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Medizinischer Dienst

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Medizinischer Dienst
(MD)
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gründung 1. Juli 2021
übergeordnete Organisation Medizinischer Dienst Bund
Anzahl 15 Medizinische Dienste
Mitarbeitende 12.480 (2024)<ref name="Zahlen des MD" />
Rechtsgrundlage § 278 SGB V
Website medizinischerdienst.de

Der Medizinische Dienst (MD) ist in Deutschland der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Auftraggeber sind die Bundesländer und Krankenhäuser. Der MD soll sicherstellen, dass die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nach objektiven medizinisch oder pflegerischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen Bedingungen zugutekommen.

In der Regel gibt es in jedem Bundesland einen Medizinischen Dienst. In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Dienste, Berlin und Brandenburg haben einen gemeinsamen Medizinischen Dienst. Für Hamburg und Schleswig-Holstein ist der Medizinische Dienst Nord verantwortlich.<ref>Das gemeinsame Informationsportal der Medizinischen Dienste. Medizinischer Dienst Bund, abgerufen am 6. Dezember 2025.</ref> Die 15 Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) bilden die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste.

Der Medizinische Dienst Bund vertritt die Interessen seiner Mitglieder – der 15 Medizinischen Dienste in den Ländern – auf Bundesebene. Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in den Ländern in medizinischen und organisatorischen Fragen mit dem Ziel einer Begutachtung und Beratung nach bundesweit einheitlichen Kriterien. Dazu erlässt der Medizinische Dienst Bund Richtlinien.

Den Medizinischen Dienst gibt es in seiner jetzigen Form seit dem 1. Juli 2021. Er ist die Nachfolgeorganisation des jeweiligen Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Gründung

Bis zum 30. Juni 2021 war der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) der Begutachtungs- und Beratungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Organisiert waren die MDK auf Landesebene als Arbeitsgemeinschaft der jeweiligen Krankenkassen.

Das MDK-Reformgesetz – das „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist<ref>Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref> – sollte die Medizinischen Dienste stärken und sie unabhängiger von den Krankenkassen organisieren. Die 15 regionalen Dienste firmieren seit dem 1. Juli 2021 unter „Medizinischer Dienst“, sie sind nun einheitlich Körperschaften öffentlichen Rechts.<ref>§ 278 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref>

Aufgaben

Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes sind in den §§ 275ff SGB V<ref>§ 275 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref> und §§ 18<ref>§ 18 SGB 11 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref>, 114<ref>§ 114 SGB 11 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref> SGB XI Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – geregelt. Der Medizinische Dienst wird aktiv, wenn es um den Grad der persönlichen Pflegebedürftigkeit geht, wenn die Qualität einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes geprüft wird, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ansteht, ein spezielles Hilfsmittel (zum Beispiel ein Elektro-Rollstuhl) eingesetzt werden soll oder wenn Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig sind, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird, wenn es um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode oder um Fragen zu einer bestimmten Therapie geht (zum Beispiel Krebstherapie), wenn es um Qualitäts- und Strukturprüfungen im Krankenhaus geht oder wenn es Unklarheiten bei Krankenhausrechnungen gibt.

Beim Medizinischen Dienst arbeiten Fachleute aus allen Bereichen des Gesundheitswesens, darunter Fachärzte, Pflegefachkräfte, Psychotherapeuten, Orthopädietechniker, Medizintechniker oder Pharmazeuten.<ref>§ 278 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref>

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes beurteilen, ob die Qualität einer Untersuchung, einer Behandlung oder Pflegeleistung dem anerkannten Stand von Medizin und Pflege und dem individuellen Bedarf des jeweiligen Patienten entspricht. Dabei garantiert das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die fachliche Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes: Die Gutachter sind nur ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen. Sie haben dabei fachliche Qualitätsstandards, z. B. definiert durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), sowie sozialrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Gemeinsame Arbeitsgruppen, die Sozialmedizinischen Expertengruppen (SEG)<ref>Expertengruppen (SEG) | Medizinischer Dienst. In: medizinischerdienst.de. Medizinischer Dienst Bund, abgerufen am 6. Dezember 2025.</ref>, sorgen dafür, dass neue Entwicklungen in Medizin und Pflege zeitnah in die Begutachtung Eingang finden. In ihnen arbeiten Expertinnen und Experten aus allen Medizinischen Diensten zusammen. Zentrale Aufgabe dieser bundeslandübergreifenden Arbeitsgruppen ist eine bundesweit einheitliche, qualitativ hochwertige Begutachtung. Dafür erstellen die SEG z. B. Begutachtungsanleitungen (BGA), die für die Begutachtung bindend sind. Koordiniert wird die SEG-Arbeit durch die bundeslandübergreifend arbeitende Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Konferenz der Leitenden Pflegefachkräfte als fachlich zuständige, übergeordnete Gremien der Medizinischen Dienste.

Für einige sozialmedizinisch übergreifende Themen hat die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste Sachverstand gebündelt. So gibt es Kompetenz-Centren<ref>Systemberatung | Medizinischer Dienst. In: medizinischerdienst.de. Medizinischer Dienst Bund, abgerufen am 6. Dezember 2025.</ref> für Geriatrie (KCG), für Onkologie (KCO), für Psychiatrie und Psychotherapie (KCPP) sowie für Fragen zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement (KCQ). Themenbezogen arbeiten SEG und KC bei Bedarf eng zusammen.

Zahlen und Daten

Im Jahr 2024 bearbeitete der Medizinische Dienst 2.850.000 Aufträge der Kranken- und 3.398.000 Aufträge der Pflegekassen.<ref name="Zahlen des MD">Die Arbeit des Medizinischen Dienstes: Zahlen, Daten, Fakten 2024. (PDF; 1,12 MB) In: medizinischerdienst.de. Medizinischer Dienst Bund, Oktober 2025, abgerufen am 6. Dezember 2025.</ref>

Leistungen der Medizinischen Dienste im Jahr 2024<ref name="Zahlen des MD" />
Begutachtungsanlass Aufträge Voraussetzungen andere Antwort
erfüllt nicht erfüllt zum Teil erfüllt
Arbeitsunfähigkeit 474.000
Ambulante Leistungen
(Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfen,
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung)
100.000 67,7 % 17,5 % 11,8 % 3,0 %
Heilmittel 38.000 38,6 % 56,7 % 2,2 % 2,6 %
Hilfsmittel 232.000 43,9 % 32,1 % 16,9 % 7,1 %
Zahnmedizinische Leistungen 10.000 26,0 % 55,4 % 14,2 % 4,5 %
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 98.000 24,0 % 55,6 % 2,2 % 18,2 %
Rehabilitationsleistungen 359.000 60,0 % 33,1 % 4,5 % 2,5 %
Vorsorgeleistungen 68.000 62,0 % 33,7 % 2,4 % 1,9 %
Behandlungsfehler-Vorwürfe 12.300 26,8 % 73,2 %
Krankenhausabrechnung*1 1.313.000 48,5 % 50,6 % 0,9 %
Krankenhaus-Strukturprüfung 5.447 95,3 % 4,7 %
Qualitäts-Vorgaben des G-BA 1.978 59,1 % 37,5 % 3,4 %

*1 Die Durchführung oder Abrechnung der Leistung des Krankenhauses war aus medizinischer Sicht korrekt (hier: Voraussetzung erfüllt), nicht korrekt (hier: Voraussetzung nicht erfüllt) oder es wurde eine andere Antwort gegeben (hier: andere Empfehlung).

Finanzierung und Aufsicht

Die Krankenkassen und Pflegekassen finanzieren den Medizinischen Dienst jeweils zur Hälfte. Für die rechtliche Aufsicht sind die Sozialministerien der Bundesländer zuständig.<ref>§ 280 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref>

Organe

Die 15 Medizinischen Dienste sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Jeder Medizinische Dienst hat einen 23-köpfigen Verwaltungsrat: 16 Mitglieder kommen aus der Selbstverwaltung, fünf aus Patienten- und Verbraucherorganisationen sowie je ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Ärzteschaft und den Pflegeberufen. Der Verwaltungsrat entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten, verabschiedet den Haushalt und wählt den Vorstand, der für das operative Geschäft zuständig ist.<ref>§ 279 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 13. Januar 2022.</ref>

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />