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Pfarrverwaltungsrat

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Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen römisch-katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium oder sogar der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat oder Pfarreirat zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Das weltweite Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen (can. 1281–1288 CIC); dieser allein ist aber entscheidungsbefugt und vertritt rechtlich das Kirchenvermögen alleine (can. 532 CIC).

Vom Weltkirchenrecht abweichend besitzt der Vermögensverwaltungsrat in deutschsprachigen Ländern das alleinige Recht, die Pfarre in Vermögensangelegenheiten rechtswirksam zu vertreten. Dieses Gremium, das als Kollegialorgan mehrheitlich mit (gewählten) Gemeindemitgliedern unter Vorsitz des Pfarrers besetzt ist, wird zumeist Pfarrverwaltungsrat oder Kirchenvorstand genannt. Die Einschränkung der Befugnisse des Pfarrers geht letztlich auf die Zeiten des Kulturkampfes zwischen Staat und Kirche im ausgehenden 19. Jh. zurück und wird in Deutschland durch einen päpstlichen Indult von 1984 für alle Bistümer genehmigt.<ref>Schreiben der Apostolischen Nuntiatur Bonn an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz. 12. Januar 1984.</ref>

Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen sowie den landesgesetzlichen Vorgaben. Für die 5 nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn galt bis 2024 das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) in der Fassung vom 1. September 2003. Dieses staatliche Recht war gem. can. 22 CIC als sog. lex canonisata zugleich kirchliches Recht geworden.<ref>Erzbistum Köln: Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln. 2024, abgerufen am 11. Januar 2026.</ref>

Aufgrund des grundgesetzlich bestimmten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen wurden diese staatlichen Gesetze in Deutschland für grundgesetzwidrig erachtet, nach und nach aufgehoben und durch kirchliche Gesetze ersetzt. Zuletzt geschah dies in NRW, wo zum 1. November 2024 das staatliche VVG aufgehoben wurde und in den 5 Bistümern durch weitgehend gleichlautende Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetze (KVVG) ersetzt wurde.<ref>NRW-Landesregierung schafft preußisches Kirchenvermögensgesetz ab. Abgerufen am 11. Januar 2026.</ref><ref>Neues Kirchenvorstandsrecht in Nordrhein-Westfalen. In: Wir-Portal. Abgerufen am 11. Januar 2026.</ref> Zugleich haben sich die Bistümer durch eine sog. Mitwirkungsvereinbarung gegenüber dem Land NRW staatsrechtlich verpflichtet, weiterhin eine „geordnete Vertretung“ des Kirchenvermögens in den Pfarreien durch ein demokratisch gewähltes Gremium vorzusehen, in denen die Gemeindemitglieder gegenüber den Pfarrern die Mehrheit bilden (s. § 11).<ref>Gesetze NRW: Bekanntmachung der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 11. Januar 2026.</ref>

Das Gesetzgebungsverfahren in NRW wurde von erheblicher Kritik begleitet. Sie betraf nicht nur das staatliche Verfahren selbst,<ref>Günter Winands: Stellungnahme zum VVG-Aufhebungsgesetz. In: DrS18/1482. Landtag NRW, abgerufen am 11. Januar 2026.</ref> sondern auch den Inhalt der – bereits im Entwurf vorliegenden – KVVG der NRW-Bistümer. Den Kirchen wird vorgeworfen, dass sie weiterhin an der überkommen bischöflichen Macht festhielten und eine erweiterte Mitwirkung der Gemeindemitglieder blockierten<ref>Kirche und Leben, Münster Germany: Kirchenvorstände in Nordrhein-Westfalen: Neue Regeln kommen später. 28. Juni 2024, abgerufen am 11. Januar 2026.</ref>. Außerdem wird kritisiert, dass mit der neuen Altersgrenze von 75 Jahren für die Wahl zum Kirchenvorstand eine Altersdiskriminierung erfolge.<ref>Stephan Rohn: PETITION gegen Altersdiskriminierung in der Kirche. In: Frauenweihe. Jetzt. 3. November 2025, abgerufen am 11. Januar 2026.</ref> und die Arbeitsfähigkeit der Kirchenvorstände beeinträchtigt werde.<ref>Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln: „Es ist wichtig arbeitsfähig zu bleiben“. In: Pressemitteilung. 21. März 2025, abgerufen am 12. Januar 2026.</ref>

Aufgaben und Struktur

Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.

Der Rat wird auf vier bis sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.

Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger, Rendant oder Verwaltungsleiter den Pfarrer/Pfarradministrator bei der Vorbereitung der Sitzungen des Pfarrverwaltungsrates und bei der Durchführung von dessen Beschlüssen.

Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs oder auch vier Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. In manchen Diözesen wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung in Direktwahl von den Gemeindemitgliedern gewählt, in anderen Diözesen vom Pfarrgemeinderat.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Verwaltungsausschuss aus Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählt. Mitglieder kraft Amt sind der Pfarrer und der Kirchenpfleger. Es ist der einzige Ausschuss, der in jeder Kirchengemeinde gebildet werden muss.

Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.

In Österreich gab es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates. Seit 2016 erfüllt der Vermögensverwaltungsrat in der Erzdiözese Wien ähnliche Aufgaben.<ref>PDF</ref>

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet, woraus sich unterschiedliche Verfassungen der Rätestrukturen ergeben, je nach den für die Region geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen und Vorschriften. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Übersicht über Terminologie und Strukturen in den deutschen Diözesen

Diözese Bezeichnung Vorsitz Wahlmodus Amtszeit Gesetzliche Grundlage<ref>Übersicht und Quelle: kirchenrecht-online.de / pgr-vvr</ref>
Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrh.-westf. Teil), Paderborn (nordrh.-westf. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz in den einzelnen (Erz-)Bistümern</ref>
Augsburg, München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg Kirchenverwaltung Pfarrer, Kirchenverwaltungsvorstand Direktwahl Sechs Jahre <ref>Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)</ref>
Berlin Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann anderes KV-Mitglied bestimmen) Direktwahl Acht Jahre <ref>Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG)</ref>
Dresden-Meißen Kirchenvorstand Pfarrer (Bischof kann im Ausnahmefall eine andere Person mit dem Vorsitz betrauen) Direktwahl Fünf Jahre <ref>Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen (PfVG)</ref>
Freiburg Stiftungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Abhängig von der Amtszeit des PGR (fünf Jahre) <ref>Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens</ref>
Fulda Verwaltungsrat Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)</ref>
Görlitz Kirchenvorstand Pfarrer Direktwahl Acht Jahre <ref>Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bistum Görlitz (Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz – KiVVG Görlitz)</ref>
Hamburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)</ref>
Hildesheim Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Hildesheim (KVVG)</ref>
Limburg Verwaltungsrat Pfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes Mitglied Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) <ref>Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)</ref>
Magdeburg Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)</ref>
Mainz Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre) <ref>Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)</ref>
Münster (Oldenburgischer Teil) Kirchenausschuss Pfarrer oder vom Bischöflichen Offizial bestimmte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster</ref>
Osnabrück Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Osnabrück (KVVG)</ref>
Paderborn (niedersächs. Teil) Kirchenvorstand Pfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte Person Direktwahl Vier Jahre <ref>Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)</ref>
Rottenburg-Stuttgart Kirchengemeinderat und dessen Verwaltungsausschuss Pfarrer; dieser kann den Vorsitz delegieren bzw. abgeben Kirchengemeinderat: Direktwahl; Verwaltungsausschuss: Kirchengemeinderat aus seinen Mitgliedern Fünf Jahre <ref>Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO)</ref>
Speyer Verwaltungsrat Pfarrer Direktwahl Vier Jahre <ref>Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden

im Bistum Speyer</ref>

Trier Verwaltungsrat Pfarrer Pfarrgemeinderat Acht Jahre <ref>Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)</ref>

Weblinks

Einzelnachweise

<references />