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Brillantblau FCF

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Vorlage:Infobox Chemikalie

Brillantblau FCF (E 133) ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff verwendet wird. Er gehört zur anwendungstechnischen Gruppe der Säurefarbstoffe und zählt zu den Patentblau-Farbstoffen.

Eigenschaften

Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, wasserlöslich und stabil. Mit sinkendem pH-Wert zersetzt sich der Farbstoff, wodurch das farbgebende π-Elektronensystem verkürzt wird. Dadurch schlägt die Farbe von Blau zuerst nach Grün und dann nach Gelb um. Sinkt der pH-Wert noch weiter, entfärbt sich Brillantblau vollständig. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.

Herstellung

Brillantblau FCF wird aus dem Natriumsalz der 2-Formyl-benzolsulfonsäure („2-Sulfobenzaldehyd“) und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt:

Synthese von Brillantblau FCF
Synthese von Brillantblau FCF

In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium-<ref>Vorlage:Substanzinfo</ref> und Kaliumsalz<ref>Vorlage:Substanzinfo</ref> sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.

Verwendung

Datei:Blue Curacao.jpg
Verwendung im Blue Curaçao

Brillantblau FCF wird zur Färbung von Getränken, Speisen und Medikamenten verwendet sowie in flüssigen Tensidprodukten (Flüssigwaschmittel, Weichspüler) und in Mundwasser, Gel-Zahnpasta und Parfüms.<ref>pharmorgana.com: Farbmittel für Kosmetika.</ref>

Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF mit anderen Farbstoffen gemischt, z. B. mit Tartrazin (E 102), um Grüntöne zu erzeugen.

Gesundheit

Brillantblau FCF gilt als unbedenklich.<ref>das-ist-drin.de: E 133 – Brillantblau FCF</ref> Als erlaubte Tagesdosis wurden 6 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.<ref>Vorlage:Literatur</ref> Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.<ref name="ZO.de">zusatzstoffe-online.de: E 133 – Brillantblau FCF.</ref>

Rechtliche Situation

Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen.<ref>Vorlage:EU-Verordnung</ref> Dazu gehören unter anderem:<ref name="ZO.de" />

  • essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs)
  • Süßigkeiten (max. 300 mg/kg)
  • Kuchen, Kekse, Gebäck (max. 200 mg/kg)
  • Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg)
  • Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg)
  • Saucen, Würzmittel, Appetithappen (max. 500 mg/kg)<ref name="bgbl">Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (Vorlage:BGBl)</ref>
  • alkoholische und nicht-alkoholische Getränke<ref name="bgbl" />

Weblinks

Vorlage:Commonscat

Einzelnachweise

<references />