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Bagatelldelikt

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(Weitergeleitet von Bagatellkriminalität)

Als Bagatelldelikte werden im deutschen Strafverfahrensrecht Straftaten von geringer Bedeutung bezeichnet. Der Rechtsbegriff Bagatelldelikt ist im Gesetz nicht legal definiert, wird in der Rechtspraxis jedoch allgemein für „geringfügige Straftaten“ verwendet, wobei typischerweise darauf abgestellt wird, dass der eingetretene Nachteil für das Opfer bzw. das Unrecht aus Sicht der Gesellschaft geringfügig ist. Bei Bagatelldelikten kommt es (bei Vorliegen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen) vielfach zu einem Absehen der Verfolgung der Tat gemäß § 153 StPO durch die jeweilige Staatsanwaltschaft.

Allgemeines

Nach § 160 Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes verpflichtet, von Amts wegen die Strafverfolgung aufzunehmen, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat erfährt; gleichermaßen ist die Polizei nach § 163 Abs. 1 S. 1 StPO zur Erforschung sämtlicher ihnen bekannt gewordener mutmaßlicher Straftaten verpflichtet (Legalitätsprinzip). Da die Verfolgung von Straftaten im Einzelfall mit einem Aufwand verbunden sein kann, der zu dem eingetretenen Unrecht in einem erheblichen Missverhältnis steht, ist im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen in verschiedenen Stadien des Verfahrens das Absehen von der (weiteren) Verfolgung von Straftätern möglich durch die Staatsanwaltschaft möglich. Es liegt daher im Rahmen des Ermessens der Strafverfolgungsbehörden, ob die Verfolgung von Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) bei zu erwartender geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) eingeleitet bzw. fortgeführt wird (Opportunitätsprinzip). Nach der Einführung der Einstellungsmöglichkeit in die Strafprozessordnung entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1979, dass die durch den Gesetzgeber eingeleitete Lockerung des Strafverfolgungszwangs eine Entlastung der Strafrechtspflege bewirken sollte und nahm dabei ausdrücklich auf den Begriff der „Bagatellkriminalität“ Bezug.<ref name=":0">BVerfG, Urteil vom 17. Januar 1979 – 2 BvL 12/77 –; BVerfGE 50, 205.</ref> Bei Bagatelldelikten kommt es vielfach zu Verfahrenseinstellungen bzw. zum Absehen der Verfolgung im Ganzen.

Voraussetzungen

Zu den Bagatelldelikten werden im Allgemeinen nur Straftaten gezählt, die

  • Vergehen, nicht Verbrechen sind und
  • bei denen die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und
  • bei denen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Die Voraussetzungen werden daraus abgeleitet, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über das Absehen von der Verfolgung eines Delikts nur dann ohne Zustimmung des Gerichts treffen darf, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt, welches im Mindestmaß nicht mit einer erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Vergehen

Vergehen sind sämtliche Delikte, die „im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe [als von einem Jahr] oder die mit Geldstrafe bedroht sind“ (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB), also bei denen der Täter bei einer Verurteilung auch eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe erhalten kann, ungeachtet dessen, welche Strafe der Täter später tatsächlich erhält.<ref>Hans Kudlich: BeckOK StGB. Hrsg.: Bernd von Heintschel-Heinegg, Hans Kudlich. 68. Edition. C.H.Beck, 1. Februar 2026, StGB § 12 Rn. 5.</ref>

Geringe Schuld

Ob die Schuld des Täters im Hinblick auf eine begangene Tat gering ist, bestimmt sich danach, ob sie im Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt, wobei die Staatsanwaltschaft eine Prognose treffen muss; Verglichen wird die Art der Begehung Tat und ihre Folgen mit einem Vergehen gleicher Art.<ref>Beuckelmann: BeckOK StPO. Hrsg.: Jürgen Graf. 58. Edition. C.H.Beck, 1. Januar 2026, StPO § 153 Rn. 12.</ref><ref>Diemer: Karlsruher Kommentar zur StPO. Hrsg.: Christoph Barthe, Jan Gericke. 9., neu bearbeitete Auflage. C.H.Beck, 2023, StPO § 153 Rn. 12.</ref>

Zur Bemessung der Tatfolgen werden bei Vermögens- und Eigentumsdelikten die Bestimmungen über geringwertige Sachen herangezogen (auch „Bagatellgrenzen“ genannt). Starre Wertgrenzen finden sich in keinem Gesetz, weshalb es sich bei dem Begriff der Geringwertigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung bedarf. Im Jahr 2004 entschied der BGH insoweit, dass die zuvor in der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 50 DM für noch geringwertige Vermögensnachteile nach Einführung des Euro auf 25 Euro festzusetzen sei.<ref>BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 176/04 –; openjur.de</ref> Mittlerweile besteht insbesondere in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Uneinigkeit darüber, wie diese Grenze infolge von Inflation seit der Euro-Umstellung anzupassen ist: Nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte kommt die Geringwertigkeit lediglich bei Vermögensnachteilen von bis zu 30 Euro in Betracht,<ref>OLG Oldenburg, Beschl. vom 13. Januar 2005 – Ss 426/04 –; voris.wolterskluwer-online.de</ref> nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte bei bis zu 40 Euro<ref>OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. August 2024 – 1 ORs 15/24 –; voris.wolterskluwer-online.de</ref> und nach Ansicht wieder anderer Oberlandesgerichte bei bis zu 50 Euro.<ref>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2008, Az. 1 Ss 67/08, Volltext.</ref><ref>OLG Hamm, Beschl. vom 28. Juli 2003 – 2 Ss 427/03 –; research.wolterskluwer-online.de</ref> Das Berliner Kammergericht setzte sich in einer Entscheidung im Jahr 2015 umfangreich mit der Problematik auseinander und entschied letztlich, dass jedenfalls ein Tatfolgenachteil im Wert von 31,95 Euro noch als geringwertig anzusehen sei.<ref>KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 – (4) 121 Ss 211/14 (276/14) –; openjur.de</ref> Der BGH weichte seine Entscheidung von 2004 durch eine Entscheidung im Jahr 2025 auf und benannte dort einen Betrag von „nicht mehr als etwa 25 – 30 Euro“ als geringwertig.<ref>BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –; openjur.de</ref>

Kein öffentliches Interesse an der Verfolgung

Bei Offizialdelikten besteht in aller Regel ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, weshalb eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist demgegenüber oftmals nicht gegeben, wenn es sich bei dem Delikt um ein Antragsdelikt handelt und über das Sühnebedürfnis des Verletzten hinaus kein weiteres Interesse an der Verfolgung ersichtlich ist.<ref>Diemer: Karlsruher Kommentar zur StPO. Hrsg.: Christoph Barthe, Jan Gericke. 9., neu bearbeitete Auflage. C.H.Beck, 2023, StPO § 153 Rn. 13.</ref> Eine einschlägige Vorbestrafung des Täters spricht für ein öffentliches Interesse an der Verfolgung.<ref>Diemer: Karlsruher Kommentar zur StPO. Hrsg.: Christoph Barthe, Jan Gericke. 9., neu bearbeitete Auflage. C.H.Beck, 2023, StPO § 153 Rn. 14.</ref>

Eigentliche und uneigentliche Bagatelldelikte

Man unterscheidet eigentliche und uneigentliche Bagatelldelikte. Zu den eigentlichen Bagatelldelikten gehören jene, bei denen die Tatbestandsbeschreibung von vorneherein von geringfügiger Schuld ausgeht wie dies bei den seit Januar 1975 weggefallenen Straftaten des § 368 StGB a.F. der Fall war (etwa das Beschreiten einer ungemähten Wiese; § 368 Nr. 9 StGB a.F.). Bei den uneigentlichen Bagatelldelikten kann eine Tat entweder so begangen werden, dass sie schweres Unrecht darstellt oder zu den Bagatelldelikten gehört.<ref name="dreher">Eduard Dreher: Die Behandlung der Bagatellkriminalität; in: Hans Welzel (Hrsg.), Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, 1974, S. 917 f. Online.</ref> Bei den uneigentlichen Delikten ist das typisierte Unrechtsmerkmal zwar strafwürdig, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Bagatellfälle. Zu den ersteren gehören die typischen Bagatelldelikte wie der Ladendiebstahl oder die Unterschlagung von geringwertigen Sachen als Diebesgut (§ 248a StGB). Die meisten übrigen Delikte, die sich gegen das Eigentum oder Vermögen richten, verweisen auf diese Vorschrift und können daher ebenfalls Bagatelldelikte darstellen, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen (Entziehung elektrischer Energie (§ 248c Abs. 3 StGB), Begünstigung (§ 257 Abs. 4 Satz 2 StGB), Hehlerei (§ 259 Abs. 2 StGB), Betrug (§ 263 Abs. 4 StGB), Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 3 StGB) („Schwarzfahren“), Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) und Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b Abs. 2 StGB). Auch außerhalb der Eigentums- und Vermögensdelikte können Taten den Bagatelldelikten zuzuordnen sein, etwa eine bloß geringfügige Nötigung eines anderen, ein geringfügiger Hausfriedensbruch (etwa durch das kurzzeitige Betreten eines Supermarktes trotz erteiltem Hausverbots), die Beschädigung einer geringwertigen Sache (Sachbeschädigung), oder eine geringfügige Körperverletzung oder Beleidigung.<ref name="dreher" />

Rechtsfolgen

Liegen alle drei Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO von der Verfolgung einer Straftat absehen oder ein bereits bestehendes Verfahren einstellen. Prozessual hindert auch eine bereits erhobene Anklage nicht an der späteren Einstellung des Verfahrens; in diesem Fall entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und meist auch des Angeschuldigten über eine Einstellung (§ 153 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte wird durch die Strafverfolgungsbehörden typischerweise auf den Weg der Privatklage verwiesen; praktisch führt dies in aller Regel zu keiner weiteren Verfolgung der Tat, weil das Privatklageverfahren für den Geschädigten mit erheblichen Kosten verbunden ist und die Erfolgschancen oftmals gering sind (siehe Privatklage#Statistik).

Das BVerfG verweist darauf, dass insbesondere durch die § 153, § 153a StPO eine schuldangemessene Reaktion des Staates auf Straftaten im Bereich der Bagatellkriminalität sichergestellt werde. Diebstähle und Unterschlagungen geringwertiger Sachen seien weiterhin uneingeschränkt Anwendungsfälle der § 242, § 246 StGB; sie unterschieden sich von sonstigen Diebstählen im Sinne des § 242 StGB und von Unterschlagungen nicht im Tatbestand, sondern nur in der Art ihrer prozessualen Behandlung: Ihre Verfolgung hänge von der Stellung eines Strafantrages oder davon ab, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halte (§ 248a StGB); die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung darüber, ob von der Strafverfolgung oder vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden soll, seien hier im Vergleich zu anderen Straftaten erweitert (§ 153 Abs. 1 Satz 2, § 153a StPO).<ref name=":0" />

Sonstiges

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht § 31a Abs. 2 BtMG vor, dass von der Verfolgung in der Regel abgesehen bzw. das Verfahren eingestellt werden soll („Von der Verfolgung soll abgesehen werden“), wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. Außerhalb von Konsumräumen kann nach § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung) und der Täter darüber hinaus die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Hierzu haben die für die Staatsanwaltschaften zuständigen Behörden der Bundesländer (typischerweise die Justizbehörde oder die Generalstaatsanwaltschaften) Anweisungen und Verordnungen erlassen, die die entsprechende Umsetzung regeln (äußerst restriktiv etwa in Bayern durch das Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg vom 14.7.1994,<ref>Wettley: BeckOK BtMG. Hrsg.: Wolfgang Bohnen, Detlev Schmidt. 29. Edition. C.H.Beck, 15. Dezember 2025, BtMG § 31a Rn. 62 f..</ref> deutlich liberaler etwa in Hamburg durch die Verfügung der Behörde für Inneres und der Justizbehörde zur Anwendung des § 31a Abs. 1des Betäubungsmittelgesetzes<ref>Wettley: BeckOK BtMG. Hrsg.: Wolfgang Bohnen, Detlev Schmidt. 29. Edition. C.H.Beck, 15. Dezember 2025, BtMG § 31a Rn. 66 f..</ref>). § 31a BtMG verdrängt die Vorschrift des § 153 StPO, soweit sich die Anwendungsbereiche überschneiden (lex specialis).

Im Juni 2021 einigten sich die Regierungsparteien darauf, dass Personen, die wegen einer antisemitisch oder rassistisch motivierten Straftat verurteilt worden sind, die Einbürgerung verwehrt bleiben soll. Dies solle auch für antisemitische Straftäter unterhalb der Schwelle von Bagatelldelikten gelten (nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe unter drei Monaten).<ref>Michael Thaidigsmann: Keine Einbürgerung von antisemitischen Straftätern. In: juedische-allgemeine.de. 18. Juni 2021, abgerufen am 18. Juni 2021.</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

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