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Österreichische Ärztekammer

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OsterreichDatei:Flag of Austria.svg  Österreichische Ärztekammer (ÖÄK)p1
Staatliche Ebene Bund, Land
Stellung Gesetzliche Interessensvertretung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gründung 1891
Hauptsitz Wien-Innere Stadt, Weihburggasse 10–12
Leitung Präsident Johannes Steinhart
Website www.aerztekammer.at

Die Österreichische Ärztekammer ist die gesetzliche Interessensvertretung der Ärzte in Österreich. Als Landesorganisationen besteht in jedem Bundesland jeweils eine föderale Ärztekammer. Während die Landesärztekammern vorwiegend operative Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen, nimmt die Österreichische Ärztekammer strategische Aufgaben wahr.

Gesetzliche Grundlage

Die Ärztekammern sind durch das Ärztegesetz 1998 eingerichtete gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, denen folgende Aufgaben durch das Gesetz zugewiesen sind:

  • Besorgung behördlicher Aufgaben, insbesondere bei der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und der Führung von Disziplinarverfahren
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Politische Interessenvertretung
  • Serviceaufgaben für Mitgliederinteressen
  • Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
  • Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen und angestellten Ärzte

Die Ärztekammerorganisation ist föderalistisch organisiert. Die Landesärztekammern, die für jedes Bundesland eingerichtet sind, und die Österreichische Ärztekammer sind jeweils eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Dem Prinzip der Selbstverwaltung folgend bestehen die Organe der Landesärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer aus Mitgliedern, die von der Ärzteschaft aus ihrer Mitte gewählt wurden. Organ ist die Österreichische Ärztezeitung.

Zugelassene Ärzte (mit Ausnahme der zahlenmäßig kleinen Gruppe der Amts-, Militärzte<ref>Das Militärische Gesundheitswesen. In: Website des österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung. 2026, abgerufen am 26. April 2026.</ref> und Polizeiärzte<ref>Polizeiarzt. In: Website der österreichischen Landespolizeidirektionen/Bundesministerium für Inneres. 2026, abgerufen am 26. April 2026.</ref>, siehe auch:<ref>Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte. In: Website RIS, Bundeskanzleramt der Republik Österreich. 2026, abgerufen am 26. April 2026.</ref>), also Kassenärzte, Wahlärzte und Privatärzte sind Mitglieder der Landesärztekammern und müssen dort registriert sein, um ihre ärztliche Tätigkeit ausüben zu können. Die Österreichische Ärztekammer besteht aus den neun Landesärztekammern. Die föderale Struktur äußert sich in der Mitgliederstruktur der Österreichischen Ärztekammer, sondern auch in der Struktur ihrer Gremien. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer muss gleichzeitig Präsident einer der Landesärztekammern sein, Vorstand und Bundeskurienversammlungen der Österreichischen Ärztekammer bestehen aus den jeweiligen Spitzenrepräsentanten der Landesärztekammern und in den wichtigsten Gremien, Vorstand und Vollversammlung, können Beschlüsse generell nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

Die hat neben historischen Gründen vor allem darin ihre Ursache, dass das Gesundheitssystem in Österreich stark auf Ebene der Bundesländer operationalisiert ist. Die Bundesländer sind Regel Rechtsträger der Krankenanstalten und kommen für den größten Teil der Spitalsfinanzierung auf. Die mit größten Krankenversicherungsträger, die Gebietskrankenkassen, bei denen alle unselbstständig Erwerbstätigen versichert sind, sind bundesländerweise strukturiert. Die standeseigenen Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Krankenversicherung), die die Macht am Kammerbetrieb haben, sind historisch in den Ländern gewachsen und unterscheiden sich – was Beiträge, Leistungsangebot und versicherungsmathematischen Deckungsgrad anlangt.

Operativen Aufgaben werden von den Landesärztekammern vollzogen, während die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahrnimmt. Die Ärztekammer umfasst nicht nur die niedergelassenen Ärzte als Mitglieder, sondern auch die als Arbeitnehmer tätigen Ärzte (insbesondere in den Krankenanstalten). Entsprechend dieser Zweiteilung sieht das Ärztegesetz auch die Bildung jeweils einer Kurie der niedergelassenen Ärzte und eine Kurie der angestellten Ärzte vor, denen jeweils ein Kurienobmann vorsteht.

Wie auch bei den anderen Kammern, besteht in der Ärztekammer eine Pflichtmitgliedschaft. Die Organe der Ärztekammer werden nach dem Prinzip der Selbstverwaltung bestellt. Im eigenen Wirkungsbereich, in den der größte Teil der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer und alle Aufgaben der Landesärztekammern fallen, sind die Kammern weisungsfrei von staatlichen Organen und lediglich einer Rechtsaufsicht bzw. seit 1997 der Kontrolle des Rechnungshofs unterworfen. Die Rechnungshofkontrolle ist bei Kammern wesentlich eingeschränkter als bei staatlichen Organen und bezieht sich nicht auf die in Wahrnehmung der Interessenvertretung gefassten Beschlüsse (§ 20a Abs. 1 Rechnungshofgesetz).<ref>Wallner, Felix: Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich, 19–21</ref>

Präsidenten

Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind:

Geschichte

Die ersten Ärztekammern wurden in Österreich im Jahr 1891 – allerdings mit vergleichsweise dürftigen Aufgaben – geschaffen.<ref>Gesetz vom 22. Dezember 1891, RGBl. Nr. 6/1892.</ref> Die österreichischen Ärztekammern funktionierten bis zum 1. Mai 1938. Mit diesem Tag wurden die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung<ref>Deutsche Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1433</ref> auch in Österreich in Geltung gesetzt und die österreichischen Ärztekammern aufgelöst. An deren Stelle trat die Reichsärzteführung mit dem Sitz in München. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs blieben aufgrund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes die in Betracht kommenden deutschen Verwaltungsgesetze noch in Kraft, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes aus dem Jahr 1891 vorläufige Standesvertretungen der Ärzte, die dann im Wesentlichen durch das österreichische Ärztegesetz vom 30. März 1949<ref>Ärztegesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92/1949</ref> legalisiert wurden. Mit diesem Gesetz, der Stammfassung des modernen österreichischen Ärztegesetzes, wurde erstmals auch eine gemeinsame Dachorganisation in Form der Österreichischen Ärztekammer zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Landesärztekammern eingerichtet.<ref>Karl Clemens Friedrich Strobl: Das österreichische Ärztegesetz. Mit Kommentar., 106</ref>

Zu einer Neustrukturierung der Ärztekammern kam es durch das Ärztegesetz 1998, mit dem für die spezifischen Belange der angestellten, niedergelassenen und Zahnärzte eigene Organe, die Kurienversammlungen, eingerichtet und der Kammervorstand auf Agenden beschränkt wurde, die mehr als eine Gruppe betreffen.

Ab 1. Jänner 2006 sind die Zahnärzte aus den Ärztekammern ausgeschieden, da mit dem neuen Zahnärztekammergesetz eine eigene Österreichische Zahnärztekammer errichtet wurde. Da die Schaffung eigener Versorgungseinrichtung für die Zahnärzte als nicht sinnvoll erachtet wurde, verblieben die Zahnärzte auch weiterhin in den Versorgungseinrichtungen der Landesärztekammern.

Im September 2023 kam es bei einer Kuriensitzung der Wiener Ärztekammer zu Auseinandersetzungen, die mit dem Abbruch der Sitzung endeten.<ref name=":0">wien ORF at/Agenturen red: Ärztekammer: Tumulte bei Sitzung. 16. September 2023, abgerufen am 17. September 2023.</ref> Kurienobmann Erik Randall Huber schaltete die MA 40 als Aufsichtsbehörde ein.<ref name=":0" />

Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer

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Thomas Szekeres (2020)

Literatur

  • Felix Wallner: Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich
  • Karl Clemens Friedrich Strobl: Das österreichische Ärztegesetz. Mit Kommentar.
  • Herbert Emberger, Felix Wallner: Ärztegesetz mit Kommentar: Ergänzungsband 12.& 13. Novelle

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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