens, der gedruckten oder digitalen Tagespresse eine vereinfachte Verkündung oder amtliche Bekanntmachung unverzüglich durchführen und können dabei vom zuständigen Organ spezifische Anweisungen erhalten, wie beispielsweise den Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige auf der Startseite des entsprechenden Internetauftritts angezeigt werden muss.