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Gerichtspraxis

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Gerichtspraxis bezeichnet ein juristisches Praktikum in Österreich, das Voraussetzung für die Ergreifung der klassischen Rechtsberufe Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Notar ist. Umgangssprachlich wird die Gerichtspraxis historisch bedingt häufig als Gerichtsjahr bezeichnet.

Die Gerichtspraxis dauert seit 1. Juli 2025 fünf Monate.<ref name="justizgvat-Gerichtspraxis">Rechtspraktikant:in – Gerichtspraxis. In: justiz.gv.at. Abgerufen am 23. März 2026.</ref> Bis dahin waren es sieben Monate, die Verkürzung auf fünf wurde in den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) als „maßvoll“ angegeben und mit einem „Beitrag zur erforderlichen Budgetsanierung geleistet werden“ begründet, „wobei eine qualitätsvolle Berufsaus- und -vorbildung gesichert bleibt.“<ref> Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz auf der Website des Parlaments, abgerufen am 17. April 2026:

Gesetzlich definiert ist die Dauer der Gerichtspraxis in den jeweiligen Einzelgesetzen zu den betreffenden Rechtsberufen:

  • Anlage 1 Z 1.17 zum Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, „Dienst bei der Finanzprokuratur“
  • § 117a Abs. 2 Notariatsordnung
  • § 2 Abs. 2 und 15 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung
  • § 2 Abs. 1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
  • § 2 Abs. 1 Z 5 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Die Gestaltung der Gerichtspraxis ist im Rechtspraktikantengesetz (RPG) geregelt. Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen (§ 1 RPG).

Für Personen, die über ein abgeschlossenes österreichisches rechtswissenschaftliches Studium verfügen, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist; das sind seit dem 1. Juli 2011, entsprechend den juristischen Berufsordnungen (z. B. § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung RAO) mindestens fünf Monate. Dieses Ausbildungsverhältnis hat beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht) absolviert zu werden. Seit dem 1. Jänner 2008 ist es zudem möglich, bei der Staatsanwaltschaft als Rechtspraktikant tätig zu sein, wobei man bei dieser Zuteilung u. a. als Bezirksanwalt vor dem Bezirksgericht auftritt.

Die Rechtspraktikanten stehen zum Staat in einem Ausbildungsverhältnis, daraus besteht für deren Tätigkeit ein Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag (§ 16 RPG). Nach § 17 Abs. 1 bemisst sich der Ausbildungsbeitrag für einen Kalendermonat in Höhe von 50 %, ab dem achten Ausbildungsmonat 100 % des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1. Stand Jänner sind das 1.759,55 bzw. erhöht 3.519,10 Euro monatlich.<ref name="justizgvat-Gerichtspraxis" />

Rechtspraktikanten, die die Übernahme in die Richteramtsausbildung anstreben (Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst als „Richteramtsanwärter“<ref name="justizgvat-Gerichtspraxis" />), werden als „Übernahmewerber“ bezeichnet.<ref>Valerie Widensky: Der Weg zum Richteramt. Dr. Matthias Neumayr im Interview. In: manz.at. 29. November 2021, abgerufen am 17. April 2026.</ref>

Zum Jahresende 2024 absolvierten 877 Rechtspraktikanten (563 Frauen und 318 Männer; Frauenanteil 64,2 %) die Gerichtspraxis.<ref>Das Personal des Bundes 2025. Daten und Fakten. Bundeskanzleramt, Sektion III – Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation (Hrsg. und Verleger). Wien 2025, ISBN 978-3-903097-71-1, Kap. 4.2. Rechtspraktikum, S. 59–60. (PDF; 3,9 MB auf oeffentlicherdienst.gv.at, abgerufen am 17. April 2026).</ref>

In Deutschland ist ein ähnlicher praktischer Ausbildungsabschnitt eines Juristen das Rechtsreferendariat.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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