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Märzklausel

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Als Märzklausel bezeichnet man den § 23a Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

Demnach ist „einmalig“ gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn:

  • die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt,
  • der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
  • mit der Sonderzahlung und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.

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