Eheurkunde
Eine Eheurkunde (Deutschland), Heiratsurkunde (Österreich) bzw. Trauungsurkunde (Schweiz) ist ein amtliches Dokument, das die rechtsgültige Eheschließung, Heirat bzw. Trauung zweier Personen bestätigt.
Deutschland
Geschichte
In Deutschland ist die Eheurkunde der Beweis für die Eheschließung (§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG). Das Personenstandsrechtsreformgesetz löste zum 1. Januar 2009 die bisherigen Personenstandsbücher durch elektronische Personenstandsregister ab. Seitdem wird kein Heiratsbuch mehr geführt, sondern ein Eheregister, aus dem Eheurkunden ausgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 57 PStG). In dem Zusammenhang hat die Eheurkunde zum 1. Januar 2009 die bisherige Heiratsurkunde abgelöst.
Im Geltungsbereich des PStG der DDR vom 4. Dezember 1981<ref>GBl. I S. 421</ref> wurde die Heiratsurkunde seit dem 1. Januar 1982 als Eheurkunde bezeichnet.
Inhalt
Die Eheurkunden werden durch den Standesbeamten aus den Einträgen im Eheregister erstellt und beurkundet (§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PStG).
In die Eheurkunde werden gem. § 57 PStG aufgenommen
- die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- Ort und Tag der Eheschließung.
Eheurkunden werden auch aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, ausgestellt (§ 77 Abs. 3 PStG).
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
Auch die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht rechtlich einer Eheschließung im Sinne von § 14 PStG. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Ehe sowie der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind die Leittexte in der Eheurkunde für die gleichgeschlechtlichen Ehegatten zu neutralisieren (anstelle von "Ehemann" und "Ehefrau" der Leittext "Ehegatten").<ref>RdSchr. d. BMI v. 28.7.2017 - V II 1 - 20103/48#4 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I S. 2787), Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung; Rundschreiben vom 28. Juli 2017</ref>
Österreich
Inhalt
Die Heiratsurkunde hat gem. § 55 PStG 2013 zu enthalten:
- die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
- den Tag und den Ort der Eheschließung;
- die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
- namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten.
Weblinks
- Eheurkunde Deutschland
- Heiratsurkunde Österreich
- Heiratsurkunden als Spiegel historischer Ereignisse im Umfeld der Franzosenzeit
Einzelnachweise
<references />