Zum Inhalt springen

Tatwaffe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. Oktober 2025 um 23:38 Uhr durch imported>Derkoenig (lf).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Vorlage:Hinweisbaustein

Datei:Mannlicher-Carcano Rifle Owned by Lee Harvey Oswald and Allegedly Used to Assassinate President John F. Kennedy - NARA - 305134 (page 1).jpg
Bei der Ermordung von US-Präsident John F. Kennedy durch Lee Harvey Oswald verwendetes Carcano-Gewehr im Kaliber 6,5 × 52 mm Mannlicher-Carcano

Tatwaffe ist eine Waffe, die als Tatmittel bzw. -werkzeug zur Ausübung einer Straftat (z. B. Mord, Körperverletzung, Nötigung) oder anderen verbotenen Handlung eingesetzt wird.<ref>Tatwaffe. In: Duden. Abgerufen am 23. Februar 2020.</ref><ref name=":0">Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden. [abgerufen am 24. Februar 2020]): „Tatwaffe, ein Gegenstand, der vom Täter bei der Tatbegehung zum Angriff auf das Opfer (Verletzung, Bedrohung) benutzt wird (Waffe). Bei einer T. kann es sich sowohl um typische Hieb- und Stoßwaffen oder Schusswaffen als auch um alltägliche Gegenstände (z. B. Messer, Hammer, Bügeleisen) handeln. Die T. gehört zu den Tatmitteln, ihre Verwendung ist ein wesentliches Element der Begehungsweise.“</ref> Als mögliche Tatwaffen kommen in Betracht:<ref name=":0" />

Aus Sicht der Kriminalistik kann die Tatwaffe ein Spurenträger sein und wird von Strafverfolgern daher regelmäßig einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen.<ref name=":0" />

Deutschland

Auf einige Straftaten kann sich die Nutzung einer Tatwaffe deliktsqualifizierend auswirken, so z. B. bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 StGB).<ref name=":0" /> Dagegen reicht bei anderen Straftaten, wie etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 StGB) oder schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 StGB), bereits das Mitführen einer Waffe zur Verwirklichung eines qualifizierenden Tatbestandsmerkmals.<ref name=":0" /> In seltenen Fällen ist bereits Beschaffung oder Herstellung einer Tatwaffe in Vorbereitung einer Straftat strafbar (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr gemäß § 316 c Abs. 4 StGB).<ref name=":0" />

Als Tatmittel können Tatwaffen der Einziehung unterliegen.<ref>Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 74 Rn. 1.</ref>

Literatur

  • Ingo Wirth (Hrsg.): Kriminalistik-Lexikon (= Grundlagen der Kriminalistik. Nr. 20). 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, München 2011, ISBN 978-3-7832-0024-9, S. 567 f.

Weblinks

Wiktionary: Tatwaffe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein Vorlage:Hinweisbaustein