Fotografierverbot
Ein Fotografierverbot als Verbot, Gegenstände oder Personen zu fotografieren, kann in unterschiedlichen Zusammenhängen existieren:
- als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild)<ref>Daniela Schlotz, Andreas Reichhardt: Das Recht am eigenen Bild - Fotorecht Abgerufen am 6. Dezember 2016</ref><ref> Philipp Aichinger: Persönlichkeitsrechte: Richter verhängen Fotografierverbot Die Presse, 7. April 2013</ref>
- zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§ 201a StGB)<ref> 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015, BGBl. I, S. 10</ref><ref> Markus Böhm: Gesetzesänderung nach Fall Edathy: Welche Fotos darf man jetzt noch machen? Der Spiegel, 2. Februar 2015</ref>
- in Ausübung des Hausrechts, beispielsweise in Museen und Kunstausstellungen, auf Fachmessen oder in Unternehmen, um Plagiate und Wirtschaftsspionage zu verhindern oder in öffentlichen Bädern<ref> Änderung der Hausordnung: Kommt ein Fotografierverbot auch in Berliner Bädern? BZ, 21. Juni 2016</ref>
- zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen (§ 109g StGB)
- im religiösen Umfeld, siehe Bilderverbot,
- als Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen (§ 169 Satz 2 GVG)<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß? ( des Vorlage:IconExternal vom 6. Dezember 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Ergebnisse der Sitzung vom 21. bis 26. Oktober 2013 in Waren an der Müritz, S. 108 ff.</ref><ref>Mirko Laudon: Gerichtsberichterstattung und deren Grenzen 25. September 2013</ref>
In der Vergangenheit war es in vielen Staaten verboten, Brücken, Bahnhöfe, Flughäfen und Ähnliches zu fotografieren, private Luftaufnahmen waren ebenfalls verboten.<ref>Polizeiverordnung über das Photographieren und sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom 29. März 1942 (Deutsches Reich)</ref> Seit Ende des Kalten Krieges sind diese Verbote größtenteils entfallen. In der DDR war das Fotografieren von Grenzanlagen<ref>Focus online: DDR-Grenztruppen mit der Kamera an der Berliner Mauer</ref> wie auch in den anderen Staaten des Ostblocks verboten. In Russland existiert das umfassende Fotoverbot für Industrieanlagen, Brücken, Bahnhöfe, Militär- und Grenzanlagen weiterhin.<ref>Süddeutsche Zeitung: Reisetips Russland</ref><ref>Auswärtiges Amt, Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise: Besondere strafrechtliche Vorschriften</ref>
Weblinks
Einzelnachweise
<references />