Zum Inhalt springen

Befreiungsversicherung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Befreiungsversicherung ist ein Begriff des gegliederten Sozialversicherungssystems. Anwendung findet beziehungsweise fand die Befreiungsversicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). In beiden Fällen befreit(e) sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Ausweichen in Privatverträge, so die private Krankenversicherung beziehungsweise private Lebensversicherung.

Im Bereich der privaten Krankenversicherung, müssen Annahmevoraussetzungen erfüllt werden, die sich nach {{#switch: dejure

|juris={{#switch: sgb_v
  |hoai=§ 5
  |aeg=§ 5   
  |ao=§ 5
  |bbg=§ 5
  |bbig=§ 5
  |bdsg=§ 5
  |besüg=§ 5
  |bostrab=§ 5
  |bpersvg=§ 5 
  |brkg=§ 5
  |btmg=§ 5
  |bukg=§ 5 
  |bwo=§ 5
  |eggvg=§ 5
  |erbstg=§ 5
  |estdv=§ 5
  |gkg=§ 5
  |mabv=§ 5
  |owig=§ 5
  |sgb i=§ 5
  |sgb ii=§ 5
  |sgb iii=§ 5
  |sgb iv=§ 5
  |sgb v=§ 5
  |sgb vi=§ 5
  |sgb vii=§ 5
  |sgb viii=§ 5
  |sgb ix=§ 5
  |sgb x=§ 5
  |sgb xi=§ 5
  |sgb xii=§ 5
  |stvo=§ 5
  |stvzo=§ 5
  |ustg=§ 5
  |ustdv=§ 5
  |uwg=§ 5
  |weg=§ 5
  |#default=§ 5
  }}
  |be=§ 5
  |bw=§ 5
  |hh=§ 5
  |mv=§ 5
  |ni=[1]
|rlp
  |rp|rlp=§ 5
  |sh=§ 5
  |st=§ 5
  |th=§ 5
|by=§ 5
|bb=§ 5
|hb=§ 5
|he=§ 5
|nw=§ 5
|sl=§ 5
|revosax=§ 5
|dejure=§ 5
|buzer=§ 5
|RIS-B={{#if: 
 |§ 5
 |§ 5
}}
|LrBgld
|LrK
|LrOO
|LrSbg
|LrT
|LrNo
|LrStmk
|LrVbg
|LrW={{#if:  
 |§ 5
 |§ 5
}}
|LI={{#if: 
 |§ 5
 |§ 5]
}}
||leer=§ 5[Anbieter/Datenbank fehlt]
|#default=§ 5[Anbieter/Datenbank unbekannt]

}}{{#if: 5||[Paragraf fehlt]}}{{#if: sgb_v||[Gesetz fehlt]}} SGB V richten.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung räumt der Gesetzgeber heute grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeiten mehr ein. Einziger Ausnahmefall ist der der „verkammerten Berufe“ wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten. Da es sich bei diesem Personenkreis um Freiberufler handelt, die ihrerseits pflichtversichert sind in einem berufsständischen Versorgungswerk, dürfen sie sich zur Vermeidung doppelter Abgabepflichten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Im Übrigen bestand eine Befreiungsmöglichkeit („ohne besonderen Grund“) letztmals 1968.<ref>Sebastian Hopfner, Reinhardt Seifert: Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft</ref> Die Versorgungen bis dahin waren an enge Voraussetzungen geknüpft. So mussten sie einen bestimmten Beitragsumfang aufweisen und konnten Hinterbliebenen nur im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vermacht werden (Bezugsrechtsregelung).<ref>Erich Holzner: Erben und Schenken mit Lebensversicherungen. Steuerliche Fragen und Lösungen. 2. Auflage, VVW Karlsruhe 2007, ISBN 978-3-89952-335-5. S. 63.</ref>

Einzelnachweise

<references/>

Vorlage:Hinweisbaustein