Tatwaffe
Tatwaffe ist eine Waffe, die als Tatmittel bzw. -werkzeug zur Ausübung einer Straftat (z. B. Mord, Körperverletzung, Nötigung) oder anderen verbotenen Handlung eingesetzt wird.<ref>Tatwaffe. In: Duden. Abgerufen am 23. Februar 2020.</ref><ref name=":0">Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden. [abgerufen am 24. Februar 2020]): „Tatwaffe, ein Gegenstand, der vom Täter bei der Tatbegehung zum Angriff auf das Opfer (Verletzung, Bedrohung) benutzt wird (Waffe). Bei einer T. kann es sich sowohl um typische Hieb- und Stoßwaffen oder Schusswaffen als auch um alltägliche Gegenstände (z. B. Messer, Hammer, Bügeleisen) handeln. Die T. gehört zu den Tatmitteln, ihre Verwendung ist ein wesentliches Element der Begehungsweise.“</ref> Als mögliche Tatwaffen kommen in Betracht:<ref name=":0" />
- Waffen im engeren Sinne, z. B. Hieb- und Stoßwaffen sowie Schusswaffen
- alltägliche Gegenstände, die spitz, scharf oder schwer genug sind, um als Waffe genutzt zu werden, z. B. Schraubenzieher, Messer oder Bügeleisen
Aus Sicht der Kriminalistik kann die Tatwaffe ein Spurenträger sein und wird von Strafverfolgern daher regelmäßig einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen.<ref name=":0" />
Deutschland
Auf einige Straftaten kann sich die Nutzung einer Tatwaffe deliktsqualifizierend auswirken, so z. B. bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 StGB).<ref name=":0" /> Dagegen reicht bei anderen Straftaten, wie etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 StGB), bereits das Mitführen einer Waffe zur Verwirklichung eines qualifizierenden Tatbestandsmerkmals.<ref name=":0" /> In seltenen Fällen ist bereits Beschaffung oder Herstellung einer Tatwaffe in Vorbereitung einer Straftat strafbar (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr gemäß § 316 c Abs. 4 StGB).<ref name=":0" />
Als Tatmittel können Tatwaffen der Einziehung unterliegen.<ref>Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 74 Rn. 1.</ref>
Literatur
- Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f.
Weblinks
Einzelnachweise
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