Berichterstattung über Tagesereignisse
Die Berichterstattung über Tagesereignisse gehört zu den gesetzlich erlaubten Nutzungen, die das Urheberrecht einschränken, indem sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in bestimmtem Umfang zulässt.
Entsprechende Reglungen in den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruhen auf Art. 5 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie).
Deutschland
Rechtsgrundlage
Die Schranken des Urheberrechts im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse sind in § 50 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
§ 50 UrHG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.<ref>BGH GRUR 2002, 1050 f. – Zeitungsbericht als Tagesereignis.</ref> Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt.<ref>Vgl. Dreier in Dreier/Schulze UrhG, 2. Aufl., § 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel Urheberrecht, 3. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 1.</ref><ref>BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007- I ZR 42/05, Rz. 49.</ref>
Entstehungsgeschichte
Das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936<ref>RGBl. I S. 404</ref> erlaubte den von der Reichsfilmkammer zugelassenen Unternehmen, urheberrechtlich geschützte Werke für Filmberichte über Tagesereignisse in der Wochenschau zu verwenden.
Art. 10 bis der Berner Übereinkunft von 1948<ref>Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948 Fedlex, abgerufen am 22. Januar 2026.</ref> überließ es den Gesetzgebungen der Verbandsländer zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kurze Bruchstücke aus Werken der Literatur oder Kunst mittels der Photographie, der Kinematographie oder der Rundfunksendung bei Gelegenheit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf Schall‑ oder Bildträgern festgehalten, wiedergegeben und öffentlich mitgeteilt werden dürfen.
Zum 1. Januar 1966 wurde das Gesetz von 1936 aufgehoben<ref>§ 141 Nr. 7, § 143 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, BGBl. 1965 I S. 1273 1293.</ref> und durch § 50 UrhG ersetzt, der fortan für die der Filmberichterstattung gleichzustellende Funk- und Bildberichterstattung im Fernsehen galt.<ref>Drucksache IV/270 S. 31, S. 66 f.</ref> Über den Wortlaut des Berner Übereinkommens hinaus ließ § 50 UrhG die Aufnahme und Wiedergabe ganzer Werke zu Zwecken der Berichterstattung zu, zur Verhinderung von Missbräuchen aber bestimmt, dass die Werke nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfange vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen.<ref> Drucksache IV/270, S. 67.</ref><ref>Fabian Hess: Die Fernsehübertragung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter besonderer Berücksichtigung urheberrechtlicher Aspekte. 2003.</ref>
Mit Gesetz vom 10. September 2003 wurde die Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und § 50 UrHG neu gefasst.<ref>Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1774 S. 1776.</ref><ref>Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).</ref> Die bereits weitgehend richtlinienkonforme Regelung wurde lediglich durch Ermöglichung der Verwendung von Datenträgern den Erfordernissen der Praxis angepasst.<ref>BT-Drs. 15/38 S. 14 ff., S. 15.</ref><ref>Vgl. Synopse der Änderungen des UrhG und UrhWahrnG nach dem Referentenentwurf des BMJ vom 18. März 2002 sowie dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 15/38) vom 6. November. (PDF; 0,2 MB) Institut für Urheber- und Medienrecht, 2. Dezember 2002, S. 11.</ref>
Einschränkungen
Systematisch gehört § 50 UrhG zu den Schranken des Urheberrechts. Allerdings beinhaltet auch der Paragraph selbst, in der Rechtsauslegung, Einschränkungen. Demnach ist es nicht gestattet, verwendetes Material zur Tagesberichterstattung in einem Jahresrückblick zu benutzen, da dieser nicht der Information über aktuelle Tagesereignisse dient.<ref>Joachim Elsner: Urheberrecht und Berichterstattung. In: tu-berlin.de. Abgerufen am 8. Dezember 2009. </ref>
Eine weitere Einschränkung betrifft den Gegenstand der Berichterstattung. Im Mittelpunkt muss hierbei das Ereignis stehen und nicht das Werk. Der Bericht über eine Museumseröffnung darf demnach einzelne Bilder der Ausstellung zeigen, jedoch nur, wenn dies der Beschreibung des Ereignisses dienlich ist.<ref>Frank Fechner: Fälle und Lösungen zum Medienrecht. 4. Auflage. utb, 2021. ISBN 978-3-8252-4977-9.</ref> Erlaubt ist aber auch, wenn von einem Schriftsteller, der noch nicht 70 Jahre verstorben ist, ein Zweizeiler gefunden wird. Um die Wiederentdeckung dieses Schriftstückes zu illustrieren, dürfen die zwei Zeilen vorgelesen werden, und informieren dadurch im Zusammenhang mit Zusatzinformationen über das Ereignis.
Ein gutes Beispiel ist hierfür die Tagesschau der ARD. Jeder Bericht wird eingeleitet und im Hintergrund ist ein Bild zu sehen, welches mit dem Inhalt des Berichts in Zusammenhang steht. Das Bild darf in diesem Fall ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden.
Beispiele
I ZR 42/05
Der Moderator der Sendung TV total hatte in einer Sequenz Filmmaterial der Sendung Landparty in Hüttenberg des Hessischen Rundfunks gezeigt. Der Klage des Hessischen Rundfunks wurde stattgegeben. TV Total hatte das Material ohne Zustimmung des Urhebers ausgestrahlt. Unter anderem berief sich die Verteidigung auf den § 50 UrhG. Dieser findet in diesem Fall keine Anwendung, da es der Sendung TV Total nicht darum ging, die Öffentlichkeit über ein aktuelles Ereignis zu informieren. Demnach ist die Landparty in Hüttenberg kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.<ref name=":1">BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 TV-Total. Abgerufen am 18. Januar 2026.</ref>
I ZR 285/99
Das zweite Beispiel ist eins der am meisten zitierten Urteile in Bezug auf den § 50 UrhG. Die Beteiligten stritten um die Wiedergabe eines Fotos in der Zeitschrift Focus, welches zuvor in der Bild-Zeitung abgebildet wurde. Die Bild klagte nach dieser Veröffentlichung gegen den Focus. Sie machte geltend, dass nur ihr allein die Nutzungsrechte vertraglich zugesichert worden waren. In der ersten Instanz wurde der Bild Recht gegeben. Danach wurde jedoch dem Focus im Berufungsverfahren zugestanden, dass das Foto rechtmäßig veröffentlicht wurde, mit der Begründung, dass der Focus über ein aktuelles Ereignis berichtete. Er durfte in diesem Zusammenhang also Bildmaterial ohne Zustimmung des Urhebers verwenden. Im Urteil steht außerdem, dass der Focus als Wochenzeitschrift hauptsächlich über aktuelle Geschehnisse berichtet und demnach unter den § 50 UrhG fällt. Hinzu kommt, dass der Focus über das Ereignis berichtete, dass Frau Feldbusch in der Zeitung Anschuldigungen gegen Dieter Bohlen erhob. Es ging nicht um die tatsächlichen Auseinandersetzungen. Wichtig war auch, dass nicht nur das Bild von Frau Feldbusch zu sehen war, sondern das Bild im Kontext der Bild-Zeitung und somit im Kontext zum Ereignis der Berichterstattung gezeigt wurde.<ref>BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99. Abgerufen am 18. Januar 2026.</ref>
Vergütung
Der § 50 sieht nicht vor, dass für die verwendeten Materialien in der Berichterstattung eine Gebühr bezahlt wird. Zwar wurde dies vorgeschlagen, aber nicht in den Entwurf und das Gesetz übernommen.<ref>Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Abgerufen am 7. Dezember 2009.</ref>
Probleme
Welcher Umfang eines Werkes nötig ist, um das Ereignis zu verdeutlichen, ist die erste Frage, die sich aus dem § 50 UrhG ergibt. Die Literatur gibt hier nicht viele Antworten. Lediglich im Buch Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten<ref>Klaus Graf: Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten: der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert (PiratK-UrhG). In: Netzbürger; 2, Contumax, Berlin 2009. urn:nbn:de:0168-ssoar-63164 (Volltext)</ref> wird auf den Fall des Frühstücksfernsehens verwiesen, wo das mehrmals aufeinanderfolgende Abspielen von Bildmaterial aus einer anderen Sendung als unzulässig angesehen wurde. Allgemein geltende Normen gibt es hier aber nicht.
Schwierig ist auch das Ermessen, ab wann eine Wiedergabe eines gesamten Werkes erfolgt oder über ein das Werk betreffendes Ereignis berichtet wird. Natürlich gibt es hier eindeutige Fälle, wenn z. B. von einer Museumseröffnung berichtet wird. Aber was ist, wenn das Werk an sich ein Ereignis ist. Beispiel hierfür sind Extremkünstler bzw. Aktionskünstler, die sich selbst in Zusammenhang mit einer Aktion als Kunstwerk verstehen.
Beim Thema „Jahresrückblick“ gibt es sogar zwei Probleme. Zum einen ist nicht geklärt, warum in einem Online-Archiv der § 50 UrhG Anwendung findet, bei einem Jahresrückblick aber nicht. Außerdem ist nicht eindeutig zu klären, was passiert, wenn während eines Jahresrückblicks Bezug genommen wird auf ein aktuelles Tagesereignis. Greift hier der § 50 UrhG wieder? Denn laut Rechtsprechung darf der § 50 UrhG für einen Jahresrückblick nicht angewendet werden.
Des Weiteren ist es fragwürdig, welches Medium wirklich tagesaktuell berichtet. Im oben genannten Beispiel des Focus wird dieser als tagesaktueller Berichterstatter angesehen. Die Zeitschrift erscheint wöchentlich. Was ist mit Zeitschriften oder Sendungen die alle zwei Wochen erscheinen? Es fehlt eine klare Definition der zeitlichen Spanne zwischen Ereignis und dem Erscheinen der Berichterstattung. Die vorhandene Definition, dass das Ereignis von der Öffentlichkeit noch als gegenwartsbezogen empfunden werden muss, ist sehr vage.<ref name=":1" />
Österreich
§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.<ref>§ 42c Berichterstattung über Tagesereignisse. In: Urheberrechtsgesetz, Fassung vom 07.03.2026. Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen am 7. März 2026.</ref>
Schweiz
Die Schranken des Urheberrechts im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse sind in Art. 28 des Urheberrechtsgesetzes (URG) geregelt.
1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
2 Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.Literatur
- Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (Hrsg.): Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts. Straßburg, 2017, PDF.
Einzelnachweise
<references />