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Herrschaftsrecht

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Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen.<ref name=":0">Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2020, ISBN 978-3-8006-6298-2, S. 284, doi:10.15358/9783800662982-279 (beck-elibrary.de [abgerufen am 25. Januar 2022]).</ref><ref>DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 25. Januar 2022.</ref> Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen.

Herrschaftsrechte an Sachen

Herrschaftsrechte an Sachen werden auch dingliche Rechte genannt und werden überwiegend im Sachenrecht geregelt. Das wichtigste und umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum, das dem Besitzer die volle rechtliche Sachherrschaft gibt. Er kann mit seiner Sache (im Rahmen der Rechtsordnung) nach Belieben verfahren und andere von der Nutzung ausschließen.<ref name=":0" />

Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen

Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen sind die Immaterialgüterrechte. Ein Beispiel für ein Herrschaftsrecht an einem immateriellen Gut ist das Patent. Kraft des Patents ist der Patentinhaber gem. § 9 PatG alleine berechtigt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen (in Österreich: § 22 öPatG (1996), in der Schweiz: Art. 8 PatG).<ref name=":1" />

Herrschaftsrechte an Rechten

Auch an Rechten können Herrschaftsrechte bestehen: In §§ 1273 ff. wird das Pfandrecht an Rechten geregelt, in §§ 1068 ff. der Nießbrauch an Rechten, hier wird jeweils ein Herrschaftsrecht an einem Recht begründet.<ref name=":1">Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2020, ISBN 978-3-8006-6298-2, S. 285, doi:10.15358/9783800662982-279 (beck-elibrary.de [abgerufen am 25. Januar 2022]).</ref>

Herrschaftsrechte an Personen

Herrschaftsrechte an Personen (Sklaverei, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft) existieren in modernen Rechtsordnungen nicht mehr. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist kein Herrschaftsverhältnis, sondern ein Sorgerechte und -pflichten umfassendes Personenverhältnis (§ 1626 BGB).

Weblinks

Einzelnachweise

<references />Vorlage:Hinweisbaustein Vorlage:Hinweisbaustein