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Kontrollmitteilung

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Eine Kontrollmitteilung ist

  • eine Mitteilung über einen steuerlich bedeutsamen Vorgang (z. B. Honorarzahlungen, Zinsgutschriften)
    • eines Finanzamts an ein anderes Finanzamt,
    • einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts an ein Finanzamt.

Eine Kontrollmitteilung dient der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung von Einnahmen. Mit Hilfe von Kontrollmitteilungen kann überprüft werden, ob ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Allgemeines

Kontrollmitteilungen werden häufig bei Außenprüfungen erstellt, wenn der Betriebsprüfer Kenntnis von Vorgängen erlangt, die für einen anderen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Weiter werden dem Finanzamt zugeleitete Informationen, wie etwa beim Auto- oder Grundstücks- und Hauskauf, in einer Kontrollmitteilung in der Steuerakte des Beteiligten gesammelt. Bei hohen Barzahlungen wird möglicherweise Schwarzgeld vermutet und das Finanzamt wird weitere Ermittlungen anstellen.

Das Kontrollsystem des Fiskus erstreckt sich auch auf internationale Kapitalbewegungen und Geschäftsabschlüsse. Durch den zwischenstaatlichen Austausch bestimmter Informationen über ihre Steuerbürger kann das Verschweigen von Zinseinnahmen aus Geldanlagen im Ausland oder das Ausnutzen ungerechtfertigter Vorteile unangenehme Folgen für den Betroffenen haben.

Ob über ihn Kontrollmitteilungen vorliegen, weiß der Steuerpflichtige in aller Regel nicht. Eine Kontrollmitteilung ist kein Verwaltungsakt.

Eine Kontrollmitteilung verwirklicht das sogenannte Korrespondenzprinzip.

Situation in Deutschland

Außenprüfung

Der Gesetzgeber hat in § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt, dass anlässlich einer Außenprüfung (auch „Betriebsprüfung“ genannt) bei einem Steuerpflichtigen vorgefundene Erkenntnisse über Dritte vom Prüfer im Wege der Kontrollmitteilung an das für diese zuständige Finanzamt übermittelt werden dürfen. Kontrolliert werden mit ihr die steuerlichen Verhältnisse dieser anderen Person/en.

Eine Außenprüfung, die nur dem Zweck dient, steuererhebliche Tatsachen über Dritte im Wege über Kontrollmitteilungen zu erlangen, darf jedoch nicht angeordnet werden.<ref>BFH-Urteil vom 18. Februar 1997, Az. VIII R 33/95, BStBl. 1997 II S. 499.</ref>

Das Verfassen von Kontrollmitteilungen liegt im Ermessen des Betriebsprüfers. Er wird sie im Allgemeinen nur anfertigen, wenn er steuerlich relevante Sachverhalte vermutet. Diese Einschränkung geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurück.<ref>BFH Urteil vom 4. November 2003, Az. VII R 28/01 PDF 56 KB.</ref>

Da Außenprüfungen dazu dienen, die steuerlichen Verhältnisse bei diesem Steuerpflichtigen abschließend zu klären, enthalten Kontrollmitteilungen so genannte Zufallsfunde über rechtliche oder tatsächliche Fakten zu Dritten. Es ist kein Geheimnis, dass Betriebsprüfer sensibilisiert sind, wenn sie in den Unterlagen der Buchhaltung des geprüften Unternehmens auf Ausgaben für

stoßen. Ferner können Zahlungen auf das private Girokonto eines Geschäftsmannes oder Selbstständigen, unübliche Auslandszahlungen, große Barzahlungen, atypisch preiswerte Warenlieferungen, wertvolle Sachgeschenke oder sonstige Extras einen Anlass für Kontrollmitteilungen bieten.

Zwar haben Betriebsprüfer in Kreditinstituten nach § 30a AO auf das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden Rücksicht zu nehmen. Im Ausnahmefall schützt das aber nicht vor der Weitergabe einer Kontrollmitteilung, wenn es sich nach Einschätzung des Prüfers um einen bedeutsamen steuererheblichen Tatbestand handelt.

Andere Informationsquellen

Die Finanzämter werten über Außenprüfungen hinaus systematisch auch ihnen sonst zufließende Informationen mittels Kontrollmitteilungen aus. Die folgenden Punkte illustrieren diese Möglichkeiten, erheben aber nicht den Anspruch, vollständig zu sein.

Weitergabe von Informationen

  • Den deutschen Kreditinstituten ist in der Zinsinformationsverordnung auferlegt, Kontrollmitteilungen für bestimmte Zinseinkünfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldung erfolgt jährlich und betrifft alle Bankkunden mit Wohnsitz im EU-Ausland. Gemeldet werden Zinserträge sowie Erlöse beim Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Die Meldungen werden an die Finanzbehörden der anderen europäischen Staaten weitergeleitet.
  • Die Finanzämter sind im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verpflichtet, Kontrollmitteilungen an die BaFöG-Ämter zu senden. Aus dem steuerlichen Freistellungsauftrag kam so zu Tage, dass manche Auszubildende Vermögen verschwiegen hatten.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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