Betriebsübergang (Schweiz)
Betriebsübergang bedeutet im Schweizer Obligationenrecht (OR) die Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils vom Arbeitgeber auf einen Dritten.
Die Wirkungen sind in Art. 333 OR geregelt. Die Vorschrift erfasst alle Arten von Betriebsübergängen, nicht bloß den Verkauf von Betrieben. Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn ein Betrieb aus einer Konkursmasse übernommen wird.<ref>Betriebsübergang Obergericht Zürich, abgerufen am 30. März 2021.</ref> Es ist nicht einmal nötig, dass zwischen altem und neuem Betriebsinhaber eine direkte vertragliche Beziehung besteht.<ref>BGE 123 III 466 (französisch).</ref><ref>Wolfgang Wiegand: Übergang des Arbeitsverhältnisses, BGE 123 III466 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1997. Sonderdruck aus: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 1998, S. 706 f.</ref> Die Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn ein Tatbestand nach dem Fusionsgesetz vorliegt.<ref>Urs Bürgi, Caterina Nägeli: Übergang des Arbeitsverhältnisses. Abgerufen am 30. März 2021.</ref>
Der Erwerber des Betriebes haftet grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des alten Arbeitgebers aus den Arbeitsverhältnissen vor dem Betriebsübergang mit. Der alte Arbeitgeber haftet für Verbindlichkeiten nach dem Betriebsübergang noch bis zu dem Zeitpunkt mit, auf den die Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden könnten. Diese Haftungsregelung gilt bei Betriebsübernahmen aus Konkursen und Sanierungen nicht.<ref>BGE 129 III 335</ref>
Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang ab, gilt sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, frühestens jedoch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs, als aufgelöst (Art. 333 Abs. 2 OR).
Weblinks
- Markus Winkler: Der Betriebsübergang nach Art. 333 Abs. 1 OR: Besonderheiten bei Dreiecksverhältnissen Jusletter, 16. Januar 2017.
- Nicolas Facincani, Aline C. Camin: Fallstricke des Betriebsüberganges 13. Februar 2019.
Einzelnachweise
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